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zu Buch 8 Abschnitt 4 ZPO |
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Abschnitt 4 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 27.06.70 (BGBl_I_70,911)
Abschnitt 4 (§§ 899 bis 915h) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) 1Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab.
2Die Abgabe ist nicht bindend.
§§§
(1) 1Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
2Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des Schuldners zu dem Termin Sorge zu tragen. (2)
3aEr hat ihm die Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat;
3beiner Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. (2)
4Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs.2 mitzuteilen.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstaatliche Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs.1 vorliegen.
2Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen.
3In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstaatlichen Versicherung fest.
4Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden.
5Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers gitl Absatz 1 entsprechend.
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bsi zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist.
2Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, daß er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
(4) 1Bestreitet der Schulnder im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Gericht durch Beschluß zu entscheiden.
2aDie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;
2bdas Vollstreckungsgericht kann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn nach Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt, die den Anspruch selbst betreffen.
(5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten.
§§§
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anzuordnen.
§§§
(1) (1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgericht des Haftorts verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
2Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben.
3Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.
(3) (2) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen.
2§ 900 Abs.1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
1Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
2Der in § 807 Abs.1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. (2)
§§§
gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. (1)
§§§
gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
§§§
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
2Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. (1)
(2) (2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
§§§
1Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen.
2Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat.
3Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis zu setzen.
§§§
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
§§§
§§§
1Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
2Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
§§§
(1) (1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
(2) (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der Beendigung der Haft drei Jahre verstrichen sind.
§§§
(1) 1Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist.
2In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde (3)abgegeben haben.
3Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat.
4Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.
(2) (2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte.
(3) (2) 1Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, daß Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
2Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
3Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
§§§
(1) 1 Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist.
2Im Falle des § 915 Abs.2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichts zu löschen. (2)
(2)Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn
die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder
der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekanntgeworden ist.
§§§
(1) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn dargelegt wird, daß die Auskunft für einen der in § 915 Abs.3 (1) bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
2Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.
(2)Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als gelöscht.
§§§
Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt.
§§§
(1) 1Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maßgabe des § 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form.
2Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln.
(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) aNach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten;
bAuskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
§§§
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzelauskünfte, insbesondere aus einem Verzeichnis nach Buchstabe b, oder durch den Bezug von Listen (§ 915f) nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
(2) 1Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.
2Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört.
3§ 915d gilt entsprechend.
4Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(3) 1Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen.
2Sie haben diese bei der Durchführung des Auftrages zu beaufsichtigen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b und c gilt für nicht-öffentliche Stellen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht und auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Vorschrift über den Datenschutz verletzt ist.
2Entsprechendes gilt für nicht-öffentliche Stellen, die von den in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.
§§§
(1) 1Die nach § 915e Abs.3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden.
2Für den Bezug der Listen die §§ 915d und 915e Abs.1 Buchstabe c entsprechend.
(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.
(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.
(4) § 915e Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 915a Abs.1 entsprechend.
(2) 1Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs.2) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten.
2Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (§ 915f Abs.1 Satz 1).
3In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, über den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach § 915f Abs.1 zu erlassen,
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach § 915e Abs.2 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluß vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen,
azur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen;
bdas einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro (2) nicht übersteigen.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben;
abei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufverfahren eingeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen angemessen ist;
1bdie Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung vorzusehen.
2Sie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.
§§§
§§§
zu § 899 ZPO |
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§§§
zu § 900 ZPO |
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§ 900 wurde neu gefasst durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 900 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden neu gefasst durch Gesetz vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3836)
§§§
zu § 901 ZPO |
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§§§
zu § 902 ZPO |
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§ 902 Abs.1 wurde neu gefasst durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 902 Abs.3 wurde angefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§§§
zu § 903 ZPO |
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§ 903 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 27.06.70 (BGBl_I_70,911) und geändert durch Gesetz vom 14.12.76 (BGBl_I_76,3341)
§ 902 Satz 2 wurde angefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§§§
zu § 904 ZPO |
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§§§
zu § 907 ZPO |
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§§§
zu § 908 ZPO |
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§§§
zu § 909 ZPO |
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§ 909 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§ 909 Abs.2 wurde angefügt durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§§§
zu § 911 ZPO |
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§§§
zu § 914 ZPO |
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§ 914 Abs.1 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 01.02.79 (BGBl_I_79,127)
§ 914 Abs.2 wurde geändert durch Gesetz vom 01.02.79 (BGBl_I_79,127)
§§§
zu § 915 ZPO |
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§ 915 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 15.07.94 (BGBl_I_94,1566)
§ 915 Abs.2 wurde eingefügt, bisheriger Abs.2 wird Abs.3 durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
In § 915 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Abgabenordnung“ die Wörter „oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.26 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 915a ZPO |
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§ 915a wurde eingefügt durch Gesetz vom 15.07.94 (BGBl_I_94,1566)
§§§
zu § 915b ZPO |
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§ 915b wurde eingefügt durch Gesetz vom 15.07.94 (BGBl_I_94,1566)
In § 915b Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe "§ 915 Abs.2" durch "§ 915 Abs.3" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.8 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§§§
zu § 915c ZPO |
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§§§
zu § 915d ZPO |
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§§§
zu § 915e ZPO |
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§§§
zu § 915f ZPO |
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§§§
zu § 915g ZPO |
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§§§
zu § 915h ZPO |
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§ 915h wurde eingefügt durch Gesetz vom 15.07.94 (BGBl_I_94,1566)
In § 915h Abs.1 Nr.4 wurde geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.10 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3638)
§§§
zu § 917 ZPO |
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§ 917 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt durch Art.2c Gesetz vom 06.08.98 (BGBl_I_98,2033) und
Absatz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.4 des EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes vom 04.11.03 (BGBl_I_03,2166)
§§§
zu § 921 ZPO |
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§ 921 Absatz 1 wurde aufgehoben, der bisherige Absatz 2 wurd einziger Absatz mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Abs.1 Nr.101 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 922 ZPO |
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§§§
zu § 924 ZPO |
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§§§
zu § 931 ZPO |
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§§§
zu § 932 ZPO |
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§ 932 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt durch Gesetz vom 22.06.77 (BGBl_I_77,998)
§ 932 Abs.2 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 20.12.63 (BGBl_I_63,986) und geändert durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
§§§
zu § 933 ZPO |
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§ 933 Satz 1 wurde geändert durch 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
In § 933 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 901, 904 bis 913“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 01.08.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 934 ZPO |
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§ 934 Absatz 3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Abs.1 Nr.102 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 937 ZPO |
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§§§
zu § 940a ZPO |
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In § 940a wurden nach den Wörtern „wegen verbotener Eigenmacht“ die Wörter „oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Nr.11 des Gesetzes vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3513)
§§§
zu § 942 ZPO |
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§ 942 Absatz 4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Abs.1 Nr.103 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
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