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zu Buch 8, Abschnitt 2, Title 2 ZPO |
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Der bisherige Titel 1 wurde Titel 2, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 804 ZPO |
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§ 804 Abs.2 geändert durch Art.18 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 806a ZPO |
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In § 806a Abs.1 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.52 d) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 806b ZPO |
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§ 806b eingefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 806b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.
2Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist.
3Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.
§§§
zu § 807 ZPO |
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§ 807 Abs.1 neu gefasst durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952), Abs.1 Satz 3 angefügt durch Gesetz vom 01.02.79 (BGBl_I_79,127), neuer Abs.1 eingefügt bisherige Sätze 2 und 3 des Abs.1 werden Abs.2 sowie Abs.2 Satz 2 geändert durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 807 Abs.2 geändert und Satz 2 angefügt durch Gesetz vom 27.06.70 (BGBl_I_70,911), Abs.2 Satz 1 neu gefasst durch Art.18 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911), bisheriger Abs.2 wird Abs.3 durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 807 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs.1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen,wenn
die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
ader Gerichtsvollzieher den Schulnder wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
bdies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
(2) (1) 1Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
2Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) (2) 1Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
§§§
zu § 811 ZPO (F) |
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§ 811 Nr.1 bis 4 und Nr.8 neu gefasst durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952)
§ 811 Nr.4a eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952)
§ 811 Nr.14 eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952) und wieder aufgehoben durch Art.2 Gesetz vom 20.08.90 (BGBl_I_90,1762)
§ 811 Abs.2 angefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§§§
zu § 811a ZPO |
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§§§
zu § 811a ZPO |
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§§§
zu § 811b ZPO |
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§§§
zu § 811c ZPO |
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§ 811c eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952), neuer § 811c eingefügt, bisheriger § 811c wird § 811d durch Gesetz vom 20.08.90 (BGBl_I_90,1762)
§§§
zu § 811d ZPO |
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§ 811d (= alter § 811c siehe § 811c Nr.1) verschoben durch Gesetz vom 20.08.90 (BGBl_I_90,1762)
§§§
zu § 813 ZPO |
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§ 813 Abs.3 geändert durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
In § 813 Abs.3 DM-Betrag durch Euro-Betrag mit Wirkung vom 01.01.02 ersetzt durch Art.1 Nr.1 des Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
In § 813 Abs.2 wurden die Wörter „in der Niederschrift über die Pfändung“ werden durch die Wörter „in dem Pfändungsprotokoll“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.45 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 813 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.45 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 813a ZPO |
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§ 813a eingefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 813a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aHat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen;
1bhierfür kann der Gerichtvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt festsetzen.
2aEinen Termin zur Verwertung kann der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt;
2beinen bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeitpunkt verlegen.
(2) 1Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages zugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über den Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten Raten zu unterrichten.
2In diesem Fall kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub widersprechen.
3aDer Gerichtsvollzieher unterrichtet den Schuldner über den Widerspruch;
3bmit der Unterrichtung endet der Aufschub.
4Diesselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt.
§§§
§§§
zu § 813b ZPO |
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§ 813b (= früherer § 813a) eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952), bisheriger § 813a wird § 813b durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 813b Abs.1 Satz 2 angefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 813b Abs.2 neu gefasst durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 813b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
2Es ist befugt, die in § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnung zu erlassen. (2)
(2) (3) 1 Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat.
2Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen mit der Pfändung.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden.
(5) 1Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner zu hören.
2Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen.
3Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anordnen.
4Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.
(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt.
§§§
§§§
zu § 814 ZPO |
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§ 814 wurde geändert durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952)
§ 814 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§ 814 Abs.2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§§§
zu § 816 ZPO |
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§ 816 Abs.2 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 01.02.79 (BGBl_I_79,127)
§ 816 Abs.4 wurde durch die Abs.4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des § 1239 Abs.1 Satz 1, Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§§§
zu § 817 ZPO |
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§ 817 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aDem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen;
bdie Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.
§§§
zu § 817a ZPO |
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§§§
zu § 820 ZPO |
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§§§
zu § 825 ZPO |
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§§§
zu § 827 ZPO |
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In § 827 Abs.2 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.52 d) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 828 ZPO |
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§§§
zu § 829 ZPO |
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§ 829 Abs.1 Satz 3 angefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 829 Abs.2 Satz 3 aufgehoben mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.1 Nr.7 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 829 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 829a ZPO |
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§ 829a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 833 ZPO |
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§ 833 Abs.2 angefügt, bisheriger Abs.2 wird Abs.1 Satz 2 durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§§§
zu § 833a ZPO |
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§ 833a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§§§
zu § 835 ZPO |
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§ 835 Abs.3 Satz 2 angefügt durch Gesetz vom 28.02.78 (BGBl_I_78,333)
In § 835 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
2Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. (1)
§ 835 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§ 835 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.11 (BGBl_I_11,615)
§§§
zu § 836 ZPO |
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§ 836 Abs.3 Satz 2 eingefügt, bisheriger Satz 2 wird Satz 3 und geändert durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 836 Abs.3 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 839 ZPO |
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§§§
zu § 840 ZPO |
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In § 840 Abs.1 Nr.3 wurde am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Nummern 4 und 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§§§
zu § 845 ZPO |
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§ 845 Abs.1 Satz 2 eingefügt, bisheriger Satz 2 wird Satz 3 durch Gesetz vom 01.02.79 (BGBl_I_79,127)
§ 845 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.10 Nr.10 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 845 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
3Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. (1)
§§§
zu § 850 ZPO |
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§ 850 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 Abs.3 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_08,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 850a ZPO |
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§ 850a Nr.4 geändert durch Gesetz vom 01.04.92 (BGBl_I_92,745) und durch Art.1 Nr.2 des Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§§§
zu § 850b ZPO |
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§ 850b Abs.1 Nr.4 geändert durch Gesetz vom 01.04.92 (BGBl_I_92,745) und durch Art.1 Nr.3 (Euroumstellung) des Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§§§
zu § 850c ZPO |
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§ 850c neu gefasst durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952) und erneut neu gefasst durch Gesetz vom 01.03.72 (BGBl_I_72,221)
In § 850c Abs.1 Satz 2 die Wörter "seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.12 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 850c Abs.1 Satz 2 geändert (Euroumstellung) durch Art.1 Nr.4 a) bb) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 850c Abs.2 Satz 1 neu gefasst, bisheriger Satz 2 aufgehoben bisheriger Satz 3 wird Satz 2 und geändert durch Gesetz vom 28.02.78 (BGBl_I_78,333), Satz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 01.04.92, (BGBl_I_92,745), Satz 2 geändert durch Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2942) und durch Art.3 § 16 Gesetz vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 850c Abs.2 Satz 2 geändert (Euroumstellung) durch Art.1 Nr.4 b) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 850c Abs.2a neu eingefügt durch Art.1 Nr.4 c) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 850c Abs.3 Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 28.02.78 (BGBl_I_78,333) und geändert durch Gesetz vom 13.06.80 (BGBl_I_80,677), vom 08.03.84 (BGBl_I_84,364), durch Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz vom 10.10.94 (BGBl_I_94,2954) und (Euroumstellung) durch Art.1 Nr.4 d) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 850c Abs.4 angefügt durch Gesetz vom 28.02.78 (BGBl_I_78,333)
§ 850c Abs.1 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 01.04.92 (BGBl_I_92,745) und durch Art.1 Nr.4 a) aa) (Euroumstellung) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§§§
zu § 850d ZPO |
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§ 850d Abs.1 Satz 1 neu gefasst, durch Gesetz vom 01.03.72 (BGBl_I_72,221) und geändert durch Art.3 § 16 Gesetz vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2942)
§ 850d Abs.2 Buchst.a geändert durch Gesetze vom 19.08.69 (BGBl_I_69,1243), vom 01.03.72 (BGBl_I_72,221), vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421) und vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2942)
§ 850d Abs.2 Buchst.b neu gefasst durch Gesetze vom 19.08.69 (BGBl_I_69,1243), neuer Buchst.b eingefügt, bisherige Buchst.b und c werden Buchst.c und d durch Art.3 § 16 Gesetz vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
In § 850d Abs.1 Satz 1 die Wörter "dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.13 a) des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 850d Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 Abs.3 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_08,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben:
adie minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegatte, ein früherer Ehegatte und die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit ihrem Anspruch nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
bfür das Rangverhältnis des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend;
cdas Vollstreckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise festsetzen;
ddas Vollstreckungsgericht hat vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören; (3)
der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner, (4)
die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den anderen vorgehen; (4)
die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die näheren Grade den entfernteren vorgehen. (4)
§§§
zu § 850e ZPO |
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§ 850e Nr.2 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 01.03.72 (BGBl_I_72,221)
§ 850e Nr.4 aufgehoben, bisherige Nr.5 wird Nr.4 durch Gesetz vom 01.03.72 (BGBl_I_72,221)
§ 850e Nr.2a eingefügt durch Gesetze vom 11.12.75 (BGBl_I_75,3015), neu gefasst durch Gesetz vom 13.06.94 (BGBl_I_94,1229), Satz 3 neu gefasst durch Jahressteuerergänzungsgesetz vom 18.12.95 (BGBl_I_95,1959)
§§§
zu § 850f ZPO |
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§ 850f eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952) und neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.59 (BGBl_I_59,49)
§ 850f Abs.1 neu gefasst durch Gesetz vom 01.04.92 (BGBl_I_92,745)
§ 850f Abs.1 Buchst.a geändert durch Prozeßkostenhilfeänderungsgesetze vom 10.10.94 (BGBl_I_94,2954) und durch Art.1 Nr.5 a) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 850f Abs.3 neu gefasst durch Gesetz vom 01.03.72 (BGBl_I_72,221), geändert durch Gesetz vom 01.04.92 (BGBl_I_92,745) und (Euroumstellung) durch Art.1 Nr.5 b) aa) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 850f Abs.3 Satz 3 neu angefügt durch Art.1 Nr.5 b) bb) des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
In § 850f Abs.1 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „des Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter „oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.10 Nr.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 850f Abs.1 Buchstabe a wurden die Wörter „der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.34 Nr.3 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
Die Fußnote zu § 850f wurde neu gefasst, durch Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der ZPO Nr.2 vom 14.02.06 (BGBl_I_06,431)
Sie hat jetzt folgenden Wortlaut:
Die Beträge haben sich infolge der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25.Februar 2005 (BGBl.I S.493) geändert:
1) 2 985 Euro; 2) 678,70 Euro; 3) 131,25 Euro.
§ 850f Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.14a iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 850g ZPO |
---|
§ 850g eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952) und neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.59 (BGBl_I_59,49)
§§§
zu § 850h ZPO |
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§ 850h eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952) und neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.59 (BGBl_I_59,49)
§§§
zu § 850i ZPO |
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§ 850i eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952) und neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.59 (BGBl_I_59,49)
§ 850i Abs.1 Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 01.03.72 (BGBl_I_72,221), geändert durch Art.6 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2942) und Art.3 § 16 Gesetz vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 850i Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
§ 850i Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste verpfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners,
eines früheren Lebenspartners, auch wenn dies einer unterhaltsberechtigten Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. (2)
2Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen.
3Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
4Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
§ 850i Abs.2 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.6 c) und d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
§§§
zu § 850k ZPO |
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§ 850k wurde eingefügt durch Gesetz vom 28.02.78 (BGBl_I_78,333) und neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.59 (BGBl_I_59,49)
In § 850k Abs.1 und 2 Satz 3 wurde jeweils nach den Wörtern „bis 850b“ die Wörter „oder § 851c“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.4 des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.07 (BGBl_I_07,368)
§ 850k wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c (2) bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) 1Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen.
2Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist.
3Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, daß wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c (2) bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
4Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
§ 850k Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen.
2Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein
weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt.
3Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung
der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten
auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto
des Kunden erteilen.
4Die Kreditinstitute
sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt,
der SCHUFA Holding AG die Führung eines
Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.
In § 850k Abs.9 Satz 1 wurde das Wort „Führt“ durch das Wort „Unterhält“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
§ 850k Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.3 Nr.2 a) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.11 (BGBl_I_11,615)
In § 850k Abs.1 neuer Satz 4 wurden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.3 Nr.2 a) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.11 (BGBl_I_11,615)
In § 850k Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.11 (BGBl_I_11,615)
§§§
zu § 850l ZPO |
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Der bisherige § 850k wurde § 850l und die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
§ 850l Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c (2) bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
In § 850l Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „oder § 851c“ durch die Angabe „ , § 851c oder § 851d“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§ 850l Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 850l Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „führt“ durch das Wort „unterhält“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.8 Nr.3 iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
§§§
zu § 851a ZPO |
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§ 851a eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952) und neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.59 (BGBl_I_59,49)
§§§
zu § 851b ZPO |
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§ 851b Abs.2 Satz 1 geändert durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
Das Wort "Pachtzinszahlung" durch "Pachtzahlung" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.3 Nr.7 b) des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
§ 851b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Vorschriften des § 813b Abs.2, 3 und Abs.5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. (2)
2Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
§ 851b Absätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 851c ZPO |
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§ 851c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.07 (BGBl_I_07,368)
§§§
zu § 851d ZPO |
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§ 851d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.07 (BGBl_I_07,368)
§§§
zu § 854 ZPO |
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In § 854 Abs.2 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.52 d) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 857 ZPO |
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§§§
zu § 860 ZPO |
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§§§
zu § 861 ZPO |
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§§§
zu § 863 ZPO |
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In § 863 Abs.1 Satz 1 "seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartners" eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.15 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§§§
zu Buch 8 Abschnitt 2 Title 3 ZPO |
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Der bisherige Titel 2 wurde Titel 3, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 864 ZPO |
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§§§
zu § 866 ZPO |
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§ 866 Abs.3 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 20.12.63 (BGBl_I_63,986) und durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 866 Abs.3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.6 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§§§
zu § 867 ZPO |
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§ 867 Abs.2 Satz 1 geändert durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 867 Abs.2 Satz 2 und 3 angefügt durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§§§
zu § 871 ZPO |
---|
In § 871 wurde das Wort „Bahnkraft“ durch die Wörter „Bahn kraft“ ersetzt, durch Berichtigung der Neufassung der ZPO Nr.6 vom 24.07.07 (BGBl_I_07,1781)
§§§
zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 4 ZPO |
---|
Der bisherige Titel 3 wurde Titel 4, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 873 ZPO |
---|
In § 873 wurde die Angabe „(§§ 853, 854)“ durch die Angabe „(§§ 827, 853, 854)“ ersetzt, durch Berichtigung der Neufassung der ZPO Nr.6 vom 24.07.07 (BGBl_I_07,1781)
§§§
zum Titel 5 |
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Titel 4 (§ 882a) eingefügt durch Gesetz vom 20.08.53 (BGBl_I_53,952)
Der bisherige Titel 4 wurde Titel 5, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882a |
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§§§
zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 6 ZPO |
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Titel 6 (§§ 882b bis 882h) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882b ZPO |
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§ 882b wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882c ZPO |
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§ 882c wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882d ZPO |
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§ 882d wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882e ZPO |
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§ 882e wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882f ZPO |
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§ 882f wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882g ZPO |
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§ 882g wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 882h ZPO |
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§ 882h wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 883 |
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§ 882a Abs.2 und 3 geändert durch Gesetz vom 27.06.70 (BGBl_I_70,911)
§ 882a Abs.4 angefügt durch Gesetz vom 27.06.70 (BGBl_I_70,911)
§ 883 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§ 883 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 885 ZPO |
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§ 885 Abs.3 Satz 2 angefügt durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 885 Abs.4 neu gefasst durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 885 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Nr.9 des Gesetzes vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3513)
§ 885 Abs.1 Satz 3 und 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.23 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
3Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem
§ 620 Nr.7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während der Geltungsdauer möglich. (3)
4Einer erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es
nicht. (3)
§§§
zu § 888 ZPO |
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§ 888 Abs.1 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469)
§ 888 Abs.1 Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt durch Gesetz vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469) und Satz 2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.7 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 888 Abs.2 neu eingefügt, bisheriger Abs.2 wird Abs.3 und geändert durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
In § 888 Abs.3 wurden die Wörter „im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.24 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 888 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Vierten“ durch das Wort „Zweiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 889 |
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§§§
zu § 890 ZPO |
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§ 890 Abs.1 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469)
§ 890 Abs.1 Sätz 2 und 3 durch Satz 2 ersetzt durch Gesetz vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469) und Satz 2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.7 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§ 890 Abs.2 geändert durch Gesetz vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469)
§§§
zu § 891 ZPO |
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§ 891 Satz 3 angefügt durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 891 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Abs.1 Nr.100 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 892a ZPO |
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§ 892a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 des Gesetzes vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3513)
§ 892a wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.25 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.
2Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs.3 und § 759 zu verfahren.
3§§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.
§§§
zu § 894 ZPO |
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In § 894 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.26 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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