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Beamter
 

Begriff

Der Beamte ist ein Mensch, der zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht (§ 3 Abs.1 BeamtStG). Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 3 Abs.2 BeamtStG)

Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist eine eigenes StichwortErnennung erforderlich, die durch Aushändigung einer den gesetzlichen Formvorschriften Rechnung tragenden Ernennungsurkunde erfolgt (§ 8 Abs.2 BeamtStG). Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses wird gleichzeitig ein eigenes Stichwort Amt verliehen (§ 8 Abs.3 BeamtStG). Aufgabe des Beamten ist es im politischen Spannungsfeld für eine gesetzestreue Verwaltung zu sorgen.

Zu den Beamtenarten und den Rechten und Pflichten eines Beamten siehe Lexikon-BeamtR Stichwort Beamte.

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Behörde
 

Begriff

Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs.4 VwVfG). Diese Definition hat über das VwVfG hinaus Geltung.

§§§



Berufsbezeichnungen
 

Begriff

Berufsbezeichnungen werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt (§ 70 Abs.1 S.2 SBG).

§§§



Beteiligter
 

iSd VwGO

Beteiligte am Verfahren sind der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene (§ 65 VwGO) und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht (§ 63 VwGO).

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind gemäß § 61 VwGO natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. (§ 19 AGVwGO)

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Betroffener
 

iSd Datenschutzes

Eine bestimmte oder bestimmbare Person, um deren eigenes Stichwort personenbezogene Daten es geht (vgl § 3 Abs.1 BDSG).

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Bund
 

Begriff

Abürzung für die Bundesrepublik Deutschland, ein föderalistischer Staat, der aus 16 Ländern besteht.

§§§



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