Motive | zu § 486 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 486 RE entspricht dem bisherigen § 7 TzWrG. Das Verbot wird dabei auf die gesamte Widerrufsfrist ausgedehnt. Es besteht nicht mehr nur in den ersten 10 Tagen, was auch bisher schon die Wirkungen des Verbots sehr beeinträchtigt hatte. Dieser Mangel wird beseitigt.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.252)
§§§
§ 486 BGB | [ ] |
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