GKG (5) | ||
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Kostenverzeichnis | ||
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[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der | |
Vorbemerkung 4: (1) § 473 Abs.4 StPO, auch iVm § 46 Abs.1 OWiG, bleibt unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
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[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ...
10 % des Betrags
der Geldbuße
– mindestens
40,00 EUR
– höchstens
15 000,00 EUR
Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung .....
0,5
Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung .........
0,5
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs.5 OWiG .....................
2,0
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs.5 OWiG ...............
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
1,0
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ........................
0,5
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .............
1,0
[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs.2 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................
30,00 EUR
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs.5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ......................
60,00 EUR
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs.5 OWiG ............
30,00 EUR
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..................
30,00 EUR
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..............
60,00 EUR
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG) ....................
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 10,00 Euro (1) herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
30,00 EUR
Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs.1 StVG ......
30,00 EUR
Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs.1 StVG ........
15,00 EUR
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft
oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen .......................
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
25,00 EUR
Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs.3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen .........................
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
25,00 EUR
[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen
Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den
§§ 88 und 46 Abs.1 OWiG iVm den §§ 440, 441, 444 Abs.3 StPO eine Geldbuße
gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...............
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
0,5
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...............
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
30,00 EUR
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs.1 Satz 1, § 356a StPO iVm § 46 Abs.1 und § 79 Abs.3 OWiG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen………
50,00 Euro.
§§§
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