Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 2 1.BMeldeDÜV |
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In § 2 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 S.1 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
Bisheriger Wortlaut
2Abweichend von Satz 1 sind sie bis zum 31.Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
In § 2 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 S.1 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
Bisheriger Wortlaut
3aBei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld; Absatz 4 Satz 3) zu Grunde zu legen.
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.3 S.1 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
Bisheriger Wortlaut
(3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.
In § 2 Abs.4 wurden die Wörter „im Bundesanzeiger sowie“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.3 S.1 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
In § 2 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.1 e) iVm Art.3 S.1 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
Bisheriger Wortlaut
(5) Soweit bei Datenübermittlungen in papiergebundener Form nach Absatz 1 Satz 2 die Antwort auf eine Rückmeldung auch Daten nach § 2 Abs.2 des Melderechtsrahmengesetzes enthält, hat sie in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen.
§§§
Zu § 3 1.BMeldeDÜV |
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In § 3 Nummer 9 wurde die Angabe „1004“ durch die Angabe „1005“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 S.3 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
In § 3 Nummer 11 wurde die Angabe „1201 bis 1231“ durch die Angabe „1201 bis 1206, 1208 bis 1231“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 S.3 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
In § 3 Satz 1 wurde die Nr.5 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.07 (BGBl_I_07,2386)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 4 1.BMeldeDÜV |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Zahl „2701“ ein Komma und die Zahl „2702“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.17 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 4 Abs.3 Nr.5 wurde die Angabe „1201 bis 1212“ durch die Angabe „1201 bis 1206, 1208 bis 1212“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 S.3 der Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1388)
§§§
Zu § 5 1.BMeldeDÜV |
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§ 5 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.07, durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 26.06.07 (BGBl_I_07,1185)
§§§
1.BMeldeDÜV | [ ] |
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