BNV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2030-2-9
Verordnung
über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
vom 22.04.64 (BGBl_I_64,299)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.87 (BGBl_I_87,2376)
zuletzt geändert durch Art.15 Abs.21 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
bearbeitet und verlinkt (73)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
A-1 | Nebentätigkeiten | 1-8 |
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§§§
(1) aNebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder andere
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet (einschließlich des Landes Berlin) oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit;
bausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.
§§§
1Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen.
2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
§§§
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr.1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§§§
(1) 1Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung
erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen
insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein
gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
2Der Umfang einer oder mehrerer
Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt
100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nicht überschreitet.
3In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem
Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige,
gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
(2) Eine als genehmigt geltend Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
§§§
(1) 1Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung
nicht gewährt.
2Ausnahmen können zugelassen werden für
3Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
(2) 1Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
für Beamte in den Besoldungsgruppen |
Euro (Bruttobetrag) |
A 1 bis A 8 | 3.700 |
A 9 bis A 12 | 4.300 |
A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 | 4.900 |
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 | 5.500 |
ab B 6, ab R 6 | 6.100. |
|
2Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der
Nebentätigkeit abzustufen.
3Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) 1Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im
Bundesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem
ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt
abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen.
2Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit
der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs.2 Nr.1 genannten Beträge,
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
3Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.
§§§
§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
§§§
1Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten
eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen,
wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen.
2In den Fällen des § 6 Abs.5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.
§§§
A-2 | Inanspruchnahme von Einrichtungen | 9-13 |
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(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) 1Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit,
Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet
werden.
2Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben
unberührt.
(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder
wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht.
2aDie Genehmigung ist widerruflich;
2bsie kann befristet werden.
3In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
4aDie Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird;
4b§ 10 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
2Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden
bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
§§§
(1) 1Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach
einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-) Vergütung
bemessen.
2Es beträgt im Regelfall
5 v.H. | für die Inanspruchnahme von Einrichtungen |
10 v.H. | für die Inanspruchnahme von Personal, |
5 v.H. | für den Verbrauch von Material, |
10 v.H. | für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil. |
(2) aDie oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine
Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen,
für anwendbar erklären;
bdas gleiche gilt für die Aufsichtsbehörde der Träger der
Sozialversicherung, soweit der zuständige Fachminister ihr diese Befugnis übertragen
hat.
(3) aWird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs.1 Satz 2 Nr.1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem
Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material;
bdas Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.
(4) 1Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 vH niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert
der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)
festzusetzen.
2Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei
Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen.
3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
§§§
(1) 1Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) für ärztliche und
zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern und in den sanitätsdienstlichen
Einrichtungen der Bundeswehr ist zu pauschalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3
nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird.
2Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Entgelts
nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11.
(2) 1aDie Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach den vom zuständigen Fachminister
zu erlassenden Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen
müssen;
1bfür die Träger der Sozialversicherung kann die Regelungsbefugnis der
Aufsichtsbehörde übertragen werden.
2Soweit Ärzte oder Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten, entfällt eine
Kostenerstattung nach Satz 1.
(3) 1Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der im Kalenderjahr aus der
Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bis 100.000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der
nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber
hinausgehenden Mehrbetrag.
2Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht
zu entrichten.
§§§
(1) 1Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach nach § 9 Abs.1
zuständigen oder der von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende
der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festgesetzt.
2Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt
zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden.
3Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der
Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich.
(2) 1Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme der nach § 9 Abs.1
zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2Er hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung
notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme
mindestens halbjährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der
Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.
§§§
A-3 | Geltungsbereich | 14-16 |
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Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
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