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öffentlicher Dienst
 iSd BNV Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.

Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vH in öffentlicher Hand befindet oder die in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

  2. wischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient. (vgl § 2 BNV, § 3 NtVO)

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öffentliches Ehrenamt
 iSd Bundesnebentätigkeitsverordnung Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. (vgl § 2 Abs.4 S.2 BNV)

 

iSd saarl-Nebentätigkeitsverordnung

Öffentliche Ehrenämter sind

  1. die Mitgliedschaft in

    1. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und deren jeweiligen Ausschüssen,

    2. Orts- oder Bezirksräten,

    3. sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände,

  2. insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter, als Ortsvorsteher oder Bezirksbürgermeister, als Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordneter oder als ehrenamtlicher Regionalverbandsbeigeordneter,

  3. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,

  4. die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden,

  5. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter,

  6. die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes als ehrenamtlich bezeichnete oder bestimmte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

(vgl § 2 Abs.4 S.3 NtVO)

§§§



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