GKG (9) | ||
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Kostenverzeichnis | ||
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[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz | |
Vorbemerkung 8: Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls (1). Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich). Hauptabschnitt 1
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Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls (2)...... | 0,4 | ||
Hauptabschnitt 2
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[ Motive ] |
Verfahren im Allgemeinen ............................
Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr
nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; (1)
in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
gestellt wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben
Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren
vorausgegangen ist (2).
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ....................
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
0,4
8212 (1)
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs.2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ................
4,0
8213 (1)
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs.2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ....................
2,0
8214 (1)
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs.2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ....................
5,0
8215 (1)
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs.2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . ....................
3,0
Verfahren im Allgemeinen .......................
3,2
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,8
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
1,6
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr.2 genannten Urteile oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ....................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
2,4
Verfahren im Allgemeinen .......................
4,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .................................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,8
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
3,0
8233 (1)
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs.2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt ................
5,0
8234 (1)
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs.2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt ................
1,0
8235 (1)
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs.2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt ................
3,0
[ Motive ] |
Vorbemerkung 8.3:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Verfahren im Allgemeinen ....................................
0,4
Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf .....................
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.
2,0
Verfahren im Allgemeinen ..........................
3,2
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags
oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,8
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
1,6
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr.2 genannten Urteile oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .....................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
2,4
Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung .................
1,2
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ............................
0,8
Selbstständiges Beweisverfahren ................................
0,6
8401 (1)
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer
Bestätigung nach § 1079 ZPO ................................
12,00 EUR.
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes) (F):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..............
40,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2, § 269 Abs.5 oder § 494a Abs.2 Satz 2 (1) ZPO ...................................
60,00 EUR
8611 (1)
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
40,00 EUR
8612 (1)
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .............
1,6
8613 (1)
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird ......................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
0,8
8614 (1)
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...............
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
40,00 EUR
Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs.1, § 91a Abs.1, § 99 Abs.2, § 269 Abs.4, oder § 494a Abs.2 Satz 2 (1) oder § 516 Abs.3 ZPO ............................
120,00 EUR
8621 (1)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
40,00 EUR
8622 (1)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer
8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
60,00 EUR
8623 (1)
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...............
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
80,00 EUR
8624 (1)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 8623 ermäßigt sich auf . . . . . . . . .
40,00 EUR
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......
wie vom Gericht
bestimmt
§§§
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