InvZulG-2010 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 707-6-1-9
vom 07.12.08 (BGBl_I_08,2350)
geändert durch Art.10 iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
= Art.1 des Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
bearbeitet und verlinkt (134)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaftsteuergesetzes, die im
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des
§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.
2Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit sind.
3Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen
die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) 1Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
§§§
(1) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs.1 des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören
b) in einer Betriebsstätte eines begünstigtenBetriebs im Sinne des § 3 Abs.1 des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
2Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (1).
3Der Bindungszeitraum
verringert sich auf drei Jahre, wenn die beweglichen
Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb
verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für
kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen
und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr.L 124 S.36)
im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens
erfüllt.
4Für den Anspruch auf Investitionszulage
ist es unschädlich, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut
innerhalb des Bindungszeitraums
a) in das Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs.1 eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Fördergebiet übergeht oder
b) in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs.1 eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Fördergebiet verbleibt und
2. innerhalb des Bindungszeitraums dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
5Ersetzt der Anspruchsberechtigte
ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut
wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf
des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist
Satz 1 Nr.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums
das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des
begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt.
6Für die Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen
im Sinne des Satzes 1 Nr.2 ist
es unschädlich, wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut
nach Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
und vor Ablauf des Bindungszeitraums aus dem
Anlagevermögen ausscheidet.
7Als Privatnutzung im
Sinne des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung
von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung nach § 8 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes
führt.
(2) 1Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung
neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
stehender Räume und anderer Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
(Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude
zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des
Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs.1 verwendet werden.
2Im Fall der Anschaffung
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage
in Anspruch nimmt.
3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Erstinvestitionen sind die
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.
§§§
(1) 1Begünstigte Betriebe sind:
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
b) Bautischlerei und Bauschlosserei,
d) Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h) technische, physikalische und chemische Untersuchung,
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b) Erholungs- und Ferienheime,
2Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden
Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und
dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen
Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-
Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der
Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen.
3Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und
außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung
des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen
Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe
alle Betriebsstätten im Fördergebiet als
ein Betrieb.
(2) 1§ 2 Abs.1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben
in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn
der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne
des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens
die Begriffsdefinition für kleine und
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
2§ 2 Abs.1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen
Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt
sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein
ausgeschlossen ist.
§§§
(1) 1Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs.3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder
begonnen hat und die begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar 2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.
(2) 1Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn
mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen
worden ist.
2Außer in den Fällen des § 2 Abs.3 Nr.5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitionsbeginn
anzusehen.
3Die Investition ist in dem Zeitpunkt
begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit
seiner Herstellung begonnen worden ist.
4Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt
vorliegt.
5Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten.
6Investitionen sind in dem Zeitpunkt
abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft
oder hergestellt sind.
§§§
1Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen
begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem
1. Januar 2010 entstandenen Teilherstellungskosten
oder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor
dem 1. Januar 2010 erfolgten Teillieferungen entfällt,
übersteigen.
2In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten
einbezogen werden.
3Das gilt für vor dem 1.Januar 2010 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten
nur insoweit, als sie den Teil der Anschaffungskosten,
der auf die vor dem 1. Januar 2010
erfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen.
4In den Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder
Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,
Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten
für Teillieferungen übersteigen.
5In den Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder
Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,
Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten
für Teillieferungen übersteigen.
6§ 7a Abs.2 Satz 3 bis 5
des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
7Die Beschränkungen der Bemessungsgrundlage nach den
Sätzen 1 und 3 gelten nur, soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2007 besteht.
§§§
(1) 1Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 für begünstigte Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens
im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin handelt und der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, 10 Prozent,
der Bemessungsgrundlage.
(2) Erfüllt der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, erhöht sich die Investitionszulage vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs.1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben
im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (ABl.EU 2006 Nr.C 54 S.13) in Betriebsstätten in den nicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin auf 15 Prozent,
der Bemessungsgrundlage.
(3) Abweichend von Absatz 2 erhöht sich die Investitionszulage in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin vorbehaltlich des Absatzes 5 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs.1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben
im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 auf 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt,
im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 auf 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
(4) Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 19. März 2002 (ABl.EG Nr.C 70 S.8), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl.EU Nr.C 263 S.3), oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 anzuwenden sind, sind die Absätze 1 und 2 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.
(5) 1Für Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens
in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
aufgeführten Teilen des Landes Berlin gelten die
Absätze 1 bis 3 nur, soweit die Investitionszulage für
ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millionen
Euro nicht überschreitet.
2Eine höhere Investitionszulage
kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine
Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung
der Investitionszulage erteilt worden ist, in der
eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist.
§§§
(1) 1Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen.
2Ist eine Personengesellschaft
oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so
ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
zuständig ist.
(2) 1Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu
unterschreiben.
2In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau
zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer
Nachprüfung möglich ist.
§§§
(1) 1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes erzielten Einkünfte nach § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage
für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen.
2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
sind in den Antrag nach § 7 Abs.2 aufzunehmen.
(2) 1Befindet sich das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten
nach dem Einkommen zuständige
Finanzamt außerhalb des Fördergebiets, sind die Bemessungsgrundlage
und der Prozentsatz der Investitionszulage
von dem Finanzamt im Fördergebiet gesondert
festzustellen, in dessen Bezirk sich das Vermögen
des Anspruchsberechtigten und, wenn dies für mehrere
Finanzämter zutrifft, von dem Finanzamt im Fördergebiet,
in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens
befindet.
2Die für die Feststellung erforderlichen
Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs.2 aufzunehmen.
§§§
(1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG) Nr.800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl.EU Nr.L 214 S.3) Anwendung.
(2) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 (ABl.EG 1998 Nr.C 107 S.7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 11. August 2001 (ABl.EG Nr.C 226 S.1), oder des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 19. März 2002 erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.
(3) 1Die Investitionszulage zugunsten großer Investitionsvorhaben im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 ist bei der Kommission anzumelden, wenn der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen folgende Beträge überschreitet:
1. 22,5 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in Fördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit 30 Prozent Beihilfehöchstintensität,
2. 11,25 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in Fördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit 15 Prozent Beihilfehöchstintensität,
3. 15 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in Fördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit 20 Prozent Beihilfehöchstintensität.
2Die Investitionszulage ist in diesen Fällen erst festzusetzen, wenn die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.
(4) 1Die Investitionszulage für Investitionen in den in
der Anlage 2 Nr.2 und 5 aufgeführten sensiblen Sektoren
Fischerei- und Aquakultur sowie Schiffbau ist bei
der Kommission einzeln anzumelden und erst nach Genehmigung
durch die Kommission festzusetzen.
2Die Investitionszulage
für Investitionen in den in der Anlage 2
Nr.1 und 4 aufgeführten sensiblen Sektoren Stahl- und
Kunstfaserindustrie ist hingegen ausgeschlossen.
(5) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Entscheidung der Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge leistet, ist die Investitionszulage erst festzusetzen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
(6) Die Investitionszulage ist der Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt ist.
§§§
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
§§§
(1) 1Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die
Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen oder
„De-minimis“-Beihilfen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung
(EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom
15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87
und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl.EU
Nr.L 379 S.5) zusammen,
sind die in der Kommissionsentscheidung
zur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte genehmigten
Förderhöchstintensitäten maßgeblich.
2Der Anspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unberührt.
3aDie Einhaltung des Beihilfehöchstsatzes hat der jeweils andere Beihilfegeber sicherzustellen;
3bsie ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen
darf.
(2) 1Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben die Investitionszulage mit anderen
Regionalbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen
mit regionaler Zielsetzung (ABl.EG 1998 Nr.C 74 S.9) oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in
Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen.
2aDie Überwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem jeweils anderen Beihilfegeber;
2bsie ist Voraussetzung dafür, dass die
Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen
darf.
(3) 1Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des
Landes Berlin die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen
zusammen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe
aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder den in
einer Genehmigungsentscheidung der Kommission
festgelegten Betrag nicht übersteigen.
2Die Überwachung
der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem jeweils
anderen Beihilfegeber.
(4) In den Antrag nach § 7 Abs.2 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.
§§§
1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben
oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach
§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts
des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen.
2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
§§§
1Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
2Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
§§§
1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden.
2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden
Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§§§
Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
§§§
Anlage 1 |
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Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl.EU 2006 Nr.C 295 S.6) zum D-Fördergebiet Deutschla nds gehören:
Verkehrszellen: |
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| 114 1 |
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Anlage 2 |
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Sensible Sektoren sind:
Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in Verbindung mit Anhang I),
Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau“ (ABl.EU 2003 Nr.C 317 S.11, 2004 Nr.C 104 S.71, 2006 Nr.C 260 S.7)),
Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 19. März 2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 in Verbindung mit Anhang II),
Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl.EG 2000 Nr.C 28 S.2, Nr.C 232 S.17) sowie Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (ABl.EU 2006 Nr.C 319 S.1)),
Fischerei- und Aquakultursektor (Verordnung (EG) Nr.104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl.EG 2000 Nr.L 17 S.22, Nr.L 83 S.35, 2002 Nr.L 6 S.70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.1759/2006 des Rates vom 28. November 2006 (ABl.EU Nr.L 335 S.3), sowie Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl.EU 2004 Nr.C 229 S.5)) und
Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr.1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl.EG Nr.L 130 S.1) in der am 1.Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr“ (ABl.EU 2004 Nr.C 13 S.3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl.EG Nr.C 350 S.5) vom 10. Dezember 1994).
§§§
InvZulG-2010 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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