zu § 626 BGB | (R) | |
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Sagt ein Arbeitnehmer im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen seinen Arbeitgeber aus und übergibt auf Auffordrung der Staatsanwaltschaft Unterlagen, so ist dieses Verhalten grundsätzlich nicht geeingnet, eine fristlose Kündigung zu rechtferigen. Denn es ist mit dem Rechtsstaatprinzip unvereinbar, wenn derjenige, der die ihm auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt und nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben macht, dadurch zivilrechtliche Nachteile erleidet. (vgl BVerfG, B, 02.07.01, - 1_BvR_2049/00 - Zeugenaussage-Arbeitgeb - NJW_01,3474 = www.bverfg.de)
§§§
zu § 626 BGB | [ ] |
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