AMG | 1-12 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2121-51-1-2
Gesetz
über den Verkehr mit Arzneimitteln
vom 24.08.76 (BGBl_I_76,2445, 2448)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.05 (BGBl_I_05,3394)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften
vom 14.06.07 (BGBL_I_07,1066)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
A-1 | Begriffsbestimmungen | 1-4a |
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Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.
§§§
(1) Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper
Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs.2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs.5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes,
Futtermittel im Sinne des § 3 Nr.11 bis 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
(4) 1Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel.
2Hat die zuständige Bundesoberbehörde die
Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt,
dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht
als Arzneimittel.
§§§
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
§§§
(1) 1Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren
Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung
kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden.
2Fertigarzneimittel sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.
(2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als Wirkstoffe enthalten.
(3) 1Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten gesunder, kranker, krank gewesener oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen gewonnen werden, Antikörper
enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikörper
angewendet zu werden.
2Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im Sinne des Absatzes 2.
(4) Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1, die Antigene enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden.
(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1, die Antigene oder Haptene enthalten und dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier zur Erkennung von spezifischen Abwehr- oder Schutzstoffen angewendet zu werden (Testallergene) oder Stoffe enthalten, die zur antigenspezifischen Verminderung einer spezifischen immunologischen Überempfindlichkeit angewendet werden (Therapieallergene).
(6) Testsera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.4, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten gesunder, kranker, krank gewesener oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikörper verwendet zu werden, sowie die dazu gehörenden Kontrollsera.
(7) Testantigene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.4, die Antigene oder Haptene enthalten und die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden.
(8) 1aRadioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die radioaktive Stoffe sind oder enthalten und ionisierende Strahlen spontan aussenden und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden;
1bals radioaktive Arzneimittel gelten auch für die Radiomarkierung anderer Stoffe vor der Verabreichung hergestellte Radionuklide
(Vorstufen) sowie die zur Herstellung von radioaktiven Arzneimitteln
bestimmten Systeme mit einem fixierten Mutterradionuklid,
das ein Tochterradionuklid bildet (Generatoren).
(9) Gentransfer-Arzneimittel sind zur Anwendung am Menschen bestimmte Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1, die zur genetischen Modifizierung von Körperzellen durch Transfer von Genen oder Genabschnitten bestimmte nackte Nukleinsäuren, virale oder nichtvirale Vektoren, genetisch modifizierte menschliche Zellen oder rekombinante Mikroorganismen, letztere ohne mit dem Ziel der Prävention oder Therapie der von diesen hervorgerufenen Infektionskrankheiten eingesetzt zu werden, sind oder enthalten.
(10) Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in verfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt werden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung bei Tieren in den Verkehr gebracht zu werden.
(11) 1Arzneimittel-Vormischungen sind Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
verwendet zu werden.
2Sie gelten als Fertigarzneimittel.
(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Arzneimittels nach der letzten Anwendung des Arzneimittels bei einem Tier bis zur Gewinnung von Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und die sicherstellt, dass Rückstände in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 des Rates vom 26.Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl.EG Nr.L 224 S.1) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten.
(13) 1Nebenwirkungen sind die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen.
2aSchwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender
Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen;
2bfür Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind schwerwiegend auch Nebenwirkungen, die ständig auftretende oder lang
anhaltende Symptome hervorrufen.
3Unerwartete Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren
Art, Ausmaß oder Ausgang von der Packungsbeilage des Arzneimittels abweichen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die als Folge von Wechselwirkungen auftretenden Nebenwirkungen.
(14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe.
(15) Qualität ist die Beschaffenheit eines Arzneimittels, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird.
(16) Eine Charge ist die jeweils aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen Herstellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum erzeugte Menge eines Arzneimittels.
(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.
(18) 1Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs-
oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung
oder Registrierung.
2Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9 Abs.1 Satz 2.
(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.
(20) Somatische Zelltherapeutika sind zur Anwendung am Menschen bestimmte Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1, die durch andere Verfahren als genetische Modifikation in ihren biologischen Eigenschaften veränderte oder nicht veränderte menschliche Körperzellen sind oder enthalten, ausgenommen zelluläre Blutzubereitungen zur Transfusion oder zur hämatopoetischen Rekonstitution.
(21) Xenogene Zelltherapeutika sind zur Anwendung am Menschen bestimmte Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1, die genetisch modifizierte oder durch andere Verfahren in ihren biologischen Eigenschaften veränderte lebende tierische Körperzellen sind oder enthalten.
(22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.
(23) 1Klinische Prüfung bei Menschen ist jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen, mit dem Ziel, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu überzeugen.
2Satz 1 gilt nicht für eine Untersuchung, die eine nichtinterventionelle Prüfung ist.
3aNichtinterventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben für seine Anwendung anhand epidemiologischer Methoden
analysiert werden;
3bdabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der
ärztlichen Praxis.
(24) Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und Finanzierung einer klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt.
(25) 1Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der
klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden
Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert.
2Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer.
3Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt.
(26) 1Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist.
2Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko ist
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27 Buchstabe b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.
§§§
1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
2Satz 1 Nr.1 gilt nicht für § 55.
3Satz 1 Nr.4 gilt nicht für Blutzubereitungen.
§§§
A-2 | Anforderungen | 5-12 |
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(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten und
das Inverkehrbringen und die Anwendung von Arzneimitteln, die nicht nach diesen
Vorschriften hergestellt sind, zu untersagen, soweit es zur Risikovorsorge
oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich
um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
§§§
(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2.März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16.November 1989 gegen Doping, BGBl.1994 II S.334) aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, sofern
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
§§§
(1) Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen
radioaktiver Arzneimittel oder bei der Herstellung von Arzneimitteln
die Verwendung ionisierender Strahlen zuzulassen, soweit dies
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
zu medizinischen Zwecken geboten und für die Gesundheit von
Mensch oder Tier unbedenklich ist.
2In der Rechtsverordnung können für die Arzneimittel der Vertriebsweg bestimmt sowie Angaben über die Radioaktivität auf dem Behältnis, der
äußeren Umhüllung und der Packungsbeilage vorgeschrieben werden.
3Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§§§
(1) Es ist verboten, Arzneimittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel) oder
(2) Es ist verboten, Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, deren Verfalldatum abgelaufen ist.
§§§
(1) 1Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen.
2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind.
(2) 1Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden,
der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat.
2Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.
§§§
(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 und nicht zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt oder nach § 21 Abs.2 Nr.1a oder 1b von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemein verständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a angegeben sind
2Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in einer
anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben
gemacht werden.
3aFerner ist Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen;
3bdies gilt nicht für die in Absatz 8 Satz 3 genannten Behältnisse und Ampullen und für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, ausschließlich
durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu werden.
4Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche
Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a
nicht widersprechen.
(1a) 1aBei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei Wirkstoffe enthalten, muss die internationale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation
angegeben werden oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Kurzbezeichnung;
1bdies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1
Satz 1 Nr.2 die Bezeichnung des Wirkstoffes nach Absatz 1 Satz 1 Nr.8 enthalten ist.
(1b) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ist die
Bezeichnung des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen auch in Blindenschrift
anzugeben.
2aDie in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten sonstigen Angaben zur
Darreichungsform und zu der Personengruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
müssen nicht in Blindenschrift aufgeführt werden;
2bdies gilt auch dann, wenn diese Angaben in der Bezeichnung enthalten sind.
3Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel,
(2) Es sind ferner Warnhinweise, für die Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise und für die Fachkreise bestimmte Lagerhinweise anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflagen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs.2 Nr.1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
(3) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, anzugeben.
(4) 1Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 14 und außer dem deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel“ die folgenden Angaben zu machen:
2aSatz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach
§ 38 Abs.1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind;
2bAbsatz 1b findet keine Anwendung.
3Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt und nach § 25 zugelassen sind, sind mit einem
Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen.
4Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist ferner die Zieltierart anzugeben.
(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 1 folgende Hinweise aufgenommen werden:
(5) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist ferner anzugeben:
der Hinweis „Für Tiere“ und die Tierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll,
bei Arzneimittel-Vormischungen der Hinweis „Arzneimittel- Vormischung“.
2In der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 ist anstelle der Personengruppe die Tierart anzugeben.
3Absatz 1 Satz 1 Nr.8 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.
4Absatz 1a gilt nur für solche Arzneimittel, die nicht mehr
als einen Wirkstoff enthalten.
(6) Für die Bezeichnung der Bestandteile gilt Folgendes:
(7) Das Verfalldatum ist mit Monat und Jahr anzugeben.
(8) 1Durchdrückpackungen sind mit dem Namen oder der Firma des pharmazeutischen Unternehmers, der Bezeichnung des Arzneimittels, der Chargenbezeichnung und dem Verfalldatum zu versehen.
2Auf die Angabe von Namen und Firma eines Parallelimporteurs kann verzichtet werden.
3aBei Behältnissen von nicht mehr als zehn Milliliter Rauminhalt und bei Ampullen, die nur eine einzige Gebrauchseinheit enthalten, brauchen
die Angaben nach den Absätzen 1, 1a, 2 bis 5 nur auf den äußeren Umhüllungen gemacht zu werden;
3bjedoch müssen sich auf den Behältnissen und Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr.2, 4, 6, 7, 9 sowie nach Absatz 3 und Absatz 5 Nr.1 befinden;
3ces können geeignete Abkürzungen verwendet werden.
4Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen aus Blutzellen müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr.1, 2, ohne die Angabe der Stärke, Darreichungsform und der Personengruppe, Nr.3, 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie die Bezeichnung und das Volumen der Antikoagulans- und, soweit vorhanden, der Additivlösung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe und bei Zubereitungen aus roten Blutkörperchen
zusätzlich die Rhesusformel, bei Thrombozytenkonzentraten
zusätzlich der Rhesusfaktor angegeben werden.
(9) 1Bei den Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen im Verkehr mit Arzneimitteln übliche Abkürzungen verwendet werden.
2Die Firma nach Absatz 1 Nr.1 darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.
(10) 1Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren und zur klinischen Prüfung oder zur Rückstandsprüfung bestimmt sind, finden Absatz 1 Nr.1, 2
und 4 bis 7 sowie die Absätze 8 und 9, soweit sie sich hierauf beziehen, Anwendung.
2Diese Arzneimittel sind soweit zutreffend mit dem Hinweis „Zur klinischen Prüfung bestimmt“ oder „Zur Rückstandsprüfung bestimmt“
zu versehen.
3Durchdrückpackungen sind mit der Bezeichnung, der Chargenbezeichnung und dem Hinweis nach Satz 2 zu versehen.
(11) (2) 1Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeichnung abgegeben werden, die mindestens den Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht.
2Absatz 1b findet keine Anwendung.
§§§
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 sind und die nicht zur klinischen Prüfung oder Rückstandsprüfung bestimmt oder nach § 21 Abs.2 Nr.1a oder Nr.1b von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache, in gut lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a enthalten muss:
(1a) Ein Muster der Packungsbeilage und geänderter Fassungen ist der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersenden, soweit nicht das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist.
(2) Es sind ferner in der Packungsbeilage Hinweise auf Bestandteile, deren Kenntnis für eine wirksame und unbedenkliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist, und für die Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs.2 Nr.2 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
(2a) Bei radioaktiven Arzneimitteln gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind, die der Verwender und der Patient während der Zubereitung und Verabreichung des Arzneimittels zu ergreifen haben, sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und nicht verwendeter Arzneimittel.
(3) 1Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10 Abs.4 vorgeschriebenen Angaben, außer der Angabe der Chargenbezeichnung
und des Verfalldatums, zu machen sind sowie der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben sind, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat,
soweit es sich dabei nicht um den pharmazeutischen Unternehmer handelt.
2Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs.1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind.
(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas anzugeben ist.
(3b) 1Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 anzugeben ist, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist, das
ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist.
2Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der Hinweis nach
§ 10 Abs.4a Satz 1 Nr.2 aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind.
(3d) 1Bei Heilwässern können unbeschadet der Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe b,
Nr.4 Buchstabe e und f, Nr.5, soweit der dort angegebene Hinweis vorgeschrieben
ist, und Nr.6 Buchstabe c entfallen.
2Ferner kann bei Heilwässern von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden.
(4) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Angaben nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 und 3 in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache, in gut lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a gemacht werden müssen:
2Das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage
ist anzugeben.
3Bei Arzneimittel-Vormischungen sind Hinweise für die sachgerechte Herstellung der Fütterungsarzneimittel, die hierfür geeigneten Mischfuttermitteltypen und Herstellungsverfahren, die Wechselwirkungen
mit nach Futtermittelrecht zugelassenen Zusatzstoffen
sowie Angaben über die Dauer der Haltbarkeit der
Fütterungsarzneimittel aufzunehmen.
4Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für den Anwender
oder Tierhalter wichtig sind und den Angaben nach
§ 11a nicht widersprechen.
(5) 1Können die nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe a und c sowie Nr.5 vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so ist der Hinweis „keine bekannt“ zu verwenden.
2Werden auf der Packungsbeilage weitere Angaben gemacht, so müssen sie von den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 deutlich abgesetzt und abgegrenzt
sein.
(6) 1Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äußeren Umhüllung stehen.
2Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(7) (1) 1Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung
der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage abgegeben werden.
2Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
3Abweichend von Satz 1 müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation
erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen,
patientenindividuell zusammengestellten Blistern Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarzneimittel
vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese gegenüber
den zuletzt beigefügten geändert haben.
§§§
(1) 1Der pharmazeutische Unternehmer ist
verpflichtet, Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, anderen Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, für Fertigarzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen oder von der Zulassung freigestellt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 und für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, auf Anforderung eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu stellen.
2Diese muss die Überschrift „Fachinformation“ tragen und folgende Angaben in gut lesbarer Schrift in Übereinstimmung mit der im Rahmen der Zulassung genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und in der nachstehenden
Reihenfolge enthalten:
(1a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas anzugeben.
(1b) Bei radioaktiven Arzneimitteln sind ferner die Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie, zusätzliche detaillierte Anweisungen für die extemporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung sowie, soweit erforderlich, die Höchstlagerzeit anzugeben, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige Arzneimittel seinen Spezifikationen entspricht.
(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, muss die Fachinformation unter der Nummer 4 „klinische Angaben“ folgende Angaben enthalten:
Angabe jeder Zieltierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll,
Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten,
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und andere Wechselwirkungen,
Überdosierung: Notfallmaßnahmen, Symptome, Gegenmittel, soweit erforderlich,
(1d) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis „Verschreibungspflichtig“, bei Betäubungsmitteln der Hinweis „Betäubungsmittel“, bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Apothekenpflichtig“, bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48 Abs.2 Nr.1 enthalten, der Hinweis, dass diese Arzneimittel einen Stoff enthalten, dessen Wirkung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist, anzugeben.
(1e) Für Zulassungen von Arzneimitteln nach § 24b können Angaben nach Absatz 1 entfallen, die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere Gegenstände eines Patents beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch unter das Patentrecht fallen.
(2) 1Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet, die Änderungen der Fachinformation, die für die Therapie relevant sind, den Fachkreisen
in geeigneter Form zugänglich zu machen.
2Die zuständige Bundesoberbehörde kann, soweit erforderlich, durch Auflage bestimmen, in welcher Form die Änderungen allen oder
bestimmten Fachkreisen zugänglich zu machen sind.
(3) Ein Muster der Fachinformation und geänderter Fassungen ist der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersenden, soweit nicht das Arzneimittel von der Zulassung freigestellt ist.
(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Arzneimitteln, die ausschließlich von Angehörigen der Heilberufe verabreicht werden, auch durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden.
2Die Packungsbeilage muss mit der Überschrift „Gebrauchsinformation und Fachinformation“ versehen werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Arzneimitteln und deren sachgerechte Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen und um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten, die infolge mangelnder Unterrichtung eintreten könnte.
(1a) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bei der Angabe auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder in der Packungsbeilage oder in der Fachinformation zusammenfassende Bezeichnungen zuzulassen, soweit es sich nicht um wirksame Bestandteile handelt und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier infolge mangelnder Unterrichtung nicht zu befürchten ist.
(1b) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Kennzeichnung von Ausgangsstoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, und
die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind,
zu regeln, soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten, die infolge mangelnder Kennzeichnung eintreten könnte.
(2) 1Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Absatzes 1, 1a, 1b oder 3
an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das die Rechtsverordnung jeweils
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlässt.
2Die Rechtsverordnung nach Absatz 1, 1a oder 1b ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, oder in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.3 Warnhinweise, Warnzeichen oder Erkennungszeichen
im Hinblick auf Angaben nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.13, § 11 Abs.4
Satz 1 Nr.9 oder § 11a Abs.1 Satz 2 Nr.6 Buchstabe f
vorgeschrieben werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Arzneimittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den Verkehr gebracht werden dürfen und von den
pharmazeutischen Unternehmern auf den Behältnissen oder, soweit verwendet,
auf den äußeren Umhüllungen entsprechend zu kennzeichnen sind.
2Die Bestimmung dieser Packungsgrößen erfolgt für bestimmte Wirkstoffe und berücksichtigt die Anwendungsgebiete, die Anwendungsdauer
und die Darreichungsform.
3Bei der Bestimmung der Packungsgrößen
ist grundsätzlich von einer Dreiteilung auszugehen:
§§§
A-3 | Herstellung | 13-20a |
---|
(1) 1Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden,
sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher
Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere
herstellen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die Arzneimittel
zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen.
3Eine Abgabe an andere im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist als die, die
es anwendet.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht
(2a) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht der Inhaber einer Krankenhausapotheke oder einer Krankenhaus versorgenden Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen, soweit es sich um das Umfüllen, Umpacken oder Umkennzeichnen von Arzneimitteln handelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, und die Arzneimittel zur Anwendung in den von diesen Apotheken versorgten Einrichtungen bestimmt sind.
(3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von verflüssigten medizinischen Gasen in das Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges erteilte Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der verflüssigten medizinischen Gase in unveränderter Form aus dem Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges in Behältnisse, die bei einem Krankenhaus oder anderen Verbrauchern aufgestellt sind.
(4) 1Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll.
2Bei Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Gentransfer-Arzneimitteln, somatischen Zelltherapeutika, xenogenen Zelltherapeutika, gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, ergeht die Entscheidung über die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde.
§§§
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
(2) In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für das Herstellen von Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen beantragen, kann der Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.
(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr.2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr.1 sein.
(2b) In Betrieben oder Einrichtungen, die Transplantate zur Verwendung ausschließlich innerhalb dieser Betriebe und Einrichtungen herstellen, kann der Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr.6 kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers
die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung am Menschen in einer beauftragten Apotheke,
(5) 1Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen.
2Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so
ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.
§§§
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch
sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelprüfung.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass das Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in mindestens folgenden Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:
2Der theoretische und praktische Unterricht und die ausreichenden Kenntnisse können an einer Hochschule auch nach abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 erworben und durch Prüfung nachgewiesen werden.
(3) 1Für die Herstellung und Prüfung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera und Testantigenen
findet Absatz 2 keine Anwendung.
2An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden.
3Abweichend von Satz 2 müssen an Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
(3a) 1Für die Herstellung und Prüfung von Gentransfer-Arzneimitteln, Arzneimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels
Markergenen, Transplantaten, radioaktiven Arzneimitteln und Wirkstoffen
findet Absatz 2 keine Anwendung.
2Anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 kann für Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen und Gentransfer-Arzneimittel eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, für Transplantate eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gewebetransplantation, für radioaktive Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen Chemie und für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nr.2 aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Wirkstoffen nachgewiesen werden.
(4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 muss in einem Betrieb abgeleistet werden, für den eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen Staat erteilt worden ist, mit dem eine gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten nach § 72a Satz 1 Nr.1 vereinbart ist.
(5) 1aDie praktische Tätigkeit ist nicht erforderlich für das Herstellen von Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen;
1bAbsatz 2 findet keine Anwendung.
§§§
Die Erlaubnis wird dem Hersteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs.4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten Betriebes.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
treffen.
2Die zuständigen Behörden geben die Daten über die Erlaubnis in eine Datenbank nach § 67a ein.
3Satz 2 gilt nicht, sofern es sich ausschließlich um die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln handelt.
(2) 1Beantragt ein Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis in Bezug auf die herzustellenden Arzneimittel oder in Bezug auf die Räume und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs.1 Nr.6, so hat die Behörde die
Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat zu treffen.
2In Ausnahmenfällen verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate.
3Der Antragsteller ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in Kenntnis zu setzen.
(3) 1Gibt die Behörde dem Antragsteller nach § 14 Abs.5 Gelegenheit, Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behebung der
Mängel oder bis zum Ablauf der nach § 14 Abs.5 gesetzten Frist gehemmt.
2Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem
dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs.1
bei der Erteilung vorgelegen hat.
2aIst einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen;
2ban Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.
3§ 13 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Die zuständige Behörde kann vorläufig
anordnen, dass die Herstellung eines Arzneimittels eingestellt wird, wenn der Hersteller die für die Herstellung und Prüfung zu führenden Nachweise nicht
vorlegt.
2Die vorläufige Anordnung kann auf eine Charge beschränkt werden.
§§§
1Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und
geprüft wurde.
2Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede
Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument
vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen.
§§§
1Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs.1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
2Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
§§§
§ 13 Abs.2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung nach § 13 Abs.1 einer Erlaubnis bedarf.
§§§
AMG | [ ] |
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§§§