Motive zu § 559 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 559 Entwurf

    Bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter die Durchführung der Maßnahmen dulden muss und der Frage, ob der Vermieter berechtigt ist, wegen der durchgeführten Modernisierung die Miete zu erhöhen sowie gegebenenfalls in welchem Umfang. Während Ersteres Gegenstand der Vorschrift des § 554 Entwurf ist, betrifft § 559 die Mieterhöhung bei Modernisierung, die bislang in § 3 MHG geregelt war. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit ist § 3 MHG in mehrere Paragraphen aufgegliedert worden.

    1. Absatz 1 greift die Regelung des § 3 Abs.1 Satz 1 MHG auf. Es bleibt dabei, dass der Vermieter die Kosten der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich im Wege der Mieterhöhung auf den Mieter umlegen kann. Die Durchführung von Modernisierungen liegt im allgemeinen Interesse. Dies wird in ihren unterschiedlichen Wirkungen deutlich: Sichtbare Verbesserung des Wohnbestandes, Erhöhung des Wohnkomforts und der Wohnqualität für den Mieter und schließlich Entlastung der Umwelt.

      1. In § 554 Entwurf wurde der Kreis der duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen auf Maßnahmen zur Einsparung aller Arten von Energie statt bisher nur von Heizenergie erweitert, um Energieeinsparungen insgesamt zu fördern. Dieses Ziel gilt auch hier. Deshalb ist im Gleichlauf zu § 554 Entwurf die Mieterhöhungsmöglichkeit nicht mehr nur wie bisher auf nachhaltige Heizenergie-Einsparmaßnahmen begrenzt, sondern ebenfalls auf alle Arten nachhaltiger Energieeinsparung ausgedehnt (vgl die dort aufgeführten Beispiele).

      2. Der Entwurf sieht davon ab, die "jährliche Miete", die Maßstab für die konkrete Mieterhöhung ist, näher zu definieren. Gemeint ist, dass für die Berechnung der jährlichen Miete der zwölffache Betrag der aktuell gezahlten Miete maßgebend ist. Dies geht bereits aus der jetzigen Formulierung hinreichend klar hervor.

      3. Die Umformulierung von "… kann er eine Erhöhung … verlangen" in "… kann … erhöhen" dient der rechtssystematischen Klarstellung, dass die Regelung des § 559 Entwurf anders als § 558 Entwurf keinen Anspruch des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung begründet, sondern die Mieterhöhung durch rechtsgestaltende Erklärung des Vermieters herbeigeführt werden kann.

    2. Absatz 2 entspricht, geringfügig gekürzt, § 3 Abs.1 Satz 2 MHG.

    3. Absatz 3 regelt die Unabdingbarkeit entsprechend dem geltenden Recht.

(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.40)

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