§§ 143-219 | Fussnoten (4) | Änd |
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Zu § 144 SGB-V |
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§ 144 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.123 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 144 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Satzung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Organe“ ein Komma und die Wörter „ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.123 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 145 SGB-V |
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In § 145 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „besteht“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Risikostrukturausgleich“ die Wörter „und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich aus dem Risikopool“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.7 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 145 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.7 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
3Zu den Ausgaben zählt auch der zu tragende Risikostrukturausgleich nach § 266.
§§§
Zu § 155 SGB-V |
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In § 155 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesverband über“ durch die Wörter „Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Betriebskrankenkassen verteilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.124 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 155 Abs.4 Sätze 3 bis 5 wurden durch die Sätze 3 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.124 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
3Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben
die übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen (2).
4aDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen
Betriebskrankenkasse eine Regelung
nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält;
4bin diesem Fall haben die übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen (2).
5Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 3 und 4 kann nur vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf die einzelnen Betriebskrankenkassen
vornimmt und die zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Betriebskrankenkassen
anfordert.
§ 155 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.124 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Die Landesverbände können in ihrer Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung nach Absatz 4 zu verwenden sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Bundesverband mit der Maßgabe, dass die Mittel des Fonds auch dazu verwendet werden können, die Landesverbände bei der Erfüllung
ihrer Haftungsverpflichtung zu unterstützen.
§§§
Zu § 164 SGB-V |
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§ 164 Abs.1 Sätze 4 bis 6 wurden durch die neunen Sätze 4 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.125 a) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 164 Abs.1 Satz 7 wurde die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs.4 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.125 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 164 Abs.1 Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.125 a) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 164 Abs.5 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und § 155 Abs.5“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.125 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 165 SGB-V |
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§ 165 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.126 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) (2) 1Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt.
2Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 165 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.126 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 165 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.126 c) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(3) (4) 1Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rechnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des
Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die See-Krankenkasse selbst
gewährt werden.
2Die Satzung kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der
Leistungsgewährung beauftragt werden.
3aHat die See-Krankenkasse eigene Verträge
geschlossen, sind diese maßgebend;
3bim übrigen gelten die Verträge der beauftragten
Krankenkasse.
4Die See-Krankenkasse hat der beauftragten Krankenkasse neben den
Leistungsaufwendungen 5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu
erstatten.
5§ 91 Abs.4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§§§
Zu § 167 SGB-V |
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In der Überschrift zu § 167 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.14 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 167 Satz 1 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter dem Namen Knappschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.15 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 167 wurden die Sätze 1 und 2 durch neuen Satz 1 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.127 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See unter dem Namen Knappschaft (1) durchgeführt.
2Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
§§§
§§§
Zu § 168a SGB-V |
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In § 168a Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 168a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.128 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 171 SGB-V |
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In § 171 wurden die Sätze 2 und 3 durch neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.129 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 171a SGB-V |
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§ 171a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.130 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 171b SGB-V |
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§ 171b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.131 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu Abschnitt 2 des 6.Kapitels SGB-V |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.132 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 173 SGB-V |
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In § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.133 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 173 Abs.2 Satz 2 wurden dieWörter „abgegrenzte Regionen im Sinne des § 143 Abs.1“ durch die Wörter „die Gebiete der Länder“ ersetzt und nach dem Wort „ergibt“ ein Semikolon und die Wörter „soweit eine Satzungsregelung am 31.März 2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.133 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 173 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.133 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 173 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.133 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 173 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4a wurden nach den Wörtern „Knappschaft-Bahn-See“ die Wörter „und die See-Krankenkasse“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.27a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 174 SGB-V |
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In der § 174 Abs.1 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.16 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 174 Abs.4 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter dem Namen Knappschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.16 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 174 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.134 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) aFür versicherte Rentner, bei denen die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (1) für die Feststellung der Rente zuständig ist, gilt § 173 nur, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Rentenantragstellung zu keinem Zeitpunkt Mitglied der knappschaftlichen
Krankenversicherung gewesen sind;
b§ 5 Abs.2 gilt nicht.
In § 174 Abs.4 wurden nach dem Wort „See-Krankenkasse“ das Komma und die Wörter „die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschäftigten versicherungspflichtigen oder versicherungsberechtigten Arbeitnehmer können die Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.134 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 174 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.134 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 174 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.27b iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(4) Die bei der See-Berufsgenossenschaft beschäftigten versicherungspflichtigen oder versicherungsberechtigten Arbeitnehmer können die Mitgliedschaft bei der See-Krankenkasse (4) wählen.
§§§
Zu § 175 SGB-V |
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In § 175 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „vereinbaren die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Regeln über die Zuständigkeit“ durch die Wörter „legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.135 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 175 Abs.4 Satz 4 wurde nach dem Wort „Mitgliedsbescheinigung“ die Wörter „oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.135 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 175 Abs.4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.135 b) bb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 175 Abs.4 Satz 6 und 7 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.135 b) cc) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 175 Abs.4 bisheriger Satz 6 wurden nach dem Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.135 b) dd) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 175 Abs.4 Satz 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.02.07, durch Art.1 Nr.135 b) ee) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 175 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.135 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 176 SGB-V |
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In § 176 Abs.2 wurden nach der Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.7a iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 177 SGB-V |
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§ 177 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.17 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Bundesknappschaft sind abweichend von § 173 die in den §§ 137 und 273 des Sechsten Buches genannten Personen.
(2) aDie in § 5 Abs.1 Nr.11 und 12 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 189 genannten Rentenantragsteller gehören der Bundesknappschaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundesknappschaft versichert waren oder die Bundesknappschaft für die
Feststellung der Rente zuständig ist;
b§ 173 Abs.2 Satz 1 Nr.6 und § 174 Abs.1 gelten.
(3) aDie in § 5 Abs.1 Nr.2 oder 5 bis 10 genannten Versicherungspflichtigen gehören
der Bundesknappschaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundesknappschaft versichert
waren;
b§ 173 gilt.
In § 177 Abs.3 wurden nach der Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.7b iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 177 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.136 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind abweichend von § 173 die in den §§ 133 und 273 Abs.1 bis 4 des Sechsten Buches genannten Personen, für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist.
(2) aDie in § 5 Abs.1 Nr.11 und 12 genannten Versicherungspflichtigen
und die in § 189 genannten
Rentenantragsteller gehören der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See an, wenn sie zuletzt
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See versichert waren oder die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
für die Feststellung der Rente zuständig ist;
b§ 173 Abs.2 Satz 1 Nr.6 und § 174 Abs.1 gelten.
(3) aDie in § 5 Abs.1 Nr.2, 2a (2) oder Nr.5 bis 10 genannten
Versicherungspflichtigen gehören der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn
sie zuletzt bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See versichert waren;
b§ 173 gilt.
§§§
Zu Title 2 SGB-V |
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Der zweite Titel im Zweiten Abschnitt des sechsten Kapitels wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.136a iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 186 SGB-V |
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In § 186 Abs.2a wurden nach den Wörtern „der Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem Wort „ Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.8 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 186 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.137 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 190 SGB-V |
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In § 190 Abs.12 wurden nach den Wörtern „der Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.9 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 190 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „fort“ das Komma und die Wörter „es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr.1 sind nicht erfüllt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.138 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 190 Abs.13 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.138 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 191 SGB-V |
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In § 191 Satz 2 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ und das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 191 Satz 1 Nr.2 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, Nr.3 aufgehoben und die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.139 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 191 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.139 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2Im Falle des Satzes 1 Nr.3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches (1) die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe (1) möglich ist.
§§§
Zu § 192 SGB-V |
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In § 192 Abs.1 Nr.4 wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 192 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.19 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 193 SGB-V |
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In § 193 Abs.4 wurde die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs.5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.20 Nr.2 a) iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
In § 193 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.20 Nr.2 b) iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
§§§
Zu § 194 SGB-V |
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In § 194 Satz 1 Nr.4 wurde die Wörter „Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge“ durch die Wörter „Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.140 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 197a SGB-V |
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In § 197a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände“ ersetzt durch die Wörter „der Spitzenverband Bund, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.141 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 197b SGB-V |
---|
§ 197b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.142 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 200 SGB-V |
---|
In § 200 Abs.2 Satz 2 und wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 201 SGB-V |
---|
In der § 201 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.18 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 201 Abs.6 Satz 3 wurde das Wort „Sozialordnung“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.4 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 203 SGB-V |
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In § 203 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.19 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
In § 203 wurden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeldes“ die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.19 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 203a SGB-V |
---|
In § 203a wurde das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.2 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 203a wurden nach den Wörtern „Agenturen für Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.4 Nr.2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 203a (Überschrift) wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.10 a) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 203a wurde nach der Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.2“ die Angabe „und Nr.2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.10 b) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 204 SGB-V |
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In § 204 Abs.1 Satz 1 wurde In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 204 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „von länger als drei Tagen“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.20 Nr.3 a) iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
In § 204 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 4 Abs.1 Nr.2 und 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 Nr.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.20 Nr.3 b) iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
§§§
Zu § 208 SGB-V |
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In § 208 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs.1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.19 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 208 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05 an, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.27 Abs.3 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 210 SGB-V |
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In § 210 Abs.2 wurden die Wörter „von den Bundesverbänden“ durch die Wörter „von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt und die Angabe „§ 136a Satz 1 Nr.1, § 136b Abs.1 Satz 1 Nr.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.143 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 211 SGB-V |
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In § 211 Abs.3 wurden der den Satz abschließende Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.8 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 211a SGB-V |
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211a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.143a iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 212 SGB-V |
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In der Überschrift des § 212 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.20 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 212 Abs.3 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.20 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 212 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.144 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 212 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.144 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 212 Abs.3 wurden die Wörter „eines Bundesverbandes und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.144 c) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 212 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.144 d) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In 212 Abs.5 wurden die Sätze 4 und 5 durch die neuen Sätze 4 bis 10 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.144 e) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 213 SGB-V |
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In § 213 Abs.1 wurden das Wort „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.21 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 213 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.21 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 213 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.5 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 213 wurde neu gefasst, hinsichtlich Abs.1 bis 5 mit Wirkung vom 01.01.09, hinischtlich Abs.6 mit Wirkung vom 01.04.07 durch Art.1 Nr.145 iVm Art.46 Abs.10 und Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1), die Verbände der Ersatzkassen und die See-Krankenkasse.
(2) 1Die Spitzenverbände sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen.
2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlußfassung durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse, zwei Vertreter der Ersatzkassen und je einen Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2).
3Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der in Satz 2 genannten Vertreter der Spitzenverbände.
4Das Verfahren zur Beschlußfassung regeln die Spitzenverbände in einer Geschäftsordnung.
(3) 1Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (3) gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit (3) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3).
2Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(4) Die Spitzenverbände können Arbeitsgemeinschaften zur Abstimmung untereinander und zur wissenschaftlichen Unterstützung ihrer Mitglieder einrichten.
§§§
Zu § 214 SGB-V |
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In § 214 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs.3 und wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 214 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.146 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (1).
2§ 208 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (1).
2§ 208 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit (1) dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.
§§§
Zu § 215 SGB-V |
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§ 215 Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.147 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 215 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209a entsprechend.
2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.
3Vorstandsverträge, die nach dem 25.Oktober 2006 abgeschlossen oder verlängert werden,
enden spätestens zum 31.Dezember 2008 (1).
4Entsprechend verkürzt sich die Amtszeit (1).
(2) Bei der Bildung des Verwaltungsrats des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.
§§§
Zu § 216 SGB-V |
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§ 216 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.148 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 217 SGB-V |
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In § 217 Abs.4 wurden der den Satz abschließende Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung zum 01.01.09, durch Art.4 Nr.10 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 217 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.148 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Bundesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Die Bundesverbände unterstützen die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch
Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Verbandszwecken,
Abschluß von Verträgen für die Mitglieder und für die Krankenkassen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von den Mitgliedern hierzu bevollmächtigt sind,
Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen ihren Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedskassen verschiedener Landesverbände,
Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern und bei den Krankenkassen Beschäftigten,
Übernahme der Vertretung der Mitglieder und der Krankenkassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,
Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie Abstimmung über die wirtschaftliche Nutzung von Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder und der Krankenkassen.
(3) 1Die Bundesverbände können mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Grundsatzentscheidungen zur Regelung der
treffen.
2Entscheidungen hierüber werden mit der Mehrheit der nach den
Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesverbände gewichteten Stimmen getroffen.
(4) Die Bundesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und
Verwaltung unterstützen;
b§ 30 Abs.3 des Vierten Buches ist entsprechend
anzuwenden (1).
(5) 1aDie Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung derjenigen Landesverbände am Abschluss von Vereinbarungen nach § 83 Satz 1 und § 85 Abs.2 Satz 1 Nr.1, deren Mitgliedskassen bei diesen Vereinbarungen von einem anderen Landesverband vertreten werden;
1bAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2Dabei sind Kriterien zu bestimmen, nach denen die Zustimmung der Landesverbände nach Satz 1 zu den in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder zu Teilen der Vereinbarungen vorzusehen ist.
§§§
Zu § 217a SGB-V |
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§ 217a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.149 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 217b SGB-V |
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§ 217b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.149 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 217c SGB-V |
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§ 217c wurde eingefügt,hinsichtlich Abs.1 bis 6 mit Wirkung vom 01.04.07, hinsichtlich Abs.7 mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.1 Nr.149 iVm Art.46 Abs.1 und Abs.6 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 217d SGB-V |
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§ 217d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.149 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 217e SGB-V |
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§ 217e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.149 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 217f SGB-V |
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§ 217f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.149 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 217g SGB-V |
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§ 217g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.149 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 219 SGB-V |
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§ 219 Abs.1 und 3 wurden aufgehoben und die Absatzbezeichnung (2) wurde gestrichen, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.10 a) und b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden.
(3) § 94 Abs.2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
In § 219 wurde die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „§ 94 Abs.1a Satz 1 des Zehnten Buches“ ersetzt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.10 c) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 219a SGB-V |
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§ 219a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.150 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (Verbindungsstelle).
2Die Verbindungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben wahr.
3Sie nimmt insoweit auch Aufgaben wahr, die nach über- und
zwischenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem Recht bis zum 1.Januar 2000 dem
AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle übertragen waren.
Insbesondere gehören hierzu:
(2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Organe der Verbindungsstelle sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
(4) 1Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Verbindungsstelle.
2Er vertritt die Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich.
3§ 31 Abs.3 des Vierten Buches gilt entsprechend.
4Das Nähere bestimmt die Satzung.
(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches sowie § 194 Abs.1 Nr.10 gelten entsprechend.
§§§
Zu § 219b SGB-V |
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§ 219b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.151 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,
den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d zu beschließen,
den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen und zu entlasten.
(2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs.1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen entsenden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spitzenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in den Verwaltungsrat.
(3) 1Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst.
2Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und
Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
§§§
Zu § 219c SGB-V |
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§ 219c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.151 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 219d SGB-V |
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In § 219d Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs.1 und 5“ wird durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.22 a) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 219d Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 72 Abs.1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 72 Abs.1 und 2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.22 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 219d Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Gesundheit; die Aufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.6 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 219c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.151 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht.
2Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind die Mitgliederzahlen.
3Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen in den §§ 67 bis 70 Abs.1 und 3 (1) und § 72 Abs.1 und 2 Satz 1 (2), §§ 73 bis 76 Abs.1 und 2, § 77 Abs.1, § 79 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Abs.3a des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
2Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entsprechend.
(3) 1aDie Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit;
1bdie Aufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt (3).
2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
3Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend.
In § 219d Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „70 Abs.1 und 3“ wird durch die Angabe „70 Abs.1 und 5“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05 an, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.27 Abs.3 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 219d Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 72 Abs.1 und 2 Satz 1“ werden die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.10.05 an, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.27 Abs.4 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
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