AMG | 56-74 | |
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
A-13 | Informationsbeauftragter | 75-76 |
---|
(1) 1Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur
Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 fachlich zu
informieren (Pharmaberater).
2Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche
Information.
3Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.
(3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
§§§
(1) 1Der Pharmaberater hat, soweit er Angehörige der Heilberufe über einzelne Arzneimittel fachlich informiert, die Fachinformation nach
§ 11 vorzulegen.
2Er hat Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit der Pharmaberater vom pharmazeutischen Unternehmer beauftragt wird, Muster von Fertigarzneimitteln an die nach § 47 Abs.3 berechtigten Personen abzugeben, hat er über die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von Mustern Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§§§
A-14 | Sonstige Bestimmungen | 77-83 |
---|
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist.
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Knochenmarkzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine solche Änderung erfordern.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzusetzen.
2Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei
wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.
(2) 1Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der
Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen.
2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind,
ist zu gewährleisten.
3Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben
werden.
(3) (1) 1aFür Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die
durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen
Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen;
1bfür nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke
der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von
dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann.
2Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.
(4) (1) 1Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende
Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben
werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.3c bevorratet wurden, gilt als
Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis.
2Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen
in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden.
3In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.
§§§
(1) 1aDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen
von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich
gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch
Arzneimittel nicht zu befürchten ist;
1binsbesondere können Regelungen getroffen
werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu begegnen, die als Reaktion auf
die vermutete oder bestätigte Verbreitung von krankheitserregenden
Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder eine Aussetzung
ionisierender Strahlung auftreten können.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, oder um Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlung handelt.
(4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 2 ist auf sechs Monate zu befristen.
§§§
1aDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei
der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,
der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge,
zu regeln;
1bes kann dabei die Weiterleitung von Ausfertigungen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder optischen Speichermedien eingereicht
werden.
2Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.3a können insbesondere die Aufgaben der zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf
die Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses
für Humanarzneimittel entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG)
Nr.726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche der behandelnden
Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer oder Sponsoren
geregelt werden, einschließlich von Anzeige-,
Dokumentations- und Berichtspflichten
insbesondere für Nebenwirkungen
entsprechend Artikel 24 Abs.1
und Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr.726/2004.
4Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel getroffen werden, die unter den Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr.726/2004 entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel betreffen, die nicht zu den in
Artikel 3 Abs.1 oder 2 dieser Verordnung genannten gehören.
5Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§§§
Die Vorschriften des Betäubungsmittel- und Atomrechts und des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt.
§§§
1Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
2Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen.
3Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
§§§
(1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2) Rechtsverordnungen, die ausschließlich der Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
A-15 | Haftung für Arzneimittelschäden | 84-94 |
---|
(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so
ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird
vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.
2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der
Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und
Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit
dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand
des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen
Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die
Schadensverursachung sprechen.
3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind,
den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser
Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als
der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
§§§
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
(1) 1Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse eingetreten war.
2Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und
ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt
entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.
2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§§§
1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge
der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
2In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
§§§
Der Ersatzpflichtige haftet
§§§
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 86 Abs.2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs.2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr.8 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) 1aIst bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf
Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der
Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung
verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse
des Verpflichteten sich erheblich
verschlechtert haben;
1bunter der gleichen Voraussetzung kann er eine
Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
§§§
§§§
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
§§§
1Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
§§§
1Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
2Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
§§§
(1) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von
Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr
gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels
entstehen, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder
durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden
ist (Deckungsvorsorge).
2Die Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88 Satz 1 genannten Beträge erbracht werden.
3Sie kann nur
(2) Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten die §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.Mai 1908 (RGBl.S.263), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.Juni 1967 (BGBl.I S.609), sinngemäß.
(3) 1Durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen
im Rahmen der Deckungsvorsorge zu erfüllen.
2Für die Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung gelten die §§ 158c bis 158k des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäß.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Durchführung der Überwachung nach § 64 zuständige Behörde.
(5) Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder sind zur Deckungsvorsorge gemäß Absatz 1 nicht verpflichtet.
§§§
A-16 | Straf- und Bußgeldvorschriften | 95- |
---|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,
| |
entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff besitzt,
|
entgegen § 8 Abs.1 Nr.1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73 Abs.4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt, |
entgegen § 47a Abs.1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt, |
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5a. | (1) entgegen § 11 Abs.7 Satz 1 eine Teilmenge abgibt, |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 in Verbindung mit § 96 Nr.6, 20 und 21, des Absatzes 2 Nr.7 in Verbindung mit § 29 Abs.1 und § 63 Abs.2, 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr.32 bis 35 die nach § 77 zuständige Bundesoberbehörde.
§§§
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74 des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§§§
AMG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§