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Beamter | ||
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Begriff |
Der Beamte ist ein Mensch, der zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht (§ 3 Abs.1 BeamtStG). Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 3 Abs.2 BeamtStG) Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist eine Ernennung erforderlich, die durch Aushändigung einer den gesetzlichen Formvorschriften Rechnung tragenden Ernennungsurkunde erfolgt (§ 8 Abs.2 BeamtStG). Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses wird gleichzeitig ein Amt verliehen (§ 8 Abs.3 BeamtStG). Aufgabe des Beamten ist es im politischen Spannungsfeld für eine gesetzestreue Verwaltung zu sorgen. Zu den Beamtenarten und den Rechten und Pflichten eines Beamten siehe Lexikon-BeamtR Stichwort Beamte. | |
§§§ | ||
Behörde | ||
Begriff |
Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs.4 VwVfG). Diese Definition hat über das VwVfG hinaus Geltung. | |
§§§ | ||
Berufsbezeichnungen | ||
Begriff |
Berufsbezeichnungen werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt (§ 70 Abs.1 S.2 SBG). | |
§§§ | ||
Beteiligter | ||
iSd VwGO | Beteiligte am Verfahren sind der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene (§ 65 VwGO) und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht (§ 63 VwGO). Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind gemäß § 61 VwGO natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. (§ 19 AGVwGO) . | |
Betroffener | ||
iSd Datenschutzes | Eine bestimmte oder bestimmbare Person, um deren personenbezogene Daten es geht (vgl § 3 Abs.1 BDSG). | |
§§§ | ||
§§§ | ||
Bund | ||
Begriff | Abürzung für die Bundesrepublik Deutschland, ein föderalistischer Staat, der aus 16 Ländern besteht. | |
§§§ |
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