Motive | zu § 482 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 482 RE entspricht in seiner Funktion dem bisherigen § 2 TzWrG.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 1 TzWrG in verkürzter Form. Diese Verkürzung ist möglich durch die Definition des Verbrauchers und des Unternehmers in den §§ 13, 14 und die Einführung des Kurzbegriffs der Teilzeit-Wohnrechteverträge in § 481 RE. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des geltenden § 2 Abs. 1 gehen in dem aus Vereinfachungsgründen geschaffenen § 483 RE über die Prospekt- und Vertragssprache auf.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 2 TzWrG. Statt der Verweisung auf eine dem bisherigen § 4 TzWrG entsprechende Vorschrift wird auf die Informationspflichtenverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwiesen, in der der Informationspflichtenkatalog des bisherigen § 4 aufgeht.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen wörtlich dem bisherigen § 2 Abs. 3 und 4 TzWrG.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.251)
§§§
§ 482 BGB | [ ] |
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