Motive | zu § 485 Neufassung | BGB |
---|
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ] |
Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
---|
§ 485 RE entspricht dem bisherigen § 5 TzWrG. Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1. Lediglich die Verweisung auf § 355 RE wird angepasst.
Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 TzWrG. Auch hier werden lediglich die Verweisungen angepasst. Der bisherige § 5 Abs. 1 Satz 2 TzWrG entfällt, da nunmehr – wie oben ausgeführt – in § 355 Abs. 3 RE eine einheitliche Erlöschensfrist für den Fall der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung geregelt ist.
Absatz 3 entspricht wörtlich – mit Ausnahme der wiederum angepassten Verweisungen – dem bisherigen § 5 Abs. 3 TzWrG.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 4 TzWrG. Es wird jetzt lediglich auf die sich aus der Informationspflichtenverordnung ergebenden erforderlichen Angaben verwiesen. Der bisherige letzte Halbsatz des § 5 Abs. 4 („spätestens jedoch …“) kann wiederum wegen der Schaffung einer einheitlichen Frist in § 355 Abs. 3 RE entfallen. Absatz 5 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 5 TzWrG. Lediglich die Verweisung wird angepasst.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.252)
§§§
§ 485 BGB | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de