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Datei | |||
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| Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei | ||
| automatisierte ~ |
eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann, oder | |
| nicht automatisierte ~ |
jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (§ 46 Abs.1 BDSG). Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. | |
§§§ |
Dienstbezeichnung | ||
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Begriff | Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften festgesetzt (§ 70 Abs.1 S.2 SBG). | |
§§§ | ||
Dienstherr | ||
Begriff | ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Recht zusteht Beamte zu haben. ( Dienstherrnfähigkeit) | |
§§§ | ||
Dienstherrnfähigkeit | ||
Begriff | Dienstherrnfähigkeit besitzen nach § 2 BeamtStG zum einen die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie die sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.04.2009) besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wurde. | |
§§§ |
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