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Treuepflicht
 

iSd Beamtenrechts

Aus dem eigenes StichwortBeamtenverhältnis als einem Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs.1 BeamtStG) folgt für den eigenes StichwortBeamten die Pflicht zur Treue gegenüber seinem eigenes StichwortDienstherrn. Zur Bekräftigung dieser Treuepflicht hat der Beamten einen eigenes StichwortDiensteid zu leisten, der eine Verpflichtung auf das Grundgesetz enthalten muss. (§ 38 BeamtStG). Der Beamte dient dabei dem ganzen Volk und nicht einer Partei (§ 33 Abs.1 BeamtStG). Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein eigenes StichwortAmt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs.1 S.2 BeamtStG). Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (§ 33 Abs.1 S.3 BeamtStG). Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen und haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. (§ 33 Abs.1 S.3 BeamtStG). Die Grundidee, der der Beamte im Rechtsstaat in True verpflichtet ist, ist die Wahrung des Rechts. Wie BVerfG es prägnant zusammengefasst hat, hat er im politischen Spannungsfeld für eine gesetzestreue Verwaltung zu sorgen.

 

iSd Kommunalrechts

Ehrenamtlich tätige Bürger haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn die Ansprüche mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, es sei denn, sie handeln als gesetzliche Vertreter. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren hat, nicht unbefugt verwerten. Vorsätzliche oder fahrlässig Verstöße gegen die Treuepflicht können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 26 KSVG).

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