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Verfassungsorgane | ||
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Bund | Der Bund hat folgende Verfassungsorgane:
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Hinzukommen die nicht ständigen Verfassungsorgane
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Land | Die Länder haben folgende Verfassungsorgane: | |
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Verhältnismäßigkeit | ||
Grundprinzip | Rechtsstaatliches Grundprinzip, wonach Eingriffe des Staates in verfassungsmäßig geschützte Freiheitsrechte des Bürgers einem Übermaßverbot unterliegen. Das angewendete Mittel darf nicht stärker sein und der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Maßnahme es rechtfertigt. | |
§§§ | ||
Vorlageverfahren | ||
Konkrete Normenkontrolle | Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art.100 Abs.1 GG). | |
§§§ |
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