NtVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS Nr.
Verordnung
über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)
= Art.5 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] |
§§§
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Allgemeines |
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1Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2Sie gilt auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, für Richterinnen und Richter im Ruhestand, für frühere Beamtinnen und Beamte sowie für frühere Richterinnen und Richter hinsichtlich der Nebentätigkeit, die sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt haben.
3Sie findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung vom 28. August 2007 (Amtsbl. S.1798) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
4Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
§§§
(1) 1Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände nicht hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit.
2Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand befindet oder die in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
zwischenstaatliche oder uberstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beitragen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient.
§§§
1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen.
2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
§§§
Anzeigepflicht / Untersagung einer Nebentätigkeit |
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(1) 1Jede Nebentätigkeit soll spätestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich angezeigt werden, sofern die Nebentätigkeit nicht nach § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes auf Verlangen der obersten Dienstbehorde ausgeführt wird oder nach § 86 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Anzeigepflicht entfällt.
2Fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten bedürfen nur einer Anzeige.
(2) Der vorzeitigen Übernahme einer Nebentätigkeit steht nicht entgegen, wenn die Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 aus besonderen Grunden nicht moglich war.
§§§
Wird die Ausübung einer Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme gemas § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
§§§
Vergütung und Ablieferung |
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(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
Tage- und Ubernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen wurde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages,
pauschalierte Aufwandsentschädigungen, sofern diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen, und der Ersatz sonstiger barer Auslagen.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind insoweit, als sie 50 Euro im Monat übersteigen, pauschalierte Tage- und Ubernachtungsgelder insoweit, als sie die Betrage nach Absatz 2 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§§§
(1) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ausnahmen konnen zugelassen werden für
Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gefunden werden kann, oder
Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
§§§
(1) 1Werden Vergütungen nach § 7 Absatz 2 oder nach sonstigen Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt für Beamtinnen und Beamte in den
Besoldungsgruppen | Euro (Bruttobetrag) |
A 2 bis A 8 | 3.600, |
A 9 bis A 12 | 4.200, |
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 | 4.800, |
ab B 2 und R 3 | 5.400, |
nicht übersteigen.
2Hat ein Beamtenverhaltnis wahrend des Kalenderjahres begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Hochstbetrag nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhaltnisses.
3Masgebend für die Festsetzung der Hochstgrenze ist die Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtinnen oder Beamten am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beamtenverhaltnisses befinden.
(2) Erhalten Beamtinnen oder Beamte Vergütungen
für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 oder
für andere Nebentätigkeiten, die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten ausüben, so haben sie diese insoweit an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie im Kalenderjahr die in Absatz 1 festgesetzten Betrage übersteigen.
(3) 1Ablieferungspflichtige Vergütungen im Sinne des Absatzes 2 sind innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres abzuliefern.
2Werden die Vergütungen nicht fristgerecht entrichtet, ist ein Saumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung zu erheben.
(4) Bei der Ermittlung des nach Absatz 2 abzuliefernden Betrages sind die Aufwendungen abzusetzen, die den Beamtinnen oder Beamten nachweislich
bei Reisen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie
für sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbstbeschafftes Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar, entstanden sind.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absatzen 2 und 3 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor der Beendigung des Beamtenverhaltnisses ausgeübt worden sind.
§§§
(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
LehrTätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,
Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverstandige,
Tätigkeiten auf dem Gebiet wissenschaftlicher Forschung und kunstlerische Tätigkeiten,
GutachterTätigkeiten von Arztinnen oder Arzten, Zahnarztinnen oder Zahnarzten, Tierarztinnen oder Tierarzten für Versicherungstrager oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebuhrenordnungen Gebuhren zu zahlen sind, und
Tätigkeiten wahrend eines unter Fortfall der Dienstbezuge gewährten Urlaubs.
(2) Die §§ 7 und 8 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
§§§
(1) 1Bis zum 15. Marz jeden Kalenderjahres haben Beamtinnen und Beamte anzuzeigen, in welcher Höhe sie im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 und für Nebentätigkeiten im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes erhalten haben.
2In den Fallen des § 8 Absatz 5 sind auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hierzu verpflichtet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) 1Staatssekretarinnen und Staatssekretare haben bis zum Ende des Kalenderjahres auser den in § 8 Absatz 2 genannten Vergütungen auch Vergütungen für Nebentätigkeiten anzuzeigen, die ihnen mit Rucksicht auf ihr Amt ubertragen wurden.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Inanspruchnahme von Einrichtungen |
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(1) 1Als Einrichtungen gelten die Sachmittel, insbesondere die Dienstraume und deren Ausstattung einschlieslich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums.
2Zum Material gehoren alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(2) Als Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn gelten für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auch Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen, für die Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten Einrichtungen, Personal und Material des Landes.
§§§
(1) 1aDie Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist;
1b§ 14 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
2In der Genehmigung ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
(2) 1Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.
2Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden.
3Vereinbarungen uber eine Mitarbeit auserhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
4Nebentätigkeiten, bei denen Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des Dienstherrn ausgeübt werden.
§§§
(1) Das für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt (Nutzungsentgelt) setzt sich zusammen aus dem Entgelt für die Deckung der Kosten, die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehen (Kostenerstattung), und dem Entgelt für den Vorteil, der den Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht (Vorteilsausgleich).
(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschlieslich der mittelbaren Verwaltungskosten gedeckt werden.
(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen die besonderen Vorteile ausgeglichen werden, die den Beamtinnen und Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.
(4) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sind die Beamtinnen und Beamte als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
§§§
(1) 1Das Nutzungsentgelt bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit bemisst sich nach einem Prozentsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jahrlichen BruttoVergütung.
2Er betragt im Regelfall
5 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal,
5 Prozent für den Verbrauch von Material,
10 Prozent für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
3Die oberste Dienstbehorde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa den Prozentsatz abweichend von Satz 2 festsetzen.
(2) 1aWird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsatzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 50 Prozent niedriger oder Höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten entsprechend dem tatsachlichen Wert der Inanspruchnahme unter Berucksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils der Beamtinnen oder Beamten Höher oder niedriger festzusetzen;
1bes kann pauschaliert werden.
2Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen.
3§ 17 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
2Haben die Beamtinnen oder Beamten für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so beschrankt sich das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung.
3Grundlage für die Bemessung ist die ublicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte BruttoVergütung.
(4) 1Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt, so haben die Beamtinnen oder Beamten nur die unmittelbar durch ihre Tätigkeit ausgelosten oder erhöhten Kosten zu erstatten.
2Haben die Beamtinnen oder Beamten die unentgeltliche Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn ubernommen, so entfällt jede Erstattungspflicht.
(5) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht uberschreitet.
§§§
(1) 1Das pauschalierte Nutzungsentgelt betragt bei einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit für die nach § 17 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes erbrachten wahlärztlichen Leistungen sowie für sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die gesondert vergütet werden, 25 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen, um den Wahlärztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten jahrlichen Bruttovergütung.
2Ein Höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden.
(2) 1Das Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen einschlieslich Gutachten besteht aus den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG.NT) sowie nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn., mund. und kieferärztliche Leistungen (ZMK.NT) einschlieslich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen.
2Kostenerstattung sowie dem Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung.
3Ein Höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und den Beamtinnen oder Beamten vereinbart werden.
(3) 1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
2Haben die Beamtinnen oder Beamten für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so sind bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen für jede erbrachte Leistung mindestens die Sachkosten nach Spalte 6 des DKG.NT bzw. ZMK.NT einschlieslich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen abzufuhren.
3Bei stationären oder teilstationären ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind mindestens die nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes zu ermittelnden Kosten abzufuhren.
4Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
(4) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist bei erstmaliger Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992 zu entrichten:
ein Betrag in Höhe der Kostenerstattung gemas § 19 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes,
zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebuhrenordnung für Arzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten Rechnungsbetrages.
2aIst für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erlangt worden, entfällt die Erstattung nach Satz 1 Nummer 2;
2bGrundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nummer 1 sind in diesem Fall die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren oder die in Rechnung gestellten Gebühren.
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) aAls Kostenerstattung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31.Dezember 2012 geltenden Fassung für sonstige stationäre oder teilstationäre Krankenhausleistungen, insbesondere Gutachten, wird, soweit die Gebührenordnung für Arzte oder die Gebührenordnung für Zahnarzte keine Anwendung findet, ein pauschalierter Betrag in Höhe von 20 Prozent der bezogenen Vergütung festgelegt;
bim Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt.
§§§
(1) 1Die Beamtinnen oder Beamten haben den für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zustandigen Behorden bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjahrlich, und zwar zum 31. Juli und 31. Januar, im Ubrigen bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende der Inanspruchnahme eine Abrechnung uber die Vergütung (Bruttobetrag) für Nebentätigkeiten vorzulegen, für die sie Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen haben.
2aKommen die Beamtinnen oder Beamten der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung nicht oder nicht fristgemas nach, so kann gegen sie ein Verspatungszuschlag festgesetzt werden;
2b§ 152 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1In der Abrechnung sind alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen.
2Dazu gehoren insbesondere die Angabe der in Rechnung gestellten und der bezogenen Vergütung und Angaben uber Beginn, Umfang, Anderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme.
3Auf Verlangen sind die für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Nachweise vorzulegen.
4Die entsprechenden Unterlagen sind von der Beamtin oder dem Beamten funf Kalenderjahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung an, aufzubewahren.
(3) 1Das Nutzungsentgelt soll unverzuglich nach der Vorlage der Abrechnung festgesetzt werden.
2aWerden die Angaben nach Absatz 1 und 2 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, so ist das Nutzungsentgelt durch Schatzung festzusetzen;
2b§ 162 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(4) 1Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zustandige Behorde kann verlangen, dass die Beamtinnen oder Beamten auf das zu entrichtende Nutzungsentgelt monatlich angemessene Abschlagszahlungen leisten.
2Die Festsetzung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt im Voraus jeweils auf der Grundlage des zuletzt nach Absatz 3 festgesetzten Nutzungsentgelts.
(5) 1Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zustandige Behorde sowie der Krankenhaustrager sind berechtigt, die Angaben nach Absatz 2 sowie die entsprechenden Unterlagen zu prufen.
2Das Nutzungsentgelt kann, solange die Angaben nicht abschliesend gepruft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprufung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begrundung bedarf.
3§ 164 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Das nach Absatz 3 festgesetzte Nutzungsentgelt wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Festsetzungsbescheids fallig.
2Die nach Absatz 4 festgesetzten Abschlagszahlungen sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
3Durch die Berichtigung nach Absatz 3 Satz 3 bleibt die Fälligkeit unberührt.
4aWerden das Entgelt oder die Abschlagszahlungen nicht fristgerecht gezahlt, so ist ein Saumniszuschlag zu entrichten;
4b§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Absatze 1 bis 6 gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie für frühere Beamtinnen und Beamte insoweit, als sie Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für eine vor Beendigung des Beamtenverhaltnisses ausgeübte Nebentätigkeit in Anspruch genommen haben.
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Schlussvorschriften |
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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkundung in Kraft.
(2) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geandert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl.I S.428), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung auser Kraft (f).
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