GKG (6) | ||
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Kostenverzeichnis | ||
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[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz | ||
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
[ Motive ] |
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
Verfahren im Allgemeinen .................................
3,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs.2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs.2 Satz 1 VwGO,
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf .........................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
[ Motive ] |
Verfahren im Allgemeinen ................................
4,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs.2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs.2 Satz 1 VwGO,
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf...................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
[ Motive ] |
Verfahren im Allgemeinen ..........................
5,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs.2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs.2 Satz 1 VwGO,
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf..............................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
[ Motive ] |
Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ...........................
1,0
Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
beendet wird ........................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
Verfahren im Allgemeinen ............................
4,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .........................
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
0,5
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs.2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs.2 Satz 1 VwGO,
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Verfahren im Allgemeinen ....................................
5,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .............................
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
1,0
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs.2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs.2 Satz 1 VwGO,
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ......................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
[ Motive ] |
Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs.5, § 80a Abs.3 und § 80b Abs.2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs.5 und 7, § 80a Abs.3 und § 80b Abs.2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Verfahren im Allgemeinen ..................................
1,5
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
gerichtlichen Vergleich oder
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf .............................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
Verfahren im Allgemeinen ....................................
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
gerichtlichen Vergleich oder
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
Verfahren im Allgemeinen ....................................
2,5
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle (F) übermittelt wird,
gerichtlichen Vergleich oder
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
[ Motive ] |
Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
Verfahren über die Beschwerde ........................
20
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf .......................
1,0
[ Motive ] |
Selbstständiges Beweisverfahren ........................
1,0
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO ........................
15,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 152a VwGO (F)):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............
50,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ................
2,0
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .......................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
1,0
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
50,00 EUR
[ Motive ] |
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt
...
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
0,25
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ....
wie vom Gericht
bestimmt
§§§
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