Text: GKG-Gerichtskostengesetz Anlage 1 - Teil 1
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[ Motive ]

Anlage 1
(zu § 3 Abs.2)

Gliederung

(hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis)

Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG


Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.

Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren (1)

[ Motive ]

(2)


1100 (3)

Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......

0,5
-mindestens
23,00 EUR (1)


(4)



Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren

[ Motive ]

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.1: (1)
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.

[ Motive ]


Unterabschnitt 1 (1)
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht


1210 (1)

Verfahren im allgemeinen .....................................

(2) 1aSoweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird;
1bin diesem Fall wird eine Gebühr 1100 (2) nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.

(3)

 

1211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

    c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

    d) im Falle des § 331 Abs.3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder

    e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, (2)

  2. wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  3. Anerkenntnis- und Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs.4 Nr.5 ZPO), (3)

  4. gerichtlichen Vergleich oder

  5. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG (1) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf..........................................

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs.5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0

 
 
 
 
 



Unterabschnitt 2 (1)
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

1212

Verfahren im Allgemeinen ................................

4,0

1213

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder

    c) im Fall des § 331 Abs.3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3. gerichtlichen Vergleich oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2,0
 
 



Unterabschnitt 3 (1)
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

1214

Verfahren im Allgemeinen ................................

5,0

1215

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder

    c) im Fall des § 331 Abs.3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

    wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3. gerichtlichen Vergleich oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0
 
 



Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden

[ Motive ]

Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:

  1. (1) Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;

  2. (1) Beschwerden nach § 48 WpÜG;

  3. (1) Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs.1 WpHG (2);

  4. (1) Beschwerden nach § 75 EnWG (2) (f).

  5. (1) Beschwerden nach § 13 VSchDG ( 3).

1220

Verfahren im allgemeinen ...............................

4,0

1221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

1,0

 
 
 
 

1222

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch

  1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3. gerichtlichen Vergleich oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ...................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2,0

 
 

1223

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr.2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ...............................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.

3,0


 



Abschnitt 3
Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG
(2) (1)

[ Motive ]

1230

Verfahren im Allgemeinen .....................

5,0

1231

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

1,0


 

1232

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch

  1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ....................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5

 



Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG (2)

[ Motive ]

1240

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..............

1,5

1241

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird......................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.

1,0

 

1242

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird...........

2,0

1243

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ....................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.

1,0

 



Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

[ Motive ]

Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren

[ Motive ]

1250

Verfahren im allgemeinen ................................

6,0

1251

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ...............

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 
 
1,0

1252

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch

  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .....................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0

 



Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

[ Motive ]

1253

Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG iVm § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen .....................

2,0

1254

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf .......................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO iVm § 121 Abs.2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

1,0

 
 
 
 

1255 (1)

Verfahren über die Rechtsbeschwerde........................

750,00 EUR

1256 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf .........................

Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

§§§



 
 
100,00 EUR

 
 
 
 



Hauptabschnitt 3 (1)

§§§



Hauptabschnitt 4 (1)
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

[ Motive ]

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1410

Verfahren im allgemeinen .....................................

1,5

1411

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3. gerichtlichen Vergleich oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs.1, auch iVm § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf..................

Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs.5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0

 
 
 
 


1412


Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf .................

3,0



Abschnitt 2 (1)
Berufung

[ Motive ]

1420 (1)

Verfahren im Allgemeinen ..........

4,0

1421 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 (2) ermäßigt sich auf...........

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt
.

1,0

 
 
 
 

1422 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 (2) erfüllt ist, durch

  1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 (2) ermäßigt sich auf .................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2,0  
 

 
 

1423 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 (2) Nr.2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 (2) ermäßigt sich auf .........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 (2) erfüllt sind.

3,0

 
 

Abschnitt 3 (1)
Beschwerde

[ Motive ]

1430 (1) (f)

Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung............

1,5



Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung (F)

[ Motive ]

Vorbemerkung 1.5
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

[ Motive ]

1510 (1)

Verfahren über Anträge auf

  1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,

  2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,

  3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und

  4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren.............

oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils . . . . . . . . .

200,00 EUR

 

1511 (3)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 
 
 
 
75,00 EUR

1512 (2)

Verfahren über Anträge auf (2) Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG (1)................

10,00 EUR

1513 (2) (1)

Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO……………

15,00 EUR

1514 (2) (1)

Verfahren nach § 3 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1887) geändert worden ist...

50,00 EUR



Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren

[ Motive ]

1520

Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 (2) (1) genannten Verfahren.........

300,00 EUR

1521 (2)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . .

75,00 EUR

1522 (2)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 
 
 
 
 
150,00 EUR

1523 (2) (1)

Verfahren über Rechtsmittel in

  1. den in den Nummern 1512 und 1513 (2) genannten Verfahren,

  2. Verfahren nach § 790 ZPO und

  3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ………………

50,00 EUR



Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren

[ Motive ]

Abschnitt 1
Selbstständiges Beweisverfahren

[ Motive ]

1610

Verfahren im Allgemeinen ................

1,0



Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren

[ Motive ]

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

[ Motive ]

1620

Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung.............

Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.

2,0


 

1621

Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens............

2,0

1622

Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ........

2,0

1623

Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters......

0,5

1624

Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts.................

0,5

1625

Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ...............

0,5

1626

Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung.............

Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.

2,0

 
 
 

1627

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..............

1,0


Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde


[ Motive ]

1628

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren .................

3,0

1629

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ....................

1,0



Abschnitt 3 (2)
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz



1630

Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 5 und 6, (1) § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB...................

3,0

1631

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf..............

1,0

1632

Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs.3 bis 5 WpÜG, auch i.V.m. § 37u Abs.2 WpHG .............

Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

1,0



Abschnitt 4 (2)
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug



1640

Verfahren nach § 148 Abs.1 und 2 (1) .........

 

1,0  
 
 

1641 (1)

Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs.6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs.2 AktG oder § 16 Abs.3 UmwG .............. .........

1,5

1642 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühen 1640 und 1641 ermäßigen (2) sich auf ....

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

0,5





Unterabschnitt 2
Beschwerde



1643 (1) (2)

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren .........

1,0

1644 (2)

Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1643 (2) ermäßigt sich auf ..........

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 
0,5



Abschnitt 5 (2)
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz



1650

Sanierungsverfahren .......................

0,5

1651

Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:

Die Gebühr 1650 beträgt .......

0,2

1652

Reorganisationsverfahren

1,0

1653

Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:

Die Gebühr 1652 beträgt .......

0,2"



Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

[ Motive ]

1700

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch iVm § 122a PatG oder § 89a MarkenG; (2) § 71a GWB (1)):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen......

50,00 EUR



Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

[ Motive ]

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden



1810

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2, § 269 Abs.5 oder § 494a Abs.2 Satz 2 (1) ZPO ....................

75,00 EUR

1811 (1)

Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 
50,00 EUR

1812 (1)

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...............

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

50,00 EUR

 
 
 



Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden



1820 (1)

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs.1 Satz 2 und 3 ZPO)...........

 
2,0
 

1821 (1)

Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 15 KapMuG . . . . . . . . . . . .

5,0

1822 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen (2) sich auf.................

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

1,0

 
 
 

1823 (1)

Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs.1, § 91a Abs.1, § 99 Abs.2, § 269 Abs.4, § 494a Abs.2 Satz 2 (2) oder § 516 Abs.3 ZPO ..............

150,00 EUR

1824 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .

50,00 EUR

1825 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .

75,00 EUR

1826 (2) (1)

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

100,00 EUR

 
 
 

1827 (1)

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .

50,00 EUR



Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren

[ Motive ]


1900

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs (2):
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt ................

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

0,25

 

1901

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits.......

wie vom Gericht
bestimmt

§§§


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§§§