GKG (8) | ||
---|---|---|
1 T1 T2 T3 T4 T5 [ « ] [ I ] [ » ] T6 T7 T8 T9 A2 | [ ] |
Kostenverzeichnis | ||
---|---|---|
[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz | |
Hauptabschnitt 1
| |||
Verfahren im Allgemeinen ............................ | 3,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0
| ||
Unterabschnitt 2 (1) | |||
Verfahren im Allgemeinen ............................ | 4,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0
| ||
Unterabschnitt 3 (1) | |||
Verfahren im Allgemeinen ............................ | 5,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0
| ||
Abschnitt 2
| |||
Verfahren im Allgemeinen ....................... | 4,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur
mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des
Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs.4 Satz 2 SGG): Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0
| ||
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | ||
Abschnitt 3
| |||
Verfahren im Allgemeinen ....................... | 5,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0
| ||
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | ||
Hauptabschnitt 2
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs.1 SGG.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs.1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Verfahren im Allgemeinen ....................................
1,5
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs.4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs.4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf .....................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
Verfahren über die Beschwerde ..........................
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ...............................
1,0
Verfahren im Allgemeinen ................................
1,0
[ Motive ] |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 178a SGG (F)):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..............
50,00 EUR
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird...........
1,5
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird ..............................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,75
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............
2,0
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird ..........................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
1,0
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..............
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
50,00 EUR
[ Motive ] |
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt
...
0,25
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ....
wie vom Gericht
bestimmt
§§§
[ « ] | GKG - Anlage 1 - Teil 7 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§