Fußnoten (1) | [ ] [ » ] | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9 bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36).
§§§
vor § 1 ZPO |
---|
Amtliches Inhaltsverzeichnis und amtliche Paragraphenüberschriften neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu Buch 1 - Abschnitt 1 - Titel 1 |
---|
Überschrift geändert durch Gesetz vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421)
§§§
zu § 2 ZPO |
---|
§ 2 neu gefasst durch Gesetz vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421)
§§§
zu § 3 ZPO |
---|
§ 3 geändert durch Gesetz vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421)
§§§
zu § 4 ZPO |
---|
§§§
zu § 6 ZPO |
---|
§§§
zu § 8 ZPO |
---|
In § 8 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
§§§
zu § 9 ZPO |
---|
§ 9 neu gefasst durch Gesetz vom 11.01.93 (BGBl_I_93,50)
Übergangsregelung: § 9 gilt für vor dem 01.03.93 anhängige Verfahren in der bisherigen Fassung (vgl Art.14 Abs.2 Gesetz vom 11.01.93 (BGBl_I_93,50).
Die bisheriger Fassung hatte folgenden Wortlaut:
1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem Wert der einjährigen Bezugs berechnet, und zwar:
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist;
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts.
2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
§§§
zu § 10 ZPO |
---|
§ 10 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Hinweis: Der Regelungsgehalt wurde nach § 513 Abs.2 ZPO verschoben.
§§§
zu § 15 ZPO |
---|
§ 15 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.1a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
§§§
zu § 19a ZPO |
---|
§ 19a eingefügt durch Art.18 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 23a ZPO |
---|
§ 23a wurde eingefügt durch Gesetz vom 18.07.61 (BGBl_I_61,1033)
§ 23a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 29 ZPO |
---|
§§§
zu § 29a ZPO |
---|
§ 29a eingefügt durch Gesetz vom 21.12.1967 (BGBl.I_67,1248)
§ 29a Abs.1 neu gefasst durch Gesetz vom 11.01.93 (BGBl_I_93,50)
Übergangsregelung: Gemäß Art.14 Abs.2 gilt für anhängige Verfahren die bisherige Regelung. Sie lautet:
(1) 1Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietvertrages oder Untermietvertrages über Wohnraum, auf Erfüllung, auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung eines solchen Vertrages ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet.
2Das gleiche gilt für Klagen auf Räumung des Wohnraums oder auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In § 29a Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
§§§
zu § 29b ZPO |
---|
§ 29b Paragraph eingefügt durch Gesetz vom 17.12.1990 (BGBl_I_90,2847)
§ 29b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.3 Abs.6 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
§§§
zu § 30 ZPO |
---|
§ 30 aufgehoben durch Art.2 des Gesetzes zur Abschaffung der Gerichtsferien vom 28.10.96 (BGBl_I_96,1546) und neu eingefügt durch Art.4 Drittes Seerechtsänderungsgesetzes vom 16.05.01 (BGBl_I_01,898)
§ 30 die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Bisheriger Wortlaut:
Besonderer Gerichtsstand bei Bergung
§§§
zu § 32a ZPO |
---|
§ 32a eingefügt durch das Gesetz über die Umwelthaftung vom 10.12.1990 (BGBl.I_90,2634)
Übergangsregelung: Gemäß Art.3 des Gesetzes über die Umwelthaftung vom 10.12.1990 (BGBl.I S.2634) bleibt die Zivilprozeßordnung in der bisherigen Fassung maßgebend, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.
§§§
zu § 32b ZPO |
---|
§ 32b wurde neu eingefügt, hinsichtlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 20.08.05 und im übrigen mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 32b Abs.1 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindungmit Artikel 9 des Gesetzes vom 16.August 2005 (BGBl.I S.2437) erst seit dem 1.November 2005.
§§§
zu § 33 ZPO |
---|
§§§
zu § 35a ZPO |
---|
§ 35a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 36 ZPO |
---|
§ 36 Absatz 2 und 3 angefügt durch Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl.I_97,3224)
Übergangsregelung: In Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts, die am 01.04.98 anhängig waren, war § 36 in der bisherigen Fassung (lediglich Absatz 1) bis zum 01.04.99 weiter anzuwenden (vgl Art.4 § 2 und Art.5 Abs.3)
§§§
zu § 37 ZPO |
---|
§ 37 Abs.1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 38 ZPO |
---|
§ 38 Abs.3 Nr.2 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 38 Abs.1 geändert durch Art.18 Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.98 (BGBl_I_98,1474)
§§§
zu § 39 ZPO |
---|
§§§
zu § 40 ZPO |
---|
§ 40 Abs.2 neu gefasst durch Gesetz vom 21.03.74 (BGBl_I_74,753)
§ 40 Abs.2 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 41 ZPO |
---|
§ 41 Nr.3 neu gefasst durch Gesetz vom 02.07.76 (BGBl_I_76,1749)
§ 41 Nr.2a eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
In § 41 Nr.6 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.5 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
In § 41 Nr.7 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 26.07.12 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 45 ZPO |
---|
§ 45 Abs.2 neu gefasst durch Gesetz vom 20.02.86 (BGBl_I_86,301)
§ 45 Abs.2 Satz 1 geändert durch Art.6 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2942)
§ 45 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 46 ZPO |
---|
§ 46 Abs.1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
Zu § 47 ZPO |
---|
§ 47 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.2 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 47 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.2 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 48 ZPO |
---|
§§§
zu § 50 ZPO |
---|
In § 50 Abs.2 wurden nach dem Wort „kann“ die Wörter „klagen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.09.09, durch Art.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3145)
§§§
zu § 51 ZPO |
---|
§ 51 Abs.2 angefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 51 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.4 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 52 ZPO |
---|
§§§
zu § 53 ZPO |
---|
§§§
zu § 53a ZPO |
---|
§ 53a wurde eingefügt mit Wirkung vom 01.07.98 durch Gesetz vom 04.12.97 (BGBl_I_97,2846)
§ 53a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 72 ZPO-EG |
---|
§ 72 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.10 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 72 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.10 Nr.2 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 78 ZPO |
---|
§ 78 Abs.2 Nr.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.2 a) des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 78 Abs.2 Nr.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.2 b) des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
In § 78 Abs.2 Nr.1 und 3 wurden die Wörter "weitere Beschwerde" jeweils durch "Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 78 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.1 Nr.2 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 78 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs.2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
§ 78 Abs.1 Satz 4 (f) und die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.3 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 und des § 661 Abs.1 Nr.6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr.12, 13 und des § 661 Abs.1 Nr.5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
§ 78 bisheriger Abs.4 wurde Abs.2 und die Wörter „und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs.2“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.3 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 78 bisheriger Absätze 5 und 6 wurden die Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.3 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 78a ZPO |
---|
§§§
zu § 78b ZPO |
---|
§ 78a eingefügt durch G vom 01.08.59 (BGBl_I_59,565) wurde § 78b durch Gesetz vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421)
§ 78b Abs.3 aufgehoben durch Gesetz vom 13.06.80 (BGBl_I_80,677)
In § 78b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "durch Beschluss" eingefügt und Satz 2 gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 78b Abs.2 und § 78c Abs.1 und 3 wurden das Wort "Beschwerde" jeweils durch "sofortige Beschwerde" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.8 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 78c ZPO |
---|
§ 78c Abs.1 Halbsatz 2 geändert durch Gesetz vom 20.02.86 (BGBl_I_86,301)
§ 78c Abs.3 Sätze 3 und 4 aufgehoben durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 78c Abs.1 Inkrafttreten geändert durch Art.1 Nr.3 Gesetz vom 17.12.99 (BGBl_I_99,2448)
In § 78c Abs.2 wurden die Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.20 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 79 ZPO |
---|
§ 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 80 ZPO |
---|
§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen.
2Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig.
3Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
§§§
zu § 81 ZPO |
---|
In § 81 wurden nach den Wörtern „eine Wiederaufnahme des Verfahrens“ ein Komma und die Angabe „eine Rüge nach § 321a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.0a des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
§§§
zu § 85 ZPO |
---|
§§§
zu § 88 ZPO |
---|
§§§
zu § 90 ZPO |
---|
§ 90 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.8 Nr.5 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen.
§§§
zu § 91 ZPO |
---|
§ 91 Abs.2 neu gefasst durch Gesetz vom 26.07.57 (BGBl_I_57,861)
§ 91 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.20 Nr.2 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
§ 47 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 91a ZPO |
---|
§ 91a Abs.2 neu gefasst durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 91a Abs.1 Satz 2 wurde gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.9 a) des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887) und
neuer Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.4 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 92 ZPO |
---|
§ 92 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.10 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
§§§
zu § 93a ZPO |
---|
§ 93a neu gefasst durch Gesetz vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421)
§ 93a Abs.1 Satz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 09.12.86 (BGBl_I_86,2326)
§ 93a Abs.3 geändert durch Art.3 Eheschließungsrechtsgesetz vom 04.05.98 (BGBl_I_98,833)
§ 93a Abs.5 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 93a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs.1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs.1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist.
2Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn
aeine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde;
bdie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;
3Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(2) 1aWird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragssteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden;
1bdies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs.1 Satz 2 oder nach § 628 Abs.1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist.
2Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.
(3) (3) 1Wird eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
2Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein in den Fällen der §§ 30 bis 32 des Ehegesetzes die Aufhebbarkeit oder die Nichtigkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
(4) Wird eine Ehe auf Klage des Staatsanwalts oder im Falle des § 20 des Ehegesetzes auf Klage des früheren Ehegatten für nichtig erklärt, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
(5) (4) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 entsprechend.
§§§
zu § 93b ZPO |
---|
§ 93b neu eingefügt durch Gesetz vom 14.07.64 (BGBl_I_64,457), neu gefasst durch Gesetz vom 21.12.67 (BGBl_I_67,1248) und § 93b Abs.1 S.1 neu gefasst durch Gesetz vom 04.11.71 (BGBl_I_71,1745)
§ 93b Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.3 Nr.3 a) Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
in § 93b Abs.2 wurde die Angabe "§§ 556a, 556b" durch "§§ 574 bis 574b§ ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.3 Nr.3 b) Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
§§§
zu § 93c ZPO |
---|
§ 93c neu eingefügt durch Gesetz vom 19.08.69 (BGBl_I_69,1243)
§ 93c neu gefasst durch Art.6 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2942)
§ 93c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 93d ZPO |
---|
§ 93d neu eingefügt durch Gesetz vom 19.08.69 (BGBl_I_69,1243) und neu gefasst durch Art.3 Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.98 (BGBl_I_98,666)
In § 93d den Passus "Satz 2" eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 93d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs.3 Satz 2 (2) nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden.
§§§
zu § 97 ZPO |
---|
§ 97 Abs.2 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 97 Abs.3 angefügt durch Gesetz vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421)
§ 97 Abs.3 ergänzt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.4 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 97 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs.1 Nr.5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind. (3)
§§§
zu § 99 ZPO |
---|
In § 99 Abs.1 "Entscheidung über den Kostenpunkt" durch "Kostenentscheidung" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.12 a) des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 99 Abs.2 Satz 1 durch Satz 1 und 2 ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.12 b) des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 102 ZPO |
---|
§§§
zu § 103 ZPO |
---|
§§§
zu § 104 ZPO |
---|
§ 104 Abs.1 Satz 2 neu eingefügt durch Gesetz vom 26.07.57 (BGBl_I_57,861)
§ 104 Abs.1 Satz 1 neu gefasst und die Sätze 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 104 Abs.3 neu gefasst durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 104 Abs.2 Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch Art.8 Abs.3 Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1325)
In § 104 Abs.1 Satz 2 die Wörter "vier vom Hundert" durch "fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 9.Juli 1998 (BGBl.I S.1242)" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.13 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 104 Abs.1 S.2 das Wort "Basiszinsatz" durch die Wörter "nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ergänzt mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.2 Abs.3 Nr.1 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1250)
In § 104 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 105 Abs.2“ durch die Angabe „§ 105 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 105 ZPO |
---|
§ 105 Abs.1 Sätz 1 und 4 sowie Abs.2 geändert durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 105 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. (1)
2Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt.
3Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
4Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird. (1)
§ 105 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 105 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 106 ZPO |
---|
§§§
zu § 107 ZPO |
---|
§§§
[ ] | ZPO Fussnoten (1) | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§