Motive | zu § 505 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2 i. V. m. § 7 VerbrKrG. Lediglich die Diktion und die Verweisungen werden angepasst. Des Weiteren wird der Ratenlieferungsvertrag nunmehr legal definiert.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VerbrKrG. In Abweichung zum Verbraucherdarlehensvertrag und zu den Kreditformen des Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen kann der Ratenlieferungsvertrag in elektronischer Form abgeschlossen werden. Dies ist ein Erfordernis aus Artikel 9 der E-Commerce-Richtlinie, der generell verlangt, dass Verträge in elektronischer Form geschlossen werden können, und Ausnahmen nur für selbst genannte Ausnahmen (z. B. Bürgschaften) oder für Verträge vorsieht, bei denen auf Grund bestehender EG-Regelungen eine strengere Form vorgesehen ist. Beides ist indessen für die Ratenlieferungsverträge zu verneinen. Da der Unternehmer dem Verbraucher dem entsprechend die Vertragserklärungen auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen kann, kann der Verweis auf den bisherigen § 8 VerbrKrG (= § 502 Abs. 2 RE) entfallen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.258)
§§§
§ 505 BGB | [ ] |
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