SDSG | Anmerkungen zu § 3 | HG Schmolke | [ ] |
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Das Datenschutzrecht des Saarlandes ist gekennzeichnet durch eine babylonische Begriffsverwirrung. Nur zum Teil wurde die Begriffsbildung des Bundesdatenschutzgesetzes übernommen. Teilweise hat man sich gemeinsam mit anderen Bundesländern für eine eigene Begriffsbildung entschieden, die sich nicht mit der bundesrechtlichen deckt. Dadurch wird die Arbeit in diesem schon von Hause aus schwierigen Rechtsgebiet zusätzlich erschwert.
Demgegenüber ist es dem Bund gelungen in seiner Rechtsordnung eine einheitliche Begriffsbildung durchzusetzen wie die identische Begriffwahl im Teledienstedatenschutzgesetz (vgl zB § 1 Abs.1 S.1 TDDSG) zeigt. Auch die auf das Telekommunikationsgesetz gestützte Telekommunikationsdatenschutzverordnung arbeitet mit den im BDSG definierten Begriffen "erheben, verarbeiten und nutzen" wie aus § 1 Abs.1 S.1 hervorgeht.
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Die Begriffe Speichern, verändern, übermitteln, löschen, erheben, verantwortliche Stelle, anonymisieren, pseudonymisieren, Empfänger, Dritter, Akte und Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien decken sich weitgehend mit den bundesrechtlichen Definitionen.
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a) Personenbezogene Daten (§ 3 Abs.1 SDSG)
Während dieser Begriff des saarländischen Datenschutzgesetzes sich noch mit dem bundesrechtlichen Begriff in § 3 Abs.1 BDSG deckt, hat der Landesgesetzgeber sich im Saarländischen Polizeigesetz für die Verwendung des Begriffes "personenbezogene Informationen" entschieden (vgl zB § 25 Abs.1 SPolG). Eine Begründung für dieses Vorgehen konnte ich bisher nicht finden. Nach meiner Einschätzung sind beide Begriffe synonym. Damit verstößt diese Gesetzespraxis gegen die Goldene Regel der Gesetzessprache, wonach das Gesetz ein und dasselbe Wort stets nur in einem einzigen Sinne und für denselben Begriff stets nur ein einziges Wort verwenden sollte. (vgl Müller, Handbuch der Gesetzgebungstechnik, Köln, 1961, S.94) Diese Entscheidung ist um so unverständlicher als auch das saarländische Polizeigesetz, den Begriff "Betroffener" verwendet (vgl § 25 Abs.2 S.1 SPOlG) ohne ihn selbst zu definieren. § 3 Abs.1 SDSG definiet diesen Begriff aber unter Bezugnahme des Begriffes "personenbezogene Daten".
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b) Datenverarbeitung (§ 3 Abs.2 SDSG)
Im Gegensatz zum Bundesrecht (§ 3 Abs.4 BDSG) definiert das saarländische Recht nicht den Begriff "Verarbeiten" sondern den Begriff "Datenverarbeitung". Dabei werden im Gegensatz zum Bundesrecht die Datenerhebung und die Datennutzung in den Verarbeitungsbegriff mit einbezogen. Wie aus den Motiven zu § 1 hervorgeht soll sich dieser Begriff zudem nicht nur auf die EDV-technische automatisierte Datenverarbeitung erstrecken sondern auch auf die traditionelle Verarbeitung von Daten in Akten. Das folgt auch aus § 3 Abs.6 SDSG in dem die automatisierte Datenverarbeitung definiert wird. Danach ist eine Datenverarbeitung automatisiert, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft. Daraus folgt, daß der saarländische Gesetzgeber den Begriff "Datenverarbeitung" in einem nichttechnischen allgemeinsprachlichen Bedeutungsinhalt verwendet und er weitgehend dem bundesrechtlichen Begriff "Verarbeiten" entspricht.
Zwar könnte der Standort des Begriffs in § 3 Abs.2 SDSG nahelegen, daß dieser Begriff den bundesrechtlich in § 3 Abs.2 definierten Begriff der "automatisierten Verarbeitung" ersetzen soll. Dabei handelt es sich um einen Fehlschluss, wie aus den Erläuterungen des Satz 2 hervorgeht, die weitgehend den bundesrechtlichen Erläuterungen des Begriffes "Verarbeiten" entsprechen.
Nachdem das Gesetz die traditionnelle Verarbeitung von Daten in Akten jetzt in seinen Geltungsbereich einbezieht, ist das Festhalten an dem Datenverarbeitungsbegriff nicht nachvollziehbar. Da der Begriff Datenverarbeitung heute fast ausschließlich im Sinne eines Einsatzs von EDV-technischen automatisierten Datenverarbeitungsanlagen verstanden wird (so zB das BDSG in § 27 Abs.1 S.1 BDSG), führt die eigenwillige Verwendung des Begriffes Daten in diesem Zusammenhang zu vermeidbaren Mißverständnissen. Das gilt umso mehr als das SDSG den Begriff "Verarbeiten" nicht definiert.
Da begrifflich nur bereits erhobene Daten verarbeitet werden können überzeugt die bundesrechtliche Begriffsbildung. Sie unterscheidet zwischen "Erheben" "Verarbeiten" und "Nutzen". Angesichts der unterschiedlichen Grundrechtsrelevanz erscheint diese Differenzierung nicht nur begrifflich geboten sondern auch sinnvoll.
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c) Sperren (§ 3 Abs.2 Nr.5 SDSG)
Das SDSG definiert "sperren" als Kennzeichnen gespeicherter Daten, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken.
Das BDSG erstreckt die Einschränkung nicht nur auf die weitere Verarbeitung sondern ausdrücklich auch auf die Nutzung. Der Unterschiede ist auf den unterschiedlichen Verarbeitungsbegriff zurückzuführen. Da der "Datenverarbeitungsbegriff im saarländischen Recht die Nutzung mitumfasst, brauchte diese Fallalternative nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.
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d) Nutzen (§ 3 Abs.2 Nr.7 SDSG)
Während im Bundesrecht das "Nutzen" als jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt definiert (§ 3 Abs.5. BDSG) ist nach saarländischen Recht das "Nutzen" je Verwendung von Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren, das nicht Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen ist. Da der bundesrechtliche Verarbeitungsbegriff lediglich das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen beinhaltet wird das Erheben vom Nutzen im Gegensatz zum Saarland formal mit erfasst. Da aber lediglich bereits erhobene Daten auch genutzt werden können, kommt diesem Unterschied keine besondere Bedeutung zu.
Der saarländischen Passus "ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren" stellt lediglich klar, daß das Nutzen im Gegensatz zum früheren Recht kein automatisierte Verarbeitung voraussetzt.
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e) Automatisierte Verarbeitung (§ 3 Abs.6 SDSG)
Automatisiert ist eine Datenverarbeitung im Saarland, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft. Bundesrechtlich ist eine Verarbeitung automatisiert, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt. Trotz der unterschiedlichen Ansätze, dürften beide Definitionen in den meisten Fällen zum selben Ergebnis führen.
Auch der saarländische Gesetzgeber verwendet neben dem definierten Begriff "Datenverarbeitung" häufig das nicht definierte Wort "Verarbeitung" personenbezogener Daten, wie zB aus § 1 und 2 SDSG hervorgeht. Beide Begriffe haben einen identischen Bedeutungsinhalt. Die Verwendung des Begriffs "Verarbeitung" ist insoweit als Kurzform des gesetzliche definierten Begriffs "Datenverarbeitung" anzusehen. Ein andere Auslegung würde sich mit den Motiven des Gesetzgebers nicht vereinbaren lassen wie aus der Definition des Begriffes "sperren" hervorgeht.
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Das relativ neue Saarländische Mediengesetz arbeitet mit der Begriffsbildung des Bundesdatenschutzgesetzes wie aus der Begriffstrias "erheben, verarbeiten und nutzen" und den ausdrücklichen Verweisen in § 11 SMG hervorgeht. Da es sich hier um den Datenschutz bei nicht öffentlichen Stellen handelt, mußte die bundesrechtliche Vorgabe in § 41 Abs.1 BDSG beachtet werden.
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Auch beim Mediendienstestaatsvertrag wird mit der bundesrechtlichen Begriffsbildung gearbeitet, wie aus § 16 Abs.1 Mediendienstestaatsvertrag hervorgeht. Das ist diesmal auf die bundesrechtliche Vorgabe im Teledienstedatenschutzgesetz zurückzuführen.
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Auch der Rundfunkstaatsvertrag arbeitet mit der Bundesrechtlichen Begriffsbildung wie aus § 47 Abs.2 Rundfunkstaatsvertrag hervorgeht.
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Im Gegensatz zum Bundesrecht müssen im Saarland je nach Gesetz oder Staatsvertrag mit datenschutzrechtlichen Begriffen gearbeitet werden, die teilweise unterschiedliche Bedeutungsinhalte haben, was die Arbeit im Datenschutz nicht gerade erleichtert. Warum der Landesgesetzgeber angesichts der häufige bundesrechtlichen Vorgaben sich im Rahmen seines Kompetenzbereiches für eine eigene Begriffbildung entschieden hat ist nicht nachvollziehbar.
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Besondere Arten personenbezogener Daten
Diese Begriffsbestimmung (vgl § 3 Abs.9 BDSG) geht auf eine EU-Richtlinie zurück und wurde bisher nicht in das Landesdatenschutzgesetz aufgenommen.
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