GKG (3) | ||
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Kostenverzeichnis | ||
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[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der | |
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[ Motive ] |
2110 (1)
Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung
gesondert erhoben.
Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen
mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden
und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare
Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
15,00 EUR
2111 (1)
Verfahren über Anträge (2) auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs.1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO ...........
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. (1)
15,00 EUR
2112 (1)
Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ........
15,00 EUR
2113 (2)
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs.1 ZPO) ..................
15,00 EUR
2114 (1)
Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO...................................
30,00 EUR
2115 (2)
2116 (2)
2117 (1)
Verteilungsverfahren......................................
0,5
2118 (1)
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .....................
50,00 EUR
2119 (1)
Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung
oder Beschränkung
der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch iVm § 1096 oder § 1109 ZPO (2) oder nach § 31 AUG ……………………
25,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.................
1,0
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..............................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
25,00 EUR
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird...................
2,0
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird.................................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
1,0 EUR
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .................
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
50,00 EUR
[ Motive ] |
Vorbemerkung 2.2:
1Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
2Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren
Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller.
3Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird.
4aFür ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben;
4brichtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach
§ 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren.......................................
50,00 EUR
Verfahren im Allgemeinen ...........................................
0,5
Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ......................................
0,25
Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten ..............................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG (1) versagt bleibt.
0,5
Erteilung des Zuschlags .......................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
0,5
Verteilungsverfahren..................................
0,5
Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch
das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ...........................................
0,25
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren .................................
50,00 EUR
2221 (1)
Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens . .
0,5
– mindestens
100,00 EUR,
im ersten und
letzten Kalenderjahr
jeweils mindestens
50,00 EUR
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ..........
50,00 EUR
Verfahren im Allgemeinen ........................................
0,5
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf .............................
0,25
[ Motive ] |
Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr
bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................
100,00 EUR
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................
1,0
Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine
Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...................
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
200,00 EUR
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............
2,0
[ Motive ] |
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.....
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
0,5
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .....
0,5
-mindestens
150,00 EUR
Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
Durchführung des Insolvenzverfahrens .......................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2,5
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ....................................
0,5
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..................................
1,5
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
Durchführung des Insolvenzverfahrens .........................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
3,0
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ....................................
1,0
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........................
2,0
Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..................................
15,00 EUR
Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) ..............................
30,00 EUR
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .............................
1,0
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
50,00 EUR
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens............
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags:
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf.....................
1,0
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen (1)..............
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
100,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ........
1,0
Durchführung des Verteilungsverfahrens .................................
2,0
Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger ...........................
15,00 EUR
Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die
Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen (1)...........
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
50,00 EUR
Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen (1) .............
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
100,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs.1 Satz 1 SVertO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............
50,00 EUR
§§§
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