GKG (7) | ||
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1 T1 T2 T3 T4 T5 [ « ] [ I ] [ » ] T6 T7 T8 T9 A2 | [ ] |
Kostenverzeichnis | ||
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[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der | |
Hauptabschnitt 1
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Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs.3 FGO erledigt ..... | 4,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | ||
Unterabschnitt 2 (1) | |||
Verfahren im Allgemeinen ................................ | 5,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | ||
Abschnitt 2
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[ Motive ] |
Verfahren im Allgemeinen .......................
5,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .........................
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
1,0
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der
Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
[ Motive ] |
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs.3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs.3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Verfahren im Allgemeinen ....................................
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs.4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs.4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ........................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs.3 und 5 FGO).
Verfahren über die Beschwerde ..........................
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ...............................
1,0
[ Motive ] |
Selbstständiges Beweisverfahren ............................
1,0
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO .............................
15,00
[ Motive ] |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 133a FGO (F)):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..............
50,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ................
2,0
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .......................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
1,0
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
50,00 EUR
[ Motive ] |
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ....
wie vom Gericht
bestimmt
§§§
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