MuSchV | ||
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BGBl.III/FNA 2030-2-2
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
– MuSchV)
vom 19.07.54 (BGBl_I_54,214)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.04 (BGBl.I_04,2828),
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.18 iVm Art.37 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
außer Kraft durch Art.4 Satz 2 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
vom 12.02.09 (BGBl_I_09,320)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(2) aIn den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn,
dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt;
bdie Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§§§
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
1für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr
als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr
als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
2Sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so
darf die körperliche Beanspruchung der werdenden
Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;
für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;
für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.
§§§
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15.April 1997 (BGBl.I S.782) sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1aIn den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
1bdiese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten
auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen
vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum,
der nach § 1 Abs.2 nicht in Anspruch genommen
werden konnte.
2Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter
auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser
Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach
der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach
ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
3Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Abs.1 und 2 Nr.1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten herangezogen werden.
§§§
1Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 sowie
des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten
und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird
die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht
berührt.
2Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während
der Stillzeit (§ 7).
3Bemessungsgrundlage für die Zahlung
der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für
Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 20 der
Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung
nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der
Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten
drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist.
§§§
1Soweit die in § 1 Abs.2 und in § 3 Abs.1 genannten
Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen,
erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag,
wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt
ist.
2Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge
oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den
Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung
sowie ohne Auslandsdienstbezüge
nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes)
vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten
oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro
begrenzt.
§§§
aWird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft
oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen
sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit
zum kurzen Ausruhen bereitzustellen;
bwird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen
muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen
ihres Dienstes zu geben.
§§§
(1) 1Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand
bekannt ist, soll sie ihn der oder dem Dienstvorgesetzten
mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung
angeben.
2Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten
soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes
oder einer Hebamme vorlegen.
(2) 1aFür die Berechnung des in § 1 Abs.2 bezeichneten
Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder
des Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin, eines
Arztes oder einer Hebamme vorzulegen;
1bdas Zeugnis soll
den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.
2Irrt sich die Ärztin, der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt
der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich
diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
§§§
(1) 1Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich
eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.
2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von
mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine
Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der
Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden
ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt
werden.
3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend,
soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens
zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) aDie oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen
über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen;
bsie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
§§§
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) 1Während der Schwangerschaft und innerhalb von
vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren
Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem
Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
bekannt war.
2aEine ohne diese Kenntnis ergangene
Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn
der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft
oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der
Zustellung mitgeteilt wird;
2bdas Überschreiten dieser Frist
ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin
nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung
unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
§§§
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§§§
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