| | Vom Bundesverfassungsrecht aus den Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickeltes Grundrecht, das den Schutz der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person (Betroffener) betrifft. Es zielt darauf ab, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das Grundrecht auf informationnelle Selbstbestimmung ist in Art.2 Satz 2 der Saarländischen Verfassung ausdrücklich geregelt. Dort heißt es "Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten".
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| | Durch Urteil vom 27.02.08 - 1 BvR 370/07 - RS-BVerfG Nr.08.011 hat das BVerfG aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) das Grundrecht auf Gewährleistung
der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme abgeleitet. Danach ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen
Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib,
Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen
Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen
Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. |