1996   (5)  
 [ 1995 ]     [ « ]     [ ]     [ 1997 ][  ‹  ]
96.121 Streitwertbemessung
 
  • OVG Saarl, B, 09.12.96, - 2_Y_6/96 -

  • SKZ_97,111/62 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1 S.1

 

1) In Verfahren, die die Anfechtung bauaufsichtlicher Verfügungen zum Gegenstand haben, besteht das für die Streitwertbemessung maßgebliche Klägerinteresse in der Vermeidung der bei Befolgung oder Durchsetzung der behördlichen Anordnung entstehenden wirtschaftlichen Einbußen oder der mit der Umsetzung der geforderten Maßnahme verbundenen Aufwendungen.

 

2) Beiträge und Leistungen Dritter, die die Betroffenheit des Klägers mindern (hier: Landeszuschüsse zu einer aus Gründen des Brandschutzes geforderten Baumaßnahme), blieben bei der Streitwertbemessung regelmäßig außer Ansatz.

§§§


96.122 Architektenliste-Eintragung
 
  • OVG Saarl, U, 10.12.96, - 1_R_27/95 -

  • DVBl_97,963 -64

  • GG_Art.3, GG_Art.12; SArchG_§_4

 

1) Das unerlaubte Fertigen von Bauvorlagen kann nicht zur Eintragung in die Architektenliste beitragen

 

2) Ein Architekt, der in einem anderen Bundesland eine Zweitniederlassung eröffnet, hat keinen verfassungsrechtlich Anspruch darauf, daß für die Eintragung in die dortige Architektenliste generell oder unter den gleichen Voraussetzungen wie beim unverschuldeten Verlust der auswärtigen Eintragung auf die Einhaltung der sonst geltenden Voraussetzungen verzichtet wird.

§§§


96.123 Mietbeitrag
 
  • OVG Saarl, U, 12.12.96, - 1_R_39/95 -

  • SKZ_97,110/52 (L)

  • BUKG_§_12 Abs.5

 

Der Antrag auf einen Mietbeitrag ist grundsätzlich vor Abschluß des Mietvertrages zu stellen (Tz 12.5.14. S.1 BUKG VwV). Nur in besonders begründeten Fällen kann ein Mietbeitrag auf einen nach Mietvertragsschluß gestellten Antrag bewilligt werden. Der Umstand, daß der Antrag aus Unkenntnis über die Möglichkeit der Gewährung von Mietbeihilfen erst mehr als ein Jahr nach Vertragsschluß gestellt worden ist, stellt keinen besonders begründeten Fall dar. Ein etwaiger Verstoß gegen die behördliche Pflicht, die Bediensteten auf die Möglichkeit der Gewährung von Mietbeiträgen hinzuweisen, stellt ebenfalls keinen "besonders begründeten Fall" dar, sondern rechtfertigt ggf lediglich gesondert zu verfolgende Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung.

§§§


96.124 Personalkostenzuschuß
 
  • VG Saarl, U, 17.12.96, - 4_K_209/94 -

  • SKZ_98,90 -92

  • VorschulG_§_19

 

1) § 19 Abs.5 Satz 1 1.Halbsatz VorschulG ist nicht dahin zu verstehen, daß der örtliche Jugendhilfeträger über einen Personalkostenanteil von 35 vH hinaus auch die Personalkosten zu übernehmen hat, die die infolge Nichtausschöpfung des im Gesetz vorgesehenen 25 %-Anteils bei der Bemessung der Elternbeiträge ungedeckt bleiben.

 

2) Schöpft der Kindergartenträger bei der Festsetzung der Elternbeiträge den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen (25 vH der Personalkosten) nicht aus, dh bleibt die Summe der tatsächlich erhobenen bzw der zu erwartenden Elternbeiträge infolge zu niedriger Festsetzung der Beiträge dahinter zurück, so ist es Sache der Kindergartenträgers, ein daraus entstehendes Defizit auszugleichen.

§§§


96.125 Beihilfe-Wahlleistungen
 
  • SVerfGH, U, 17.12.96, - Lv_3/95 -

  • SKZ_97,16 -17 (L) = NVwZ-RR_97,449 -60 = ZBR_97,226 (L)

  • SVerf_Art.56 Abs.1,SVerf_Art.58 Abs.1, SVerf_Art.114 Abs.1, SVerf_Art.115 Abs.2; BhVO

 

1) Die Verfassung des Saarlandes gewährleistet kein Recht von Gewerkschaften und Berufsverbänden der Beamtinnen und Beamten, an der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse beteiligt zu werden.

 

2) Artikel 58 Abs.2 SVerf verpflichtet die Landesregierung lediglich, die in der Staatspraxis nicht gebildeten Wirtschaftsgemeinschaften aus Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Er begründet kein Recht der Vereinigung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern selbst.

 

3) Artikel 56 Abs.1 SVerf gewährleistet die Koalitionsfreiheit von Beamtinnen und Beamten. Von diesem Schutz ist von vornherein nicht umfaßt ein Recht der Koalition von Beamtinnen und Beamten, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder frei und gegebenenfalls unter Einsatz von Druckmitteln auszuhandeln; daher kann aus Artikel 56 Abs.1 SVerf auch nicht ein - verfassungsrechtlicher - Anspruch auf Beteiligung an der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Beamtinnen und Beamten in Rechtssetzungsverfahren sein.

 

4) Artikel 115 Abs.2 S.2 SVerf, der die wohlerworbenen Rechte von Beamten für unverletzlich erklärt, enthält keine Gewährleistung eines einmal erreichten Standards beamtenrechtlicher Leistungsansprüche.

 

5) Artikel 115 Abs.2 S.2 Sverf verbürgt Beamtinnen und Beamten auch dem Grunde nach kein Recht auf Beihilfe als wohlerworbenes Recht, verpflichtet den Dienstherr jedoch in Verbindung mit Artikel 114 Abs.1 SVerf zur Führsorge Beamtinnen und Beamten gegenüber. Dazu zählt bei dem gegenwärtigen Stand des Bundesrechts auch die Verpflichtung des Landes, Vorkehrungen gegen die Gefährdung des amtsangemessenen Unterhalts von Beamtinnen und Beamten bei Krankheits- Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu treffen. In Fällen der Krankenhausbehandlung wird dem durch die geltende Regelung der Beihilfefähigkeit der allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Bundespflegesatzrecht entsprochen.

 

6) Art.114 Abs.1 SVerf und Art.115 Abs.2 S.2 SVerf schützen grundsätzlich nicht ein Vertrauen von Beamtinnen und Beamten in den Fortbestand beihilferechtlicher Regelungen. Vielmehr müssen Beamte mit Veränderungen der Absicherung des Krankheitskostenrisikos durch Beihilfe rechnen. Geschützt durch die genannten Verfassungsbestimmungen ist das Vertrauen von Beamtinnen und Beamten in den Fortbestand geltenden Rechts aber insoweit, als sie auf ihm aufbauend ihre Lebensgestaltung betreffende und nicht rückgängig zu machende oder folgenlos zu beseitigende gewichtige Vermögensdispositionen getroffen oder für sie wichtige, bei Eintritt der Rechtsänderung nicht mehr nachholbare Vermögensdispositionen unterlassen haben und dem Schutz ihres Vertrauens nicht höher zu bewertende, mit der Rechtsänderung verfolgte Allgemeininteressen entgegenstehen. Dieser Fall ist gegeben, wenn Beamtinnen und Beamte entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht den Wegfall der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen infolge zwischenzeitlicher Ereignisse nicht durch Abschluß oder Änderung eines Versicherungsvertrages ausgleichen konnten oder wenn sie sich nicht ohne die Gefahr der vollständigen oder teilweisen Unversicherbarkeit von Krankheitsrisiken aus einem Versicherungsvertrag lösen konnten, der die nur teilweise Versicherung ehemals beihilfefähiger stationärer Wahlleistungen umfaßt und wenn die Haushaltsersparnis gering ist, die durch Einbeziehung der genannten Personengruppen in die Regelung über den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen erzielt werden kann.

§§§


96.126 Lehrer-Abordnung
 
  • OVG Saarl, B, 18.12.96, - 1_W_35/96 -

  • SKZ_97,109/45 (L)

  • SBG_§_34

 

Der Abordnung eines Lehrers mit zwei Wochenstunden die mit keinem Ortswechsel verbunden ist, stehen gesundheitliche Probleme im Regelfall nicht entgegen.

§§§


96.127 Ruhestandsversetzung-vorzeitig
 
  • OVG Saarl, B, 20.12.96, - 1_W_41/96 -

  • SKZ_97,109/46 (L)

  • SBG_§_52 Abs.1; VwGO_§_80

 

1) Der Dienstherr hat unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Gelder die Pflicht, vor der vorzeitigen Ruhestandsversetzung eines Beamten (§ 52 1 SBG) jede konkrete Möglichkeit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft durch nach fachärztlicher Beurteilung geeignete medizinische Behandlungsmaßnahmen auszuschöpfen.

 

2) Bei der Frage des Sofortvollzugs einer insoweit angeordneten Behandlungsmaßnahme ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (§ 80 V VwG0) auf Seiten des Beamten deren Zumutbarkeit vor allem mit Blick auf mit ihr verbundene Gesundheitsgefährdungen und/oder allgemeine Belastungen, und zwar auch unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten, zu berücksichtigen.

§§§


96.128 Berufungsrücknahme
 
  • OVG Saarl, B, 20.12.96, - 6_R_2/96 -

  • SKZ_97,109/49 (L)

  • SDO_§_105 Abs.1

 

Bei der Rücknahme beiderseitiger Berufungen gegen ein Disziplinarurteil ist über die Kosten entsprechend dem Gewichtsverhältnis der Berufungsgegenstände zu entscheiden. Hiernach erscheint die alleinige Kostenpflicht des Beamten angemessen, wenn er statt der Entfernung aus dem Dienst Freispruch begehrte, während sich das Rechtsmittel des Vertreters der Einleitungsbehörde gegen die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrags richtete.

§§§


[ « ] SörS - 1996 (121-150) [  ›  ]     [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o – S y s t e m – R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§