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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung – der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/ EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S.32) und – der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S.17).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S.16).
*) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9 bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36).
§§§
zu § 1 GKG |
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In § 1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „§ 661 Abs.1 Nr.5 und 7 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 661 Abs.1 Nr.3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.24 Nr.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 1 Nr.1 Buchstabe m wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5b Nr.2 a) des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§ 1 Nr.1 bisherige Buchstaben m und n wurden Buchstaben n und o, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5b Nr.2 b) des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§ 1 Nr.1 Buchstabe o wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.43 Nr.2 iVm Art.5 Abs.9 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In § 1 Nr.1 wurde Buchstabe "q" angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
In § 1 Nr.1 Buchstabe "l" werden nach den Wörtern „Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“ ein Komma und die Wörter „soweit dort nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.2 iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
§ 1 Nr.1 Buchstabe r wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.6 7 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
§ 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe j wurden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Bisheriger Wortlaut:
1Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:
vor den ordentlichen Gerichten
a) nach der Zivilprozessordnung;
b) in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung (1), die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs.2, § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
d) nach der Insolvenzordnung;
e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
g) nach der Strafprozessordnung;
h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;
i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
j) nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes (9);
k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist (6);
m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz (2);
n) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (3);
o) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes) (3);
p) nach dem Energiewirtschaftsgesetz; (4); (f)
q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; (5)
r) (7) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz;
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
2Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht (8).
[ Motive ] |
In § 1 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wörter „einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.2 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 1 Abs.1 Nr.2 und 3 wurden aufgehoben und die bisherigen Nr.4 bis 18 wurden die Nr.2 bis 16, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.2 b) und c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
2. in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
3. ain Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung,
die Folgesachen eines Verfahrens über die
Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind;
in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1
Nr.7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn
nach § 661 Abs.2, § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung
einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
§ 1 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.2 d) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 1 Abs.1 Nr.10 (f) wurden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.7 Abs.1 Nr.1 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.15 wurde das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 16 das Wort „und“ angefügt und die Nummer 17 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (aF) vom 18.10.10 (BGBl_I_10,1408)
§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.13 wurde neu eingefügt und die bisherigen Nummern 13 bis 17 wurden die Nummern 14 bis 18, mit Wirkung vom 18.06.11, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neurodnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§§§
zu § 5 GKG |
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§ 5 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 5 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
In § 5 Abs.4 wurde die Angabe „9019“ durch die Angabe „9018“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.2 iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
§§§
zu § 5a GKG |
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§ 5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 6 GKG |
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In § 6 Nr.1 Buchstabe b wurde wird die Angabe „§ 661 Abs.1 Nr.1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 661 Abs.1 Nr.1 bis 3, 3d, 4 und 6 der Zivilprozessordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.24 Nr.2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 6 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
a) der Ehesachen und der Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs.1 Nr.10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3, 3d, 4 und 6 der Zivilprozessordnung (1);
In § 6 Abs.1 Nr.2 wurde das Semikolon durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 6 Abs.2 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.3 b) und c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
§ 6 Abs.1 Nummer 2 wurde eingefügt und die bisherigen Nummern 2 bis 4 wurden die Nummern 3 bis 5, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 Nr.2 a) und b) iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
zu § 7 GKG |
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§ 7 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
2Im Übrigen werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres, gerechnet ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig.
§§§
zu § 9 GKG |
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In § 9 Abs.2 wurden die Wörter „und die Auslagen für die Versendung“ durch die Wörter „sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 9 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 9 bisherige Absätze 1 und 2 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§§§
zu § 11 GKG |
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§ 11 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
§§§
zu § 12 GKG |
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In § 12 Abs.4 wurden die Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.4 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In § 12 Abs.2 Nr.5 wurde das Wort „sowie“ gestrichen und ein Komma angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.1 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§ 12 Abs.2 Nr.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.1 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§ 12 Abs.2 bisherige Nr.6 wurde Nr.7, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.1 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§ 12 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
§ 12 bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.1 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
In § 12 Abs.2 wurden die Nummern 2 bis 5 aufgehoben und die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 2 und 3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.4 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
4. für Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.9 der Zivilprozessordnung,
5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.7 der Zivilprozessordnung, (3)
§ 12 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwendung fände, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.
§ 12 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 12 Abs.5 wurden das Komma und die Wörter „auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§ 12 Abs.6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 12a GKG |
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§ 12a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
§§§
zu § 17 GKG |
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In § 17 Abs.2 wurden nach dem Wort „Versendung“ die Wörter „und die elektronische Übermittlung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.5 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In § 17 Abs.4 wurden nach den Wörtern „gilt nicht“ die Wörter „in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§§§
zu § 19 GKG |
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In § 19 Abs.4 wurden die Wörter „und die Auslagen für die Versendung“ durch die Wörter „sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.6 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 20 GKG |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
1Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert
werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen
vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs,
nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden
ist.
2Ist die Wertfestsetzung geändert worden, genügt es,
wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen
drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mitgeteilt
worden ist.
[ Motive ] |
In § 20 Abs.2 wurde das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 22 GKG |
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In § 22 Nr.1 wurde die Angabe „und n“ durch die Angabe „und o“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5b Nr.3 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§ 22 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 22 die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.2 a) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
§ 22 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.2 b) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In § 22 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Nr.1 Buchstabe b, c und o und Nr.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b, c und o und Nr.2 bis 4 sowie Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 22 bisheriger Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verfahren nach § 1 Nr.1 Buchstabe b, c und o (1) und Nr.2 bis 4 sowie Satz 2 (5) schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, im Verfahren, das gemäß § 700 Abs.3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
In § 22 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.2, 3 und 15“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.13“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 22 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe "§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.13 durch die Wörter "§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 ersetzt, mit Wirkung vom 18.06.11, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neurodnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§§§
zu § 23 GKG |
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§ 23 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 iVm Art.24 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1885)
In § 23 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „9018“ durch die Angabe „9017“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.3 iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
§§§
zu § 23a GKG |
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§ 23a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
zu § 28 GKG |
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§ 28 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.9 des EG-Prozesskostenhilfegesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3392)
Bisheriger Wortlaut:
Bestimmte sonstige Auslagen
§ 28 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.9 des EG-Prozesskostenhilfegesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3392)
§ 28 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.7 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die
Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt
hat.
2Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei
oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche
Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Partei
oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schuldet nur, wer die Versendung beantragt hat.
§§§
zu § 31 GKG |
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In § 31 Abs.3 Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs.1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.“ angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 38 GKG |
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In § 38 Satz 1 wurden die Wörter „in Höhe einer Gebühr“ durch die Wörter „mit einem Gebührensatz von 1,0“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.7 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 38 Satz 2 wurden die Wörter „ein Viertel“ durch die Wörter „einen Gebührensatz von 0,3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.7 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 39 GKG |
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In § 39 Abs.2 wurden die Wörter „nichts anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.8 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 42 GKG |
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§ 42 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Abs.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind.
§ 42 Abs.1 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 2 bis 5 wurden die Absätze 1 bis 4, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.7 a) und b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach
Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte
Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag
der geforderten Leistung.
2Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a
bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert
nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Altersstufe zugrunde zu legen (1).
§ 42 neuer Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.7 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 46 GKG |
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§ 46 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.8 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten
als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusammengerechneten
Wert der Gegenstände zu berechnen sind.
2Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs.2, 3, 5,
§ 621 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung ist
auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie
mehrere Kinder betrifft.
3§ 48 Abs.4 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.
(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesachen (§ 661 Abs.2, § 623 Abs.1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folgesache.
[ Motive ] |
§§§
zu § 48 GKG |
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In § 48 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und c“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.9 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
In § 48 Überschrift wurden das Komma und die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.9 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „und in den in § 1 Abs.1 Nr.2 und 3 genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.9 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 48 Abs.3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.9 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeit um eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache
nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung,
ist für die Einkommensverhältnisse das in
drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder
der Lebenspartner einzusetzen.
2Der Streitwert darf in den
in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2 000 Euro angenommen
werden.
3In Kindschaftssachen beträgt der Wert
2 000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623
Abs.2, 3, 5, § 621 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung
900 Euro.
§§§
zu § 49 GVG |
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§ 49 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.10 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich
a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
b) der gesetzlichen Rentenversicherung und
c) der Alterssicherung der Landwirte unterliegen, 1 000 Euro;
Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro.
[ Motive ] |
§§§
zu § 49a GVG |
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§ 49a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.3 Abs.2 Nr.2 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 50 GKG |
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§ 50 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5b Nr.4 a) des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
Bisheriger Wortlaut:
§ 50 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes“ die Angabe „und § 37u Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5b Nr.4 b) des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§ 50 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Abs.1 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
2Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 250 000 Euro.
§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.43 Nr.3 iVm Art.5 Abs.9 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1In Verfahren über Beschwerden gegen Verfügungen
der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden (§§ 63
und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
und über Beschwerden gegen Verfügungen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 37u Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes (2)) bestimmt
sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.
2Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen
(§ 54 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung
der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (3).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
§ 50 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.6 7 Nr.3 a) iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
Bisheriger Wortlaut:
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 wurde der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.3 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.6 7 Nr.3 b) aa) iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
In § 50 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „(§ 54 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs.1 Nr.3 des Energiewirtschaftsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 54 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Abs.1 Nr.3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr.3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.6 7 Nr.3 b) bb) iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
In § 50 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.10 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden nach den Wörtern „§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes“ die Wörter „und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.10 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 51a GKG |
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§ 51a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§§§
zu § 52 GKG |
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In § 52 Abs.4 wurden nach dem Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
§§§
zu § 53 GKG |
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In § 53 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 641d oder § 644“ durch die Angabe „§ 644, jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.24 Nr.3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
In § 53 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 319 Abs.6“ durch die Angabe „§ 148 Abs.1 und 2, §§ 246a, 319 Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 53 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.11 a) und b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr.4 und 6,
§ 644, jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs.2, oder § 641d (1) die Unterhaltspflicht zu regeln, wird der Wert nach dem sechsmonatigen
Bezug berechnet.
2aIm Verfahren nach § 620 Nr.7 und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert,
soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2 000
Euro;
2bsoweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,
beträgt der Wert 1 200 Euro.
Die Überschrift des § 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.2 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
In § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.2 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
In § 53 Abs.1 Nr.4, 5 und Satz 2 wurden durch die Nummer 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.2 b) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
4. nach § 148 Abs.1 und 2, §§ 246a, 319 Abs.6 (3) des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 327e Abs.2 des Aktiengesetzes, und
5. nach § 16 Abs.3 des Umwandlungsgesetzes.
2Er darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr.4 und 5 ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
§§§
zu § 53a GKG |
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§ 53a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
zu § 60 GKG |
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§ 60 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs.1 bis 3 und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs.2 des Strafvollzugsgesetzes ist § 52 Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
zu § 61 GKG |
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In § 61 Satz 1 wurden die Wörter „ ; § 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.8 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 63 GKG |
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§§§
zu § 65 GKG |
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§ 65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
1In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
ist der Wert von Amts wegen festzusetzen.
2§ 63 Abs.3 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
zu § 66 GKG |
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In § 66 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.9 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 66 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.8 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 66 Abs.5 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.1 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 66 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 119 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 119 Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.12 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 66 Abs.3 Satz 2 wurden das Komma und die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch eine Änderung des FGG-Reformgesetzes durch Art.8 Nr.6 a) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§ 66 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.7 Abs.1 Nr.2 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 67 GKG |
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In § 67 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 66 Abs.3 bis 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs.3 Satz 1 bis 3, Abs.4, 5 Satz 1 und 4, Abs.6 und 8“ ersetzt , mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.11 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 67 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.7 Abs.1 Nr.3 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
zu § 68 GKG |
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§ 68 Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.4 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
In § 68 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „§ 66 Abs.3, 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs.6“ durch die Angabe „§ 66 Abs.3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.1 Nr.2 a) iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 68 Abs.2 Satz 6 wurde die Angabe „§ 66 Abs.3 Satz 1 bis 3, Abs.5 Satz 1 und 4 und Abs.6“ durch die Angabe „§ 66 Abs.3 Satz 1 bis 3, Abs.5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.1 Nr.2 b) iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 69 GKG |
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In § 69 Satz 2 wurde die Angabe „§ 66 Abs.3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs.6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs.3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs.6 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.1 Nr.3 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 69a GKG |
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§ 69a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.5 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
In § 69a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 66 Abs.5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs.5 Satz 1 und 2“
ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.1 Nr.4 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 70 GKG |
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In § 70 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Beamte oder Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 70a GKG |
---|
§ 70a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.4 iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
§§§
zu § 71 GKG |
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In § 71 Abs.2 wurden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§§§
zu § 73 GKG |
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§ 73 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.5 iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
§§§
zur Anlage 1 Texte GKG |
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Die Vorbemerkung 3.1 Abs.8 der Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.07.04 durch Art.6 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
Bisheriger Wortlaut:
(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a StPO) gilt als besonderes Verfahren.
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.43 Nr.4 d) iVm Art.5 Abs.9 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
Vorbemerkung 1.2.1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.43 Nr.4 c) iVm Art.5 Abs.9 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.6 7 Nr.4 c) iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.6 7 Nr.4 d) iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 j) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Bisheriger Wortlaut:
Selbstständiges Beweisverfahren
der Überschrift zu Teil 3 wurde ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,“ beigefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.6 b) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
der Überschrift zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 wurden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,“ beigefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.6 c) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
In Vorbemerkung 8 Satz 1 werden nach dem Wort„Vollstreckungsbescheids“ die Wörter „oder eines Europäischen Zahlungsbefehls“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.5 e) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Die Überschrift zu Teil 1 Haupabschnitt 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 b) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Abschnitt 1 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 b) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
[ Motive ] |
Nr.1110 wurde Nr.1100, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 b) cc) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Abschnitt 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 b) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
[ Motive ] |
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
[ Motive ] |
Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs.1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO ....................... Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs.1 ZPO ................................. |
0,5 | |
|
[ Motive ] |
Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ................ Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs.5 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird ..... |
1,0 |
In den Vorbemerkungen 1.2.2. wurde Nr.1 aufgehoben und die bisherigen Nr.2 bis 6 wurden die Nummern 1 bis 5, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 e) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1. aBeschwerden nach § 621a Abs.2 Satz 2 ZPO iVm § 629a Abs.2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs.1 ZPO;
bdies gilt in Verfahren nach
§ 661 Abs.1 Nr.7 iVm Abs.2 ZPO entsprechend;
Teil 1 Hauptabschnitt 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 f) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Hauptabschnitt 3
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.3:
Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 ZPO und für Folgesachen einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
[ Motive ] |
Verfahren im Allgemeinen ......................................
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch
Zurücknahme des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs.3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf.................
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs.1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
0,5
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.3.2:
Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs.2, auch iVm § 661 Abs.2 ZPO.
Verfahren im Allgemeinen ...........................................
3,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des
Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .........................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,5
Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1321 erfüllt ist, durch
Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ................
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs.1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
1,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr.2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .................
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1322 erfüllt sind.
(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
2,0
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.3.3:
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs.2, auch iVm § 661 Abs.2 ZPO.
Verfahren im Allgemeinen ...........................................
4,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des
Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf .........................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1,0
Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1331 erfüllt ist, durch
Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf ................
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs.1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
2,0
Hauptabschnitt 4 wurde vor der Nummer 1410 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 g) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Hauptabschnitt 4 (1)
| ||
[ Motive ] |
Die Überschrift nach Nr.1412 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 h) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Hauptabschnitt 4 Anschnitt 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 p) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Abschnitt 2
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.4.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs.2 ZPO) entsprechend.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.4.2.1:
Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.
Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO .............
0,5
Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr.4, 6 bis 10 ZPO ...........
0,5
Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO ...............
0,5
Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO ..............
0,5
Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO ................
0,5
[ Motive ] |
Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs.3 ZPO .....
1,0
Hauptabschnitt 6 Anschnitt 3 wurde aufgehoben und der bisherige Abschnitt 4 wurde Abschnitt 3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 q) und r) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Hauptabschnitt 6 Anschnitt 3 wurde durch die neuen Anschnitte 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
Abschnitt 3 (1)
|
[ Motive ] |
Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB...................
3,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 (1) ermäßigt sich auf..............
1,0
Verfahren nach § 148 Abs.1 und 2, §§ 246a, 319 Abs.6 AktG (1), auch iVm § 327e Abs.2 AktG, oder § 16 Abs.3 UmwG..............
1,0
Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs.3 bis 5 WpÜG, auch iVm § 37u Abs.2 WpHG (1)..................
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
0,5
In Nr. 1630 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „§ 115 Abs.2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 115 Abs.2 Satz 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 a) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In Nr. 1640 wurden im Gebührentatbestand das Komma und die Wörter „den §§ 246a, 319 Abs.6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs.2 AktG oder § 16 Abs.3 UmwG“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 b) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In Nr. 1641 wurde eingefügt und die bisherigen Nummer 1641 bis 1643 wurden die Nummern 1642 bis 1644, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 c) und d) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der neuen Nr.1642 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „Gebühr 1640 ermäßigt“ durch die Wörter „Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 e) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der neuen Nr.1644 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „1642“ durch die Angabe „1643“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 f) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.1810 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „und § 269 Abs.5“ durch die Wörter „, § 269 Abs.5 oder § 494a Abs.2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 g) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.1823 wurden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 269 Abs.4“ ein Komma und die Angabe „§ 494a Abs.2 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 h) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In Teil 1 Hauptabschnitt 6 wurde Abschnitt 5 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 Nr.5 iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Anlage 1 Nr.2113 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
2113 (1) |
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO.......... | 15,00 EUR |
Anlage 1 Nr.2115 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
2115 (1) |
Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des (1) mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ............. Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2116 (2) bereits entstanden ist. | 15,00 EUR |
Anlage 1 Nr.2116 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
2116 (2) |
Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis .......... Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist. | 15,00 EUR |
§§§
zur Anlage 1 Nummern GKG |
---|
In Anlage 1 Nr.1110 wurde in der Gebührenspalte die Angabe 18,00 EUR durch die Angabe 23,00 EUR ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.5 Abs.2 Nr.1 des Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,718)
In Nr.1110 wurde der Gebührentatbestand neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Bisheriger Wortlaut:
Vor Nummer 1211 wurde der Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 b) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
In Nr.1210 wurde die Anmerkung neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.5 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Bisheriger Wortlaut:
Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.
In Nr.1210 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe "(1)" gestrichen und die Angabe "Gebühr 1110" durch die Angabe "Gebühr 1100" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 c) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Nr.1210 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 c) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.
Im Gebührentatbestand der Nummer 1211 wurden nach den Wörtern „in Nummer 2 genannten Urteile“ die Wörter „oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
In Nr.1211 Gebührentatbestand Nr.1 Buchstabe d wurde das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und Buchstabe e eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.5 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
In Nr.1211 wurden im Gebührentatbestand der Nummer 2 nach dem Wort „enthält,“ die Wörter „oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs.4 Nr.5 ZPO),“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 d) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Nach der Nummer 1211 wurden die Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 c) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
Die Nummern 1255 und 1256 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.06 (BGBl_I_06,1318)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahren über die Rechtsbeschwerde........................ | 2,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,5 |
Die Nummer 1413 wurde Nr.1420, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 i) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Nummer 1414 wurde Nr.1421, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 i) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In der neuen Nummer 1421 wurde die Angabe „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 j) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Nummer 1415 wurde Nr.1422, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 i) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In der neuen Nummer 1422 wurde die Angabe „1414“ durch die Angabe „1421“ und die Angabe „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 k) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Nummer 1416 wurde Nr.1423, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 i) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In der neuen Nummer 1423 wurden die Angaben „1415“ jeweils durch die Angabe „1422“ und die Angabe „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 l) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird durch eine neue ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 m) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Die Nummer 1417 wurde Nr.1430, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 n) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Nummer 1418 (f) wurde Nr.1431 , mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 n) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In der neuen Nummer 1431 (f) wurde die Angaben „1417“ jeweils durch die Angabe „1430“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 o) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Nummer 1510 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahren über Anträge auf
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist. | 200,00 EUR
|
In Nummer 1511 wurden im Gebührentatbestand vor dem Wort „Ausstellung“ die Wörter „Verfahren über Anträge auf“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 c) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Neue Nummer 1511 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherigen Nummer 1511 wurden Nr.1512, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die Nr.1512 (alt) wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 d) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Die bisherige Nr.1512 wurde Nr.1513, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 e) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Die bisherigen Nummer 1512 wurden Nr.1513, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherigen Nummer 1513 wurden Nr.1514, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.1520 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „Abschnitt 1“ durch die Angabe „den Nummern 1510 und 1513“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 f) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In Nummer 1520 wurde die Angabe „1513“ durch die Angabe „1514“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 d) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nr.1521 wurde angefügt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 g) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Die Nummern 1521 und 1522 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 e) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherige Nummer Nr.1521 wurde Nr.1523 und in Nummer 1 des Gebührentatbestands wurde die Angabe „1511 und 1512“ durch die Angabe „1512 und 1513“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 f) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nr.1640 wurde Nr.1630, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 s) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Nr.1641 wurde Nr.1631, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 s) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In der neuen Nr.1631 wurde die Angabe „1640“ durch die Angabe „1630“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 t) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In Nr.1642 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „§ 319 Abs.6 AktG“ durch die Angabe „§ 148 Abs.1 und 2, §§ 246a, 319 Abs.6 AktG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Nr.1642 wurde Nr.1632, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 s) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Nr.1643 wurde Nr.1633, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 s) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Im Gebührentatbestand der Nr.1700 wurde die Angabe „(§ 321a ZPO, § 71a GWB)“ durch die Angabe „(§ 321a ZPO, auch iVm § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 71a GWB)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.06 (BGBl_I_06,1318)
Die Nummer 1811 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 g) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherige Nummer 1811 wurde Nr.1812, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 h) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nr.1820 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 u) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den
| 2,0 |
Gebührentatbestand Nummer 1821 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Der bisherige Gebührentatbestand Nummer 1821 wurde Nr.1822, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 d) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Im neuen Gebührentatbestand Nummer 1822 die Wörter „Die Gebühr 1820 ermäßigt“ durch die Wörter „Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 e) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Der bisherige Gebührentatbestand Nummer 1822 wurde Nr.1823, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 d) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Der bisherige Gebührentatbestand Nummer 1823 wurde Nr.1824, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 d) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Die Nummer 1824 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 i) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die Nummer 1825 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 i) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherige Nummer 1824 wurde Nr.1826, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 j) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die Nummer 1827 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 k) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.1900 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „nach § 620 oder § 641d ZPO“ durch die Wörter „über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.24 Nr.4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
In Nr.1900 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 v) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wurde die Nummer 2110 vorangestellt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 l) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherigen Nr.2110 bis 2118 wurden die Nr.2111 bis 2119, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 m) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In der neuen Nr.2111 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) und“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 n) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die Anmerkung zu Nr.2111 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 w) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.
In Nr.2114 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.10 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In der Anmerkung der neuen Nr.2115 wurde die Angabe „2115“ durch die Angabe „2116“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 o) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nr.2118 wurde angefügt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 h) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In Nr.2119 wurden im Tatbestand die Wörter „auch iVm § 1096 oder § 1109 ZPO“ angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.5 d) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
In Nummer 2119 der Anlage 1 wurden dem Gebührentatbestand die Wörter "oder nach § 31 AUG" angefügt, mit Wirkung vom 18.06.11, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neurodnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
In Nr.2113 wurden die Wörter „der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt“ durch die Wörter „des § 74a oder des § 85a ZVG“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.111 Abs.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864).
Die Nr.2221 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 p) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
In der Nr.2364 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 i) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.2440 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 j) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.2441 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 i) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.2441 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 i) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Die Überschrift von Teil 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (aF) vom 18.10.10 (BGBl_I_10,1408)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 1 wurde Nr.3600 eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.12f des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2197)
Nr.3600 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 i) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In Anlage 1 bisherige Nr.3600 und 3601 wurde Nr.3601 und 3602, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.12f des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2197)
Vor Nummer 3810 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „nach § 109 StVollzG“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.6 d) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Nummer 3812 wurde augehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.6 e) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
|
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1): Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs.2 StVollzG: | |
Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wurde Abschnitt 3 mit der Nummer 3830 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.6 f) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
In Nummer 3900 wurden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 55 Abs.4“ ein Komma und die Angabe „§ 92“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.6 g) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Die Teil 3 Hauptabschnitt 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (aF) vom 18.10.10 (BGBl_I_10,1408)
Bisheriger Wortlaut:
| ||
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs.1 Satz 1, § 356a StPO, auch iVm § 55 Abs.4, § 92 (1) JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen……… |
50,00 Euro. |
Vor der Nummer 6110 wurde die Überschrift Unterabschnitt 1 eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 d) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
Nach der Nummer 6111 wurde der Unterabschnitt 2 eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 e) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
Vor der Nummer 7110 wurde die Überschrift "Unterabschnitt 1" eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 f) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
Nach der Nummer 7111 wurde die Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 g) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
In Anlage 1 Nr.8100 wurde in der Gebührenspalte die Angabe 15,00 EUR durch die Angabe 18,00 EUR ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.5 Abs.2 Nr.2 des Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,718)
In Nr.8100 wurde der Gebührentatbestand neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.5 f) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids .....
Absatz 1 Halbsatz 1 der Nr.8210 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 q) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird;
In Nr.8210 Absatz 1 der Anmerkungen wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.5 Nr.5 g) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Nach der Nummer 8211 wurde die Nummern 8212 bis 8215 eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 h) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
Nach der Nummer 8232 wurde die Nummern 8233 bis 8235 eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.10 Nr.5 i) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
Nr.8400 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 k) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Nr.8401 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 l) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In der Nr.8610 wurden im Gebührentatbestand die Angabe „§ 269 Abs.5“ durch die Wörter „§ 269 Abs.5 oder § 494a Abs.2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 k) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Nr.8611 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 r) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherigen Nr.8611 bis 8613 wurden Nr.8612 bis 8614, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 s) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In der Nr.8620 wurden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und die Angabe „§ 494a Abs.2 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 l) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Die Nr.8621 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 t) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die Nr.8622 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 t) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die bisherige Nr.8621 wurde Nr.8623, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 u) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nr.8624 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 v) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.9000 im Gebührentatbestand Nr.1 wurden die Wörter „und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ und die Wörter „von Ablichtungen“ durch die Wörter „von Mehrfertigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.10 b) aa) aaa) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In Nr.9000 im Gebührentatbestand in Nr.2 wurden die Wörter „und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.10 b) aa) bbb) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In den Anmerkungen der Nr.9000 wurden in Absatz 2 Nr.1 nach dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder ein vollständiger Ausdruck“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.10 b) bb) aaa) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
in den Anmerkungen der Nr.9000 wurden in Absatz 2 Nr.3 wurde nach dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder ein Ausdruck“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.10 b) bb) bbb) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
in den Anmerkungen der Nr.9000 wurden in Absatz 3 nach dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder den ersten Ausdruck“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.10 b) bb) ccc) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
Dem Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9000 wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 f) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
In Nr.9000 Nummer 1 des Gebührentatbestands wurden nach den Wörtern „Mehrfertigungen beizufügen“ ein Komma und die Wörter „oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 w) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.9000 Abs.3 der Anmerkung wurde die Angabe „2114 oder 2115“ durch die Angabe „2115 oder 2116“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 w) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck (5) eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 oder 2116 (8) zu erheben ist.
Der Anmerkung zu Nummer 9002 wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 g) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Nr.9002 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.08, durch Art.16 Nr.12 x) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
9002 (2) |
Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder
durch Justizbedienstete nach § 168 Abs.1 ZPO 1Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, werden die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10 Zustellungen anfallen. | |
Nr.9003 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.1 Nr.10 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
Bisheriger Wortlaut:
Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ............... (1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung. (2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 zu erheben ist. | 12,00 EUR |
In Nr.9003 Abs.1 der Anmerkungen wurden nach dem Wort „Akten“ die Wörter „durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 y) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.9003 Abs.2 der Anmerkungen wurde die Angabe „2115“ durch die Angabe „2116“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.16 Nr.12 y) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Anlage 1 Nummer 9010 wurde im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Die Nr.9017 wurde aufgehoben und die bisherige Nr.9018 wurde Nr.9017, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.1 Nr.14 x) und y) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Nach § 50 Abs.5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge............ | in voller Höhe |
In der Nr.9010 wurde dem Auslagentatbestand ein Anmerkung angefügt, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 m) aa) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.9010 wurde in der Spalte „Höhe“ die Wörter „nach § 50 Abs.2 und 3 StVollzG“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 m) bb) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.9011 wurde die Anmerkung neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 n) aa) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Bisheriger Wortlaut:
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs.1 StVollzG zu erheben wären.
In der Nr.9011 wurde in der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach § 50 Abs.2 und 3 StVollzG“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.10 durch Art.12 Nr.6 n) bb) iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Die bisherige Nr.9019 wurde die Nr.9018, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.4 Nr.9 y) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
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