Motive | zu § 483 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Absatz 1 entspricht den bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TzWrG, die – ohne inhaltliche Änderung – in sprachlich geraffter Form zusammengefasst werden.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 1 TzWrG.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 TzWrG, wonach bei Verstößen gegen die vorgeschriebene Vertragssprache § 125 entsprechende Anwendung finden soll. Aus Vereinfachungsgründen wird die Rechtsfolge des § 125, nämlich die Nichtigkeit des Vertrags, direkt in das Gesetz geschrieben. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.251)
§§§
§ 483 BGB | [ ] |
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