GKG (2) | ||
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1 T1 T2 T3 T4 T5 [ « ] [ I ] [ » ] T6 T7 T8 T9 A2 | [ ] |
Kostenverzeichnis | ||
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[ Motive ] |
Anlage 1
(zu § 3 Abs.2)
(hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der |
Vorbemerkung 1: | ||
Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ....... | 0,5 |
Hauptabschnitt 2
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.2.1: (1)
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht
im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche
Musterverfahren gilt als Teil des ersten
Rechtszugs des Prozessverfahrens.
[ Motive ] | ||
Unterabschnitt 1 (1) |
Verfahren im allgemeinen ..................................... (2) 1aSoweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten
bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung
des Widerspruchs oder Einlegung des
Einspruchs abgegeben wird; |
| |||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG (1)
vorausgegangen ist: Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs.5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
1,0 | |||
Unterabschnitt 2 (1) | ||||
Verfahren im Allgemeinen ................................ | 4,0 | |||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | |||
Unterabschnitt 3 (1) | ||||
Verfahren im Allgemeinen ................................ | 5,0 | |||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf .......................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |||
Abschnitt 2
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:
Verfahren im allgemeinen ...............................
4,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1,0
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ...................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr.2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ...............................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 3
Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB, § 86
EnWG und § 24 VSchDG (2) (1)
[ Motive ] |
Verfahren im Allgemeinen .....................
5,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1,0
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ....................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
[ Motive ] |
Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..............
1,5
Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
beendet wird......................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1,0
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird...........
2,0
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird ....................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
1,0
[ Motive ] |
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
[ Motive ] |
Verfahren im allgemeinen ................................
6,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ...............
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1,0
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .....................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
[ Motive ] |
Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG iVm § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen .....................
2,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf .......................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1,0
Verfahren über die Rechtsbeschwerde........................
750,00 EUR
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf .........................
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
§§§
100,00 EUR
§§§
Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und
im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder
Abänderung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO) werden
die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als
ein Rechtsstreit.
[ Motive ] |
Verfahren im allgemeinen .....................................
| 1,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs.1, auch iVm § 936 ZPO,
oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs.5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 2 (1)
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verfahren im Allgemeinen ..........
| 4,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des
Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
Gericht eingegangen ist: Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt
| 1,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 (2) erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
| 2,0
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 (2) Nr.2 genannten Urteile mit
schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 (2) erfüllt sind.
| 3,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 3 (1)
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung............ | 1,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hauptabschnitt 5
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 1.5
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
[ Motive ] |
1510 (1)
Verfahren über Anträge auf
Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren.............
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils . . . . . . . . .
200,00 EUR
1511 (3)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung
nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
75,00 EUR
Verfahren über Anträge auf (2) Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG (1)................
10,00 EUR
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO……………
15,00 EUR
Verfahren nach § 3 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1887) geändert worden ist...
50,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 (2) (1) genannten Verfahren.........
300,00 EUR
1521 (2)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . .
75,00 EUR
1522 (2)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn
nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
150,00 EUR
Verfahren über Rechtsmittel in
den in den Nummern 1512 und 1513 (2) genannten Verfahren,
Verfahren nach § 790 ZPO und
Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ………………
50,00 EUR
[ Motive ] |
[ Motive ] |
Verfahren im Allgemeinen ................
1,0
[ Motive ] |
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
[ Motive ] |
Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung............. Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben. | 2,0
| ||
Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens............ | 2,0 | ||
Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ........ | 2,0 | ||
Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters...... | 0,5 | ||
Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts................. | 0,5 | ||
Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ............... | 0,5 | ||
Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung............. Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | 2,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf .............. | 1,0 | ||
| |||
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren ................. | 3,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags: | 1,0 | ||
Abschnitt 3 (2)
|
Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 5 und 6, (1) § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB................... | 3,0 | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | 1,0 | ||
Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs.3 bis 5 WpÜG, auch i.V.m. § 37u Abs.2 WpHG ............. Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | 1,0 | ||
Abschnitt 4 (2)
| |||
Verfahren nach § 148 Abs.1 und 2 (1) .........
| 1,0
| ||
1641 (1) |
Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs.6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs.2 AktG oder § 16 Abs.3 UmwG .............. ......... | 1,5 | |
1642 (1) |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühen 1640 und 1641 ermäßigen (2) sich auf .... (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,5 | |
| |||
Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ......... | 1,0 | ||
1644 (2) |
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | | |
Abschnitt 5 (2)
| |||
Sanierungsverfahren ....................... | 0,5 | ||
Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1650 beträgt ....... | 0,2 | ||
Reorganisationsverfahren | 1,0 | ||
Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1652 beträgt ....... | 0,2" | ||
Hauptabschnitt 7
|
[ Motive ] |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, auch iVm § 122a PatG oder § 89a MarkenG; (2) § 71a GWB (1)):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen......
50,00 EUR
[ Motive ] |
Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2, § 269 Abs.5 oder § 494a Abs.2 Satz 2 (1) ZPO ....................
75,00 EUR
1811 (1)
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
50,00 EUR
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...............
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
50,00 EUR
Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs.1 Satz 2 und 3 ZPO)...........
2,0
1821 (1)
Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 15 KapMuG . . . . . . . . . . . .
5,0
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen (2) sich auf.................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1,0
Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs.1, § 91a Abs.1, § 99 Abs.2, § 269 Abs.4, § 494a Abs.2 Satz 2 (2) oder § 516 Abs.3 ZPO ..............
150,00 EUR
1824 (1)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
50,00 EUR
1825 (1)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
75,00 EUR
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
100,00 EUR
1827 (1)
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
50,00 EUR
[ Motive ] |
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs (2):
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands
übersteigt ................
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
0,25
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits.......
wie vom Gericht
bestimmt
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
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§§§