§§ 88-142 | Fussnoten (3) | Änd |
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Zu § 88 SGB-V |
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In § 88 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ und die Wörter „Bundesinnungsverband der Zahntechniker“ durch die Wörter „Verband Deutscher Zahntechniker- Innungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.68 a) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 88 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Leistungen“ ein Komma eingefügt und die Wörter „ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.68 b) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 88 Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.68 c) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 88 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.58 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 88 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.58 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 89 SGB-V (F) |
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In § 89 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.10 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 89 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.10 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 89 Abs.5 Satz 2 und Abs.6 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 89 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 a) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 89 Abs.2 Satz 4 wurden nach dem Wort „genannten“ die Wörter „Krankenkassen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 89 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 89 Abs.3 Satz 2 wurden nach der Angabe „§ 213 Abs. 2“ die Wörter „in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung“ eingefügt und die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 b) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 89 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „ , die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See und die Verbände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 89 Abs.5 Satz 4 wurde die Angabe „§ 83 und § 85“ durch die Angabe „§§ 83, 85 und 87a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.59 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 89 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 e) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 89 Abs.7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 e) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2Das Schiedsamt besteht aus sieben vom Bundesinnungsverband der Zahntechniker sowie je einem von den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2) sowie zwei von den Verbänden der Ersatzkassen bestellten Vertretern, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
In § 89 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 f) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 89 Abs.8 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.59 f) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 90 SGB-V |
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In § 90 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.11 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 90 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 90 Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „bilden“ die Wörter „sowie die Ersatzkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 a) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 90 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 90 Abs.1 Satz 2 neu wurde die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 a) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 90 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Landesverbände“ die Wörter „sowie die Ersatzkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 90 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter „sowie den Ersatzkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 b) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 90 Abs.2 Satz 5 wurden vor dem Wort „bestellt“ die Wörter „sowie den Ersatzkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 b) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 90 Abs.3 Satz 3 wurden nach dem Wort „Vereinigungen“ das Wort „einerseits“ und nach dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter „sowie die Ersatzkassen andererseits“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 c) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 90 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „ , der Bundesverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See und der Verbände derErsatzkassen“ durch die Wörter „und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.60 c) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 91 SGB-V |
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In § 91 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.12 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 91 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 3 und Abs.10, wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 91 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1) und die Verbände der Ersatzkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, vier Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und der Knappschaftlichen Krankenversicherung.
2Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Absatz 1 einigen.
3Kommt eine Einigung nicht zu Stande, erfolgt eine Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit (2) im Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1.
4Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellvertreter von der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den in Absatz 1 genannten
Verbänden der Krankenkassen bestellt.
5§ 90 Abs.3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
6Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Verbänden nach Absatz 1 bestellten Mitglieder gilt § 139c Abs.1
entsprechend.
7§ 90 Abs.3 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass
der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.
8Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere zur Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von Unterausschüssen, trifft.
2In der Geschäftsordnung sind Regelungen zu
treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den
Organisationen nach § 140f Abs.2 entsandten sachkundigen Personen.
3Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (2).
4Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt evidenzbasierte Patienteninformationen, auch in allgemein verständlicher Form, zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung ab.
(4) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 116b Abs.4, zu Entscheidungen nach § 137b und zu Empfehlungen nach § 137f wirkt anstelle des Vertreters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ein weiterer Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit.
(5) 1Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 mit Ausnahme der Nummer 2, nach § 136 Abs.2 Satz 2 und nach § 136a wirken anstelle des Vertreters der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der vier Vertreter der Deutschen
Krankenhausgesellschaft fünf weitere Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
mit.
2Bei Beschlüssen zu Richtlinien über die psychotherapeutische Versorgung sind als Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung fünf psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen zu benennen.
(6) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 56 Abs.1, § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und zu Richtlinien nach § 136 Abs.2 Satz 3 und § 136b wirken anstelle der vier Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der vier Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft acht weitere Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung mit.
(7) Bei Beschlüssen zu § 137 und zu Richtlinien nach § 137c wirken anstelle der vier Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Vertreters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung fünf weitere Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit.
(8) Die Vertreter der Vereinigungen und Verbände nach Absatz 1, die an den jeweiligen Beschlüssen und Entscheidungen nach den Absätzen 4 bis 7 nicht mitwirken, haben ein Mitberatungsrecht.
(8a) 1Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte,
Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der
Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2§ 137 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.
(9) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 137b und zu Empfehlungen nach § 137f sind für die Versicherten, die Krankenkassen und für die an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und die zugelassenen Krankenhäuser verbindlich.
(10) aDie Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das Bundesministerium
für Gesundheit (2);
bdie §§ 67, 88 und 89 des Vierten Buches gelten
entsprechend.
§§§
Zu § 92 SGB-V |
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§ 92 Abs.1 Satz 1 3.Halbsatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5a a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
Bisheriger Wortlaut:
1cer kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.
§ 92 Abs.2 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5a b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 92 Abs.1a Satz 3 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 92 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.62 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 92 Abs.1 Satz 2 wurden nach Nummer 12 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 13 bis 15 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.62 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 92 Abs.1a Satz 5 wurden die Wörter „und je einem der Vertreter der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.62 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 92 Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „Apothekenabgabepreis“ die Wörter „unter Berücksichtigung der Rabatte nach § 130a Abs. 1 und 3b“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.62 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 92 Abs.4 Satz 1 wurden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.62 e) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 92 Abs.4 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.62 e) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 92 Abs.7 Satz 1 wurden in Nummer 1 das Wort „und“ durch ein Komma und nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.62 f) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 92 Abs.7b und 7c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.62 g) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 93 SGB-V |
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In § 93 Abs.2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 94 SGB-V |
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In § 94 Abs.1 Satz 2 wurde neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 94 Abs.1 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 94 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.63 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 94 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.63 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 94 Abs.2 wurden nach dem Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „und deren tragende Gründe im Internet“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.63 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 94 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.63 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 95 SGB-V |
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In § 95 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 95 Abs.1 Sätze 3 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 95 Abs.2 Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 95 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 95 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 c1) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 95 Abs.6 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 95 Abs.6 bisheriger Satz 2 wurden die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt und nach dem Wort „Halbsatz“ die Wörter „länger als sechs Monate“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 95 Abs.7 Satz 7 wurden die Wörter „mit Vollendung des 68.Lebensjahres“ durch die Wörter „am Ende des Kalendervierteljahres, in dem diese ihr 68.Lebensjahr vollenden“ ersetzt und nach dem Semikolon Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 e) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 95 Abs.7 Sätze 8 und 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 e) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 95 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
§ 95 Abs.9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 g) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§§§
Zu § 95a SGB-V |
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§ 95a Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.5a iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 95a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „der Richtlinie des Rates der EG vom 15.September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)“ durch die Wörter „nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EU Nr.L 255 S.22, 2007 Nr.L 271 S.18)“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.07, durch Art.38 Nr.1 a) aa) iVm Art.41 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.07 (BGBl_I_07,2686)
In § 95a Abs.3 Satz 2 Nr.3 wurden nach dem Wort „Gesundheitswesens“ ein Komma und die Wörter „die sich mit Allgemeinmedizin befassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.07, durch Art.38 Nr.1 a) bb) iVm Art.41 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.07 (BGBl_I_07,2686)
In § 95a Abs.4 wurden die Wörter „der Richtlinie des Rates der EG vom 15.September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)“ durch die Wörter „des Artikels 30 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EU Nr.L 255 S.22, 2007 Nr.L 271 S.18)“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.07, durch Art.38 Nr.1 b) iVm Art.41 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.07 (BGBl_I_07,2686)
§ 95a Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.07, durch Art.38 Nr.1 c) iVm Art.41 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.07 (BGBl_I_07,2686)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates
der EG vom 15.September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel
1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind.
2Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16.Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31.Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
§§§
Zu § 96 SGB-V |
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§ 96 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.76a iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
3Unter den Vertretern der Ärzte muß ein außerordentliches Mitglied sein.
In § 96 Abs.1 und 4 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.64 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 96 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.64 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 97 SGB-V |
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In § 97 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.65 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 97 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.65 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 97 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.65 b) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 97 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.65 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 98 SGB-V |
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In § 98 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 98 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „und“ durch die Wörter „unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 98 Abs.2 Nr.6 wurden nach dem Wort „Arztregister“ die Wörter „sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 98 Abs.2 Nr.10 wurden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 98 Abs.2 Nr.12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
In § 98 Abs.2 Nr.13 wurde das Wort „gemeinsam“ durch die Wörter „an weiteren Orten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 98 Abs.2 Nr.13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 f) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 98 Abs.2 Nr.14 wurden die Wörter „nach Artikel 60 des EWG-Vertrages“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt und die Angabe „Satz 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.12.07, durch Art.38 Nr.2 iVm Art.41 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.07 (BGBl_I_07,2686)
§§§
Zu § 99 SGB-V |
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In § 99 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.66 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 100 SGB-V |
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§ 100 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 100 Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „als Voraussetzung für Zulassungsbeschränkungen notwendige“ gestrichen und das Wort „unmittelbar“ durch die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.67 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 100 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.67 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 101 SGB-V |
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§ 101 Abs.1 Satz 1 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 101 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Fachgebiets“ die Wörter „oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung“ eingefügt, das Wort „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ ersetzt und im letzten Halbsatz die Angabe „und 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 101 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurden die Wörter „eines ganztags beschäftigten Arztes oder zweier halbtags beschäftigter Ärzte“ durch die Wörter „von Ärzten“ ersetzt, nach dem Wort „Fachgebiets“ die Wörter „oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind“ eingefügt, das erste Semikolon durch ein Komma ersetzt und Halbsatz eingefügt und das zweite Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) aa) ccc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
c§ 85 Abs.4b Satz 7 erster Halbsatz und Satz 8 gelten nicht.
§ 101 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 101 Abs.1 bisheriger Satz 6 wurden die Wörter „einer Planungsregion“ durch die Wörter „einem Planungsbereich“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ die Wörter „Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellten Ärzte und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 101 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 101 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Wort „mitzurechnen“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.69 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
c§ 85 Abs.4b Satz 3 (2) gilt nicht,
In § 101 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurden nach dem Wort „mitzurechnen“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.68 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378) (war nicht umzusetzen, siehe (f))
Bisheriger Wortlaut
In § 101 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatzes 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.68 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 101 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.68 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 101 Abs.4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz wurde jeweils die Angabe „§ 101 Abs.2“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.68 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 101 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.68 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 102 SGB-V |
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In § 102 Abs.2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 102 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ab 1.Januar 2003 erfolgt die Zulassung auf Grund von Verhältniszahlen, die gesetzlich festgelegt werden.
2Die Festlegung der Verhältniszahlen erfolgt
arztgruppenbezogen und regelt das Verhältnis von Hausärzten und Fachärzten.
3Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Richtlinien Kriterien für die Anwendung der Verhältniszahlen auf ärztliche Zusammenschlüsse zu bearbeiten.
4Auf der Grundlage dieser Kriterien kann die Bildung von ärztlichen Zusammenschlüssen bei der Entscheidung über Zulassungen gefördert werden.
5Zulassungsanträge von Ärzten, die zu
einer Überschreitung der Verhältniszahl nach Satz 1 führen würden, sind vom
Zulassungsausschuß abzulehnen, es sei denn, der Bedarfsplan für das jeweilige
Versorgungsgebiet sieht ausnahmsweise die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze
vor, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem
Versorgungsbereich unerläßlich sind.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit (1) hat bis zum 31.Dezember 2001 durch Beauftragung eines geeigneten wissenschaftlichen Instituts die erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszulassung nach gesetzlich festzulegenden Verhältniszahlen nach Absatz 1 erstellen zu lassen.
§§§
Zu § 103 SGB-V |
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In § 103 Abs.4a Satz 4 2.Halbsatz wurden nach der Angabe „Satz 5“ die Wörter „oder erst seit dem 1. Januar 2007“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 103 Abs.4b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 103 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.69 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 104 SGB-V |
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In § 104 Abs.1 wurde das Wort „unmittelbar“ durch die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.70 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 104 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.70 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 105 SGB-V |
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In § 105 Abs.1 Satz 1 2.Halbsatz wurde die Angabe „§ 100 Abs.1“ durch die Angabe „§ 100 Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 105 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.71 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 105 Abs.4 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 83“ die Angabe „oder § 87a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.71 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 105 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.71 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 105 Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.71 b) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 105 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.71 c) iVm Art.46 Abs.11 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 106 SGB-V |
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In § 106 Abs.2b Satz 2 und 4, Abs.4a Satz 9 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 106 Abs.1a wurde die Wörter „der in Absatz 4 genannte Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die in Absatz 4 genannte Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.72 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.2 Satz 5 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neue Halbsätze angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.2 Sätze 7 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 b) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.2b Satz 1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.72 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.2c Sätze 1 wurde das Wort „Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungsstellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 d) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.2c Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 d) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 106 Abs.3 Satz 3 Halbsatz 2 wurden die Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 e) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „einen gemeinsamen Prüfungs-“ durch die Wörter „eine gemeinsame Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 f) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Die Ausschüsse bestehen jeweils“ durch die Wörter „Der Beschwerdeausschuss besteht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 f) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „Sitz der Ausschüsse“ durch die Wörter „Sitz des Beschwerdeausschusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 f) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4 Satz 6 wurden das Wort „jeweiligen“ gestrichen und die Wörter „Sitz der Ausschüsse“ durch die Wörter „Sitz des Beschwerdeausschusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 f) dd) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.4a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 g) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 106 Abs.4a Satz 2 wurde das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 g) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.4a Sätze 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 g) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
3Über die Ausstattung der Geschäftsstelle mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sachmitteln, die Einstellung des Personals und die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle entscheiden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss gemeinsam.
4Die innere Organisation ist so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird.
§ 106 Abs.4a Satz 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 g) dd) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 106 Abs.4a neuer Satz 5 wurden nach dem Wort „Einigung“ die Wörter „nach Satz 2 und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 g) ee) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4a neuer Satz 6 wurden das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ sowie die Wörter „legt diese dem Prüfungsausschuss verbunden mit einem Vorschlag zur Festsetzung von Maßnahmen zur Entscheidung vor“ durch die Wörter „entscheidet gemäß Absatz 5 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 g) ff) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4a neuer Satz 7 wurden die Wörter „Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstelle“ durch die Wörter „Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 g) gg) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4a neuer Satz 8 wurden die Wörter „Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen“ durch die Wörter „Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 g) hh) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4c Satz 1 wurden die Wörter „von Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen“ durch die Wörter „einer Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 h) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.4c Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 h) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2aDie nach Absatz 4 oder 4c Satz 1 gebildeten Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse können mit Zustimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde Aufgaben nach Absatz 4a durch eine in dem Bereich eines anderen Landes oder einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 4a errichteten Geschäftsstelle wahrnehmen lassen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist;
2b§ 89 Abs.3 bis 5, § 91 Abs.2 Satz 1 und Abs. 4 und § 92 des Zehnten
Buches gelten entsprechend.
In § 106 Abs.4c neuer Satz 2 wurden die Wörter „die für den Bereich mehrerer Länder tätigen Ausschüsse oder Stellen nach Absatz 4a“ durch die Wörter „eine für den Bereich mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Bereich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeausschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durchArt.1 Nr.72 h) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.4d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 i) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(4d) 1Die nach Absatz 4 gebildeten Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse können mit Zustimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängige Sachverständige oder andere private Dritte mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4a beauftragen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
2Absatz 4c Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.
In § 106 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 j) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „Prüfungsausschüsse“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 j) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.5 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 j) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.5a Satz 1 wurden die Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 k) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.5a Satz 3 wurden die Wörter „den Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 k) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.5a Satz 4 wurden die Wörter „Der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 k) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.5a Satz 6 bis 10 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 k) dd) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.5c Satz 1 wurden die Wörter „Der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“ sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 l) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.5d Satz 1 wurden die Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 m) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 106 Abs.5d Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 m) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „Prüfungsund Beschwerdeausschüsse einschließlich der Geschäftstellen nach den Absätzen 4 und 4a“ durch die Wörter „Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 n) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „Die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse“ durch die Wörter „Die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.72 n) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.14a0 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.4 Satz 6 wurden die Wörter „und den Verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „ , den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen“ ersetzt., mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.14a0 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 106a SGB-V |
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In § 106a Abs.6 Satz 2 und 4, wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 106a Abs.2 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.73 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106a Abs.2 neuer Satz 8 wurden nach dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter „sowie die Ersatzkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.73 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106a Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.73 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106a Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.73 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 108 SGB-V |
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Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 109 SGB-V |
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Bisheriger Wortlaut:
2Bei den Hochschulkliniken gilt die Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs.1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluß des Versorgungsvertrags.
In § 109 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.74 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 109 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.74 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 110 SGB-V |
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In § 110 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.75 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 111 SGB-V |
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In § 111 Abs.2 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.76 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 111 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.76 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 111 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.76 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 111a SGB-V |
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In § 111a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.77 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 111b SGB-V |
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§ 111b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.78 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 112 SGB-V |
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In § 112 Abs.1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.79 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 112 Abs.5 wurden die Wörter die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.79 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 113 SGB-V |
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In § 113 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.80 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 114 SGB-V |
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In § 114 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.81 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 114 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.81 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 115 SGB-V |
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In § 115 Abs.1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.82 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 115 Abs.5 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.82 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 115a SGB-V |
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In § 115a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.83 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 115a Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.83 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 115a Abs.2 Satz 2 und 4 wurde jeweils nach der Angabe „§ 9“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.07 durch Art.6 Abs.3 iVm Art.8 des Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) (aF) vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1574)
§§§
Zu § 115b SGB-V |
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§ 115b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „und 3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.84 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit.
115b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.84 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
3In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs.2, die Vereinbarungen nach § 137 Abs.1 und die Richtlinien nach § 136a und § 136b Abs.1 und 2 zu berücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge für Krankenhäuser und Vertragsärzte zu bestimmen, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten.
In § 115b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.14a a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 115b Abs.2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen , mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.14a b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 115c SGB-V |
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In § 115c wurde der bisherige Text Abs.1, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.6a a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 115c Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.6a b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§§§
Zu § 116b SGB-V |
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In § 116b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.85 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 116b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.85 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen können mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge über die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen schließen, sofern diese Leistungen und diese Behandlung in dem Katalog nach Absatz 3 enthalten sind.
2In den Verträgen ist das Nähere über die Durchführung der Versorgung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung der sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses, zu regeln.
In § 116b Abs.3 wurde der Teilsatz vor Nr.1 durch neuen Teilsatz ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.85 c) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 116b Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „als Mindestanforderungen die Anforderungen nach § 135“ durch die Wörter „die Anforderungen für die vertragsärztliche Versorgung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.85 c) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 116b Abs.4 Satz 4 wurde der erste Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.85 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 116b Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „auf Grund eines Vertrages“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.85 e) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 116b Abs.5 Sätze 3 bis 8 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.85 e) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 116b Abs.5 Satz 6 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 117 SGB-V |
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In § 117 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.86 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 118 SGB-V |
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In § 118 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.87 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 120 SGB-V |
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In § 120 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.88 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 121 SGB-V |
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§ 121 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.88a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 121a SGB-V |
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§ 121a Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 121a Abs.1 Satz 1 bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nr.3 bis 5, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§§§
Zu § 123 SGB-V |
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§ 123 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.89 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 124 SGB-V |
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In § 124 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.90 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 124 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.90 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 124 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.90 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 125 SGB-V |
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In § 125 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.91 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 125 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.91 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1aÜber die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Leistungserbringern oder mit Verbänden der
Leistungserbringer;
1bdie vereinbarten Preise sind Höchstpreise.
In § 125 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Verbände“ durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 126 SGB-V |
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§ 126 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.92 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden.
2Zuzulassen ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige,
funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der
Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden
Vereinbarungen anerkennt.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 ab.
(3) § 124 Abs.5 gilt entsprechend.
(4) 1Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt.
2§ 124 Abs.5 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelung dieses Abschnitts entsprechend.
2§ 127 Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen Verträge mit Leistungserbringern schließen können.
In § 126 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 127 SGB-V |
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§ 127 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.93 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz sowie über die Preise und deren Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre
Mitgliedskassen Verträge mit Verbänden der Leistungserbringer, soweit Festbeträge
noch nicht festgelegt sind oder nicht festgelegt werden können.
2Zudem regeln die Vertragsparteien nach Satz 1 die Abrechnung der Festbeträge.
(2) 1Die Krankenkassen können Verträge mit einzelnen Leistungserbringern zu niedrigeren Preisen als in den Verträgen nach Absatz 1 bei gleicher Qualität
schließen.
2Hierzu soll die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Bekanntgabe
objektiver Auswahlkriterien öffentlich ausgeschrieben werden.
3aLeistungserbringer können sich, auch gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, bereit erklären, Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen (§ 36) abzugeben;
3bdie Krankenkassen können die Versicherten hierüber informieren.
(3) 1Die Krankenkassen informieren die Versicherten und die zugelassenen
Leistungserbringer von Hilfsmitteln über die Durchschnittspreise des unteren
Preisdrittels der Preise, die sie nach Absatz 2 vereinbart haben.
2aBei der Ermittlung dieser Durchschnittspreise werden die Preise des Drittels der Leistungserbringer nach Absatz 2 mit den niedrigsten Preisen zu Grunde gelegt;
2bdie Durchschnittspreise sind je Hilfsmittel und sofern erforderlich unter Berücksichtigung der Packungsgröße zu bilden.
3Die Durchschnittspreise ergeben sich als Summe der Preise nach Satz 2 geteilt durch die Zahl der Leistungserbringer nach Satz 2.
4Werden mit weniger als drei Leistungserbringern Verträge nach Absatz 2 geschlossen, ergibt sich der Durchschnittspreis aus der Summe der Preise dieser Leistungserbringer geteilt durch deren Zahl.
5Die Krankenkassen informieren die Versicherten auf Nachfrage auch über
Leistungserbringer, die Hilfsmittel zum Durchschnittspreis nach den Sätzen 2 bis 4
oder zu einem niedrigeren Preis abgeben.
6Soweit zugelassene Leistungserbringer Hilfsmittel oberhalb der Preise nach den Sätzen 2 bis 4 abgeben, haben sie die Versicherten vor der Leistungsinanspruchnahme darüber sowie über die von den Versicherten zu zahlende Differenz zwischen dem Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels und dem eigenen Abgabepreis zu informieren.
In § 127 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Verbände“ durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.18 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 127 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Verbände“ durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.18 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 128 SGB-V |
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§ 128 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.94 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis.
2In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel aufzuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben.
3Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben.
4aVor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
4bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
5Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§§§
Zu § 129 SGB-V |
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In § 129 Abs.7 und 10 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 129 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „preisgünstigeres“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.95 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 129 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.95 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 129 Abs.2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.95 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 129 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „Die Krankenkassen oder ihre Verbände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.95 c) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 129 Abs.5 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.95 c) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 129 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.95 d) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 129 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.95 e) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 130 SGB-V |
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§ 130 Abs.1a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.3a Nr.1 iVm Art.8 Abs.2 Nr.2 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29.08.05 (BGBl_I_05,2570)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Abs.2 so anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung
von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher
Betriebsführung.
2In der Vereinbarung für das Jahr 2005 nach Satz 1 sind Vergütungen
der Apotheken, die sich aus einer Abweichung der Zahl der abgegebenen Packungen
verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2002 ergeben,
auszugleichen.
In § 130 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „2 Euro“ durch die Angabe „2,30 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.96 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 130 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.96 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 130a SGB-V |
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In § 130a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Herstellerabgabepreises“ die Wörter „ohne Mehrwertsteuer“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.05 durch Art.3a Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29.08.05 (BGBl_I_05,2570)
In § 130a Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 130a Abs.3a und 3b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 130a Abs.8 Satz 4 wurde die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1, 3a und 3b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.7 c) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 130a Abs.8 Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.7 c) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 130a Abs.4 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 130a in der Überschrift wurde das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Herstellerabgabepreises“ durch die Wörter „Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.1 Satz 2 und 3 wurde jeweils das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Herstellerabgabepreises“ durch die Wörter „Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.3a Satz 1 wurde das Wort „Herstellerabgabepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 d) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 130a Abs.3a Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.97 d) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 130a Abs.3b Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Herstellerabgabepreises“ durch die Wörter „Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 e) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 130a Abs.3b Satz 5 und 6 bis wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 e) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.5 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 f) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.6 Satz 1, 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 g) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.7 Satz 2 wurde das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 h) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.8 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.97 i) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 130a Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „die Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 131 SGB-V |
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In § 131 Abs.4 Satz 2 wurde der 1.Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
Bisheriger Wortlaut:
2aFür die Abrechnung nicht verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel übermitteln die pharmazeutischen Unternehmer die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben an die in § 129 Abs.2 genannten Verbände im Wege elektronischer Datenübertragung;
In § 131 Abs.1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.98 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 131 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.98 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 131 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.98 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 132a SGB-V |
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In § 132a Abs.1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.19a iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 132b SGB-V |
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In § 132b wurde Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „und die Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.100 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 132c SGB-V |
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In § 132c wurde Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.101 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 132d SGB-V |
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§ 132d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.102 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 132d Abs.2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.20 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 132e SGB-V |
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§ 132e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.102a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 133 SGB-V |
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§ 133 Abs.1 Satz 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.103 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
4Die für das Jahr 1999 vereinbarten und abgerechneten Preise dürfen sich gegenüber den am 31.Oktober 1998 geltenden Preisen höchstens um die nach Artikel 18 des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes festgestellte Veränderungsrate der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr
1998 verändern.
5Die Vomhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das übrige
Bundesgebiet getrennt abzuwenden.
In § 133 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Verbände“ durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 134 SGB-V |
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§ 134 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.5 Nr.1 iVm Art.7 Abs.4 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3429)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen
der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger, soweit diese Leistungen
von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfaßt sind.
2In der Verordnung sind auch die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkasse zu regeln.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungspfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören.
In § 134 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 134a SGB-V |
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§ 134a wurde neu eingefügt,
mit Wirkung vom 01.01.06 hinsichtlich Abs.1, Abs.2 Satz 3, Abs.4 und 5,
mit Wirkung vom 01.12.06 hinsichtlich Abs.3 und
mit Wirkung vom 01.01.07 hinsichtlich Abs.2 Satz 1 und 2
durch Art.5 Nr.2 iVm Art.7 Abs.3 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3429)
In § 134a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“ und nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.104 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 134a Abs.2 wurde das Wort „Berufsverband“ jeweils durch das Wort „Verband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.104 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 134a Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.104 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 134a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt“ ersetzt und die Wörter „ , erstmalig bis zum 30.November 2006 mit Wirkung ab dem 1.Januar 2007,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 134a Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.22 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 134a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.22 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 135 SGB-V |
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In § 135 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „auf Antrag“ die Wörter „eines Unparteiischen nach § 91 Abs.2 Satz 1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.105 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 135 Abs.1 Sätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.105 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 135 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „eines Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.23 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 135a SGB-V |
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In § 135a Abs.2 wurde die Angabe „136a, 136b,“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.106 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 135a Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.106 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 136 SGB-V |
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In § 136 Abs.2 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.107 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 136 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.107 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 136 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.107 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 136a SGB-V |
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§ 136a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.108 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und
Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizintechnischer Leistungen.
2Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§§§
Zu § 136b SGB-V |
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§ 136b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.109 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragszahnärztliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und
Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität aufwendiger diagnostischer und therapeutischer Leistungen.
2Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen.
2aBei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen;
2bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
3Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.
4Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
5Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
6§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
7Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden.
8aDie Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren;
8bder Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt.
9Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine
längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.
§§§
Zu § 137 SGB-V |
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§ 137 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.110 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser einheitlich für alle Patienten.
2Dabei sind die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen zu berücksichtigen.
3Die Beschlüsse nach Satz 1 regeln insbesondere
die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement,
aKriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der im
Rahmen der Krankenhausbehandlung durchgeführten diagnostischen und
therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer
Leistungen;
bdabei sind auch Mindestanforderungen an die Strukturqualität
einschließlich im Abstand von fünf Jahren zu erfüllender
Fortbildungspflichten der Fachärzte und an die Ergebnisqualität
festzulegen,
einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände,
Vergütungsabschläge für zugelassene Krankenhäuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten und
1aInhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden
strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, in dem
der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der
Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der Umsetzung der Regelungen
nach Nummer 3 dargestellt wird.
1bDer Bericht hat auch Art und Anzahl der
Leistungen des Krankenhauses auszuweisen.
1cEr ist über den in der Vereinbarung festgelegten Empfängerkreis hinaus von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Internet zu
veröffentlichen.
2Der Bericht ist erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004
zu erstellen.
4Wenn die nach Satz 3 Nr.3 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erbracht werden.
5aDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann
Leistungen aus dem Katalog nach Satz 3 Nr.3 bestimmen, bei denen die Anwendung von
Satz 4 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden
könnte;
5bsie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über die
Nichtanwendung von Satz 4.
6Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der
stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis
der Qualitätsberichte nach Nummer 6 auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der
Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen.
(2) 1Die Beschlüsse nach Absatz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
2Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs.1, soweit diese keine
ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten.
3Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Abs.1 gelten bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
§§§
Zu § 137a SGB-V |
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§ 137a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.111 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 137c SGB-V |
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In § 137c Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „eines Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.112 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 137d SGB-V |
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§ 137d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
(1a) Für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
(2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach § 23 Abs.2 oder § 40 Abs.1 erbringen, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesverbände der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
(3) 1Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind.
2Bei Vereinbarungen nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In § 137d Abs.1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 137f SGB-V |
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§ 137f Abs.6 wurden neu angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 137f Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 und 3 erster Halbsatz wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 137f Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde nach dem Wort „Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die Wörter „unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a Abs.2 Nr.1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 137f Abs.5 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.114 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 137f Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.25 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 137f Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Die Landes- und Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.25 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 137g SGB-V |
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In § 137g Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Krankenkasse“ durch die Wörter „oder mehrerer Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.115 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 137g Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.115 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Das Bundesversicherungsamt berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit (1) bis zum 30.April 2004 über die Auswirkungen der Regelungen in § 267 Abs.2 Satz 4 und Abs.3 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 137f und 137g auf die Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der Krankenkassen sowie die Durchführung des Verfahrens zum Risikostrukturausgleich (§ 266).
2Das Bundesministerium für Gesundheit (1) prüft auf der Grundlage des Berichts nach Satz 1, ob Änderungen der betroffenen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
§§§
Zu § 139 SGB-V |
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§ 139 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.116 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich sollen zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für bestimmte Hilfsmittel
Qualitätsstandards entwickeln.
2Die Qualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 zu veröffentlichen.
(2) 1Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, daß der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist.
2Über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzungen geprüft hat.
3Das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen.
4Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung vollständig vorliegen, und sicherzustellen, dass die
Entscheidung spätestens sechs Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
getroffen wird.
5Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich geben produktgruppenbezogene Empfehlungen zur Fortbildung der Leistungserbringer von Hilfsmitteln und zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung ab.
In § 139 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.26 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 139 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.26 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 139 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen vergewissern“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vergewissert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.26 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 139 Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „entscheiden die Spitzenverbände“ durch die Wörter „entscheidet der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.26 d) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 139 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „regeln die Spitzenverbände“ durch die Wörter „regelt der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.26 e) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 139 Abs.7 Satz 2 wurden dieWörter „Sie können“ durch die Wörter „Er kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.26 e) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 139a SGB-V |
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In § 139a Abs.3 Nr.5 wurde nach dem Wort „Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.117 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 139a Abs.3 Nr.6 wurde der Punkt gestrichen und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.117 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 139a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.117 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 139a Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.117 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(5) Den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Instituts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§§§
Zu § 139c SGB-V |
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In § 139c wurde Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.118 a) und b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Regelung nach Absatz 1 gilt nur, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zur Errichtung des Instituts nach § 139a Abs.1 eine Stiftung des privaten Rechts gegründet hat.
2Wird eine Stiftung nicht gegründet, erfolgt die Finanzierung des
Instituts jeweils zur Hälfte durch die Verbände der Leistungserbringer und die
Spitzenverbände der Krankenkassen.
In § 139c Satz 1 wurde die Angabe „85a“ durch die Angabe „87a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.118 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 140a SGB-V |
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§ 140a Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.119 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 140a Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.119 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 140b SGB-V |
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In § 140b Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 140b Abs.1 Nr.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.120 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 140b Abs.1 bisherige Nr.5 wurde Nr.6, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.120 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 140b Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.120 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 140d SGB-V |
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In § 140d Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140d Abs.1 Satz 5 wurden nach den Wörtern „verwendeten Mittel“ die Wörter „spätestens zum 31.März 2009“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140d Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140d Abs.4 wurden nach den Wörtern „Vergütung werden“ die Wörter „bis zum 31.Dezember 2008 nur“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 140d Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.121 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 140d Abs.1 bisheriger Satz 5 wurde nach dem Wort „Krankenhäuser“ ein Komma und die Wörter „soweit die Mittel in den Jahren 2007 und 2008 einbehalten wurden,“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.121 a) bb) iVm Art.46 Abs.5 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 140d Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und der Risikostruktur“ und der zweite Halbsatz gestrichen und nach dem Wort „bereinigen“ ein Komma und die Wörter „soweit der damit verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach § 295 Abs.2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf vermindert“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.121 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 140d Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Der“ durch die Wörter „Ab dem 1.Januar 2009 ist der“ und die Angabe „§ 85a Abs.2 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 87a Abs.3 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.121 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 140d Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.121 b) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 140d Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.121 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 140d Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.27 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zum Abschnitt 12 SGB-V |
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Die Überschrift des 12.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14a c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 140e SGB-V |
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§ 140e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14a iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs.4 Satz 2 im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen.
§§§
Zu § 140f SGB-V |
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§ 140f Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140f Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140f Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140f Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140f Abs.5 Satz 1 wurden hinter dem Wort „Reisekostenvergütung“ ein Komma und die Wörter „Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Abs.2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung.“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 140f Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „von den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „von dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.122 a) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 140f Abs.2 Satz 5 wurde die Angabe „nach § 91 Abs.4 bis 7“ durch die Angabe „nach § 56 Abs.1, § 92 Abs.1 Satz 2, § 116b Abs.4, § 136 Abs.2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b, 137c und 137f“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.122 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 140f Abs.4 Satz 1 wurde Angabe „§ 126 Abs.2“ wird durch die Angabe „§ 126 Abs.1 Satz 3“, die Angabe „§ 128“ durch die Angabe „§ 139“ und die Angabe „§§ 132a und 132b Abs.2“ durch die Angabe „§§ 132a, 132b Abs.2 und § 132d Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.122 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 140f Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „der Spitzenverbände“ werden durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.122 b) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 140f Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.122 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 165 SGB-V |
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Die Überschrift des § 165 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.13 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 165 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.13 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 165 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.13 c) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 165 bisheriger Absatz 4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.13 d) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zum 6.Titel SGB-V |
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Die Überschrift des Sechtsten Titels wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.14 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 137c SGB-V |
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In § 137c Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 137f SGB-V |
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§ 137f Abs.6 wurden neu angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 137f Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 und 3 erster Halbsatz wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 137g SGB-V |
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In § 137g Abs.1 Satz 12 und Abs.3 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 139a SGB-V |
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In § 139a Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 139b SGB-V |
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In § 139b Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 140 SGB-V |
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§ 140 Abs.1 Satz 2 wurden neu angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.6a iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 140f SGB-III |
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In § 140f Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.05, durch Art.9 iVm Art.18 Abs.1 S.1 des Reiskostenrechtreformgesetzes vom 25.05.05 (BGBl_I_05,1418)
§§§
Zu § 140g SGB-V |
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In § 140g wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 142 SGB-V |
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In § 142 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 1 und 2, wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
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