1.BMeldeDÜV 1-6
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA: 210-4-4

Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
zwischen Meldebehörden verschiedener Länder

(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

(1.BMeldeDÜV)


vom 21.06.05 (BGBl_I_05,217)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 19.10.07 (BGBl_I_07,2386)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 20 Abs.2 in Verbindung mit Abs.3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.April 2002 (BGBl.I S.1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§_1   1_BMeldeDÜV
Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs.1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.

(2) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
2§ 4 Abs.1 bleibt unberührt.

§§§



§_2   1_BMeldeDÜV (F)
Form und Verfahren der Datenübermittlungen

(1) 1Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.
2....(1)

(2) 1Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.
2Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr.2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln.
3a...(2)

(3) (3) 1Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCITransport (Absatz 4 Satz 2) in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.
2Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwischen Meldebehörden dieser Länder ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden.

(4) 1OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens.
2OSCI-Transport ist der am 6.Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
3Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20.März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.
4Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr.1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr.69, 70565 Stuttgart, zu beziehen.
5Beide Standards sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Str.1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
6Änderungen technischer Einzelheiten der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Standards und des DSMeld werden von den jeweils in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen.
7Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung (4) im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(5) ...(5)

§§§



§_3   1_BMeldeDÜV (F)

Rückmeldung

1Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):

   Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
  1.Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)

0101 bis 0106,
  2.Geburtsname mit Namensbestandteilen

0201, 0202,
  3.Vornamen

0301, 0302,
  4.Doktorgrad

0401,

  5.(weggefallen) (3)

 
  6.Tag und Ort der Geburt,

0601 bis 0603,
  7.Geschlecht

0701,
  8.gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)

0901 bis 0914,
  9.Staatsangehörigkeiten

1001 bis 1005 (1),
  10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft

1101,
  11.gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland

„1201 bis 1206, 1208 bis 1231 (2),
  12.Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde und

1301, 1306 und 1311,
  13.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft

1401 bis 1403, 1517 bis 1531,
  14.Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift)

1501 bis 1515,
  15.minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt)

1601 bis 1604,
  16.Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701 bis 1709,
  17.Übermittlungssperren

1801, 1802.

2Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

§§§



§_4   1_BMeldeDÜV (F)
Auswertung der Rückmeldung

(1) 1Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs.2 Nr.1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702 (1), 2801, 2802).
2Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.

(2) 1Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
2Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:

   Datenblatt
  1.Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)

0101 bis 0106,
  2.Geburtsname mit Namensbestandteilen

0201, 0202,
  3.Vornamen

0301,
  4.Tag und Ort der Geburt

0601 bis 0603,
  5.Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift)

„1201 bis 1206, 1208 bis 1212 (2), 1215 bis 1222.

(4) In den Fällen des § 2 Abs.2 Nr.1, 3, 4, 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§§§



§_5   1_BMeldeDÜV (F)
Fortschreibung der Daten

(1) 1Werden in § 2 Abs.1 und 2 Nr.6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
2Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs.6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702) (1).

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert.
2In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.

(3) § 4 Abs.3 gilt entsprechend.

§§§



§_6   1_BMeldeDÜV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§




  1.BMeldeDÜV [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§