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Ablieferungspflicht | |||
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iSd Beamtenrechts | Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten eines Beamten im öffentlichen Dienst nach § 6 Abs.4 BNV, § 9 Abs.2 NtVO (SL) Zu den Details der Ablieferungspflicht siehe Lexikon-BeamtR Stichwort Ablieferung-Vergütung. | ||
§§§ | |||
Abordnung | |||
iSd Beamtenrechts | Aus dienstlichen Gründen können Beamte vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden (§ 14 Abs.1 BeamtStG) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig (§ 14 Abs.2 BeamtStG). Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend davin ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt (§ 14 Abs.3 BeamtStG). Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt (§ 14 Abs.4 BeamtStG). Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Beamten (§ 80 Abs.1 a) Nr.4 SPersVG) bei der Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten mit. Zur Übersicht über das Normengefüge siehe Lexikon-BeamtR Stichwort Abordnung. Zur Rechtssprechung betreffen die Abordnung siehe SörS-Nr 04,110, 00.039, 96.126, 92.153, 90.024, 90.035, 90.082, 90.103, 86.042 82.050. | ||
§§§ | |||
Akte | |||
iSd Datenschutzrechts |
Akte ist nach § 46 Abs.2 BDSG jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des § 46 Abs.1 BDSG unterfällt . Dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. | ||
§§§ | |||
Akteneinsicht | |||
iSd VwVfG |
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Einzelheiten regelt § 29 VwVfG. | ||
iSd VwGO |
Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Details regelt (§ 100 VwGO). | ||
§§§ | |||
Alimentation | |||
Begriff |
Das Alimentationsprinzip beinhaltet die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Dienstbezüge sind demnach keine Gegenleistung für Dienste, sondern das Korrelat für die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat. Das Alimentationsprinzip zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist gemäß Art.33 Abs.5 GG verfassungsmäßig abgesichert. | ||
§§§ | |||
Allgemeines Persönlichkeitsrecht | |||
Begriff |
Aus den Art.1 und Art.2 GG hat die Rechtsprechung ein über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausgehendes allgemeines Persönlichkeitsrecht abgeleitet, das die Persönlichkeit eines Menschen umfassend schützt. Aus ihm wurde auch das Recht auf informationelles Selbstbestimmung abgeleitet. | ||
§§§ | |||
Allgemeinverfügung | |||
Begriff |
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. | ||
§§§ | |||
Altersgrenze | |||
im Beamtenrecht |
Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG). Der Beamte auf Lebenszeit tritt im Saarland mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. (§ 43 Abs.1 SBG) Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Im Bund wird Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gemäß der Tabelle in § 51 Abs.2 S.2 BBG angehoben. | ||
§§§ | |||
Amt | |||
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Der Begriff Amt kann unterschiedliche Bedeutungsinhalte haben. Im Beamtenrecht wird er verwendet um die Stellung des Beamten zu kennzeichnen, im allgemein-sprachlichen Bereich dient er als Synonym für den Begriff "Behörde". Dieser Bedeutungsinhalt ist historisch auf die früher im Saarland geltende Amtsordnung zurückzuführen als es neben den Gemeinden noch Ämter gab. Im Beamtenrecht wird der Begriff wie folgt gebraucht: | ||
Das Amt im statusrechtlichen Sinne kennzeichnet die Rechtsstellung des Beamten durch Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung. Es wird durch Ernennung verliehen und kann ohne Zustimmung des Beamten regelmäßig nur durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wieder entzogen werden. Das statusrechtliche Amt begründet einen Anspruch auf statusgemäße Besoldung, amtsgemäße Amtsbezeichnung und ein dem statusrechtlichen Amt entsprechendes funktionelles Amt. | |||
im funktionellen Sinne |
Das Amt im funktionellen Sinne ist ein Sammelbegriff, der den konkreten Aufgabenkreis umschriebt. Dabei unterscheidet man das Amt im abstrakt funktionellen Sinne als allgemein der Aufgabenkreis der der laufbahnmäßigen Dienststellung entspricht (z.B. Sachbearbeiter) und im konkret funktionellen Sinne als der spezielle Aufgabenkreis des Beamten (z.B. Sozialhilfesachbearbeiter A bis F). | ||
Beim funktionsgebundenen Amt fallen das Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne zusammen. Das ist dann der Fall wenn es im Bereich eines Dienstherrn nur ein einziges Amt im funktionellen Sinne gibt. (zB im Saarland der Präsident des Rechnungshofs. Hat ein Beamter in funktionsgebundenes Amt inne, kann in er im Regelfall nicht umgesetzt werden. | |||
regelmäßig zu durchlaufendes |
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses. ( § 10 Abs.2 SLVO). | ||
§§§ | |||
Amtsbezeichnung | |||
Begriff |
Unter Amtsbezeichnung versteht man die Bezeichnung des Amtes im statusrechtlichen Sinne. Amtsbezeichnungen, die nicht durch Gesetz geregelt sind, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Besoldungsordnungen durch Rechtsverordnung. (§ 70 Abs.1 S.1 SBG). Im Saarland ist das durch die Amtsbezeichnungsverordnung geschehen. Von den Amtsbezeichnungen sind die Dienstbezeichnungen und die Berufsbezeichnungen abzugrenzen. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. (§ 70 Abs.2 SBG). Beamte können im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes führen. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen (§ 70 Abs.3 SBG). | ||
§§§ | |||
Amtsdelikte | |||
Begriff |
Die Amtsdelikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) in dem Abschnitt "Straftaten im Amte" geregelt. Das StGB unterscheidet insoweit eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte. | ||
eigentliche |
Eigentliche Amtsdelikte liegen vor, wenn eine Handlung nur deshalb strafbar ist, weil sie von einem Amtsträger, Richter oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten begangen wird. Eigentliche Amtsdelikte sind die die Vorteilsannahme (§ 331 StGB), die Bestechlichkeit (§ 332 StGB), die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), die Bestechung (§ 334 StGB) und die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) usw. | ||
uneigentliche |
Die Sogenannten uneigentliche Amtsdelikte sind gegeben, wenn eine nach dem StGB strafbare Straftat (zB Körperverletzung § 223 StGB) von einem Amtsträger im Dienst begangen wird, was zu einer Erhöhung der Strafe führt (zB § 340 StGB). | ||
§§§ | |||
Amtshilfe | |||
Begriff |
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (§ 4 Abs.1 VwVfG). | ||
§§§ | |||
Angehöriger | |||
iSd VwVfG |
Nach § 20 Abs.5 VwVfG sind Angehörige der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern und Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Die Angehörigendefinition des VwVfG ist lückenhaft. Bei Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat man Vergessen den Lebenspartner als Angehöriger indie Aufzählung aufzunehmen. Diese Lücke muss durch eine Analogie zum Ehegatten geschlossen werden. Siehe zu dieser Problematik die Anmerkung Nr.4 zu § 20 VwVfG. Nach § 20 Abs.1 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist. | ||
iSd KSVG |
Der Angehörigenbegriff des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, deckt sich mit demjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, da § 27 Abs.5 KSVG auf die Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist. Nach § 27 Abs.1 Nr.1 und 2 KSVG darf ein für die Gemeinde ehrenamtlich Tätiger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. | ||
iSd StGB |
Siehe dazu § 11 Abs.1 Nr.1 StGB. | ||
iSd AO |
Siehe dazu § 15 Abs.1 AO. | ||
iSd SGB-X | Siehe § 16 Abs.5 SGB-X. | ||
§§§ | |||
Anhörung | |||
iSd § 28 VwVfG |
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (vgl § 28 Abs.1 VwVfG, § 28 Abs.1 SVwVfG) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 Nr.1 bis 5 gegeben sind (Vgl auch § 28 Abs.2 SVwVfG). Darüber hinaus unterbleibt eine Anhörung wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interessen entgegensteht. Anhörungsfehler können durch Nachholung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden (§ 45 Abs.1 Nr.3 iVm § 45 Abs.2, § 45 Abs.1 Nr.3 iVm § 45 Abs.2 SVwVfG) | ||
iSd Beamtenrechts |
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, einschließlich der dienstlichen Beurteilungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. (§ 108b SBG) | ||
iSd Personalvertretungsrechtes |
Neben Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbeständen statuieren die Personalvertretungsgesetze auch eine Vielzahl von Anhörungstatbestände (zB § 73 Abs.3 bis 5). Die wichtigsten sind:
Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam. | ||
§§§ | |||
Assessor | |||
Begriff |
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9 SLVO) führen die Beamten in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte besonderer Fachrichtungen, für die die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung nicht vorgeschrieben ist (§ 29 SBG), sowie andere Bewerber (§ 8 SBG) führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (zA)". | ||
§§§ | |||
Auflage | |||
Begriff |
Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Verwaltungsakt mit einer Bestimmung versehen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. (§ 36 Abs.2 Nr.4 VwVfG). | ||
§§§ | |||
Ausfertigung | |||
einer Urkunde |
Die Ausfertigung einer Urkunde vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). Sie wird mit Ausfertigung überschrieben und enthält den Ausfertigungsvermerk, Ort und Datum der Erteilung, Unterschrift und Dienstsiegel. Von der Ausfertigung zu unterscheiden ist die beglaubigte Abschrift. Ausgefertigt werden insbesondere gerichtliche Entscheidungen und notarielle Urkunden. | ||
eines Gesetzes |
Die Ausfertigung eines Gesetzes ist als Teil des Gesetzgebungsverfahrens die urkundliche Festlegung durch Unterzeichnung des Gesetzestextes, nachdem das Gesetz von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden ist. Die Ausfertigung obliegt nach Art.82 Abs.1 GG dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den sachlich zuständigen Bundesminister. Nach der Saarländischen Verfassung (Art.102 S.1 SVerf) obliegt dem Ministerpräsident zusammen mit dem zuständigen Minister die Ausfertigung der Gesetzen. Sie sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. | ||
einer Satzung |
Die Ausfertigung einer Gemeindesatzung obliegt im Saarland dem Bürgermeister gemäß § 59 Abs.2 S.2 KSVG. | ||
§§§ |
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
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