1990 (4) | ||
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90.091 | Bundesbahngebäude | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Die Beschlagnahme eines Gebäudes der Deutschen Bundesbahn durch die Ortspolizeibehörde ist ohne Zustimmung der Bundesregierung unzulässig. | 2) Eine Anlage verliert ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch Außerdienststellung; erforderlich ist dazu vielmehr eine Entwidmung entweder durch eine förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekanntzugebende Erklärung der Deutschen Bundesbahn. §§§ 90.092 | Alkoholismus | | | 1) Zur Bindungswirkung von Strafurteilen in bezug auf die Schuldfähigkeit und zur Unschuldsvermutung im Disziplinarrecht. | 2) Alkoholismus stellt eine Krankheit dar, aus deren Entstehen dem Betroffenen normalerweise kein Schuldvorwurf gemacht werden kann und auf die der Dienstherr im Falle von Dienstunfähigkeit in der Regel daher nur mit vorzeitiger Zurruhesetzung, nicht aber mit Mitteln des Disziplinarrechts reagieren kann. | 3) Disziplinarrechtlich relevant ist, wenn der Beamte nicht an allen zumutbaren Maßnahmen zur Überwindung des Alkoholismus und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit teilnimmt und/oder nach erfolgreicher Behandlung trotz eingehender Belehrung in medizinischer und dienstrechtlicher Hinsicht rückfällig wird. | 4) In Ausnahmefällen kann die Entwicklung zum Alkoholismus und zur darauf beruhenden Dienstunfähigkeit ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen darstellen, wenn der Beamte vor Erreichen des Stadiums chronischer Trunksucht über seinen Zustand sowie die medizinischen und dienstrechtlichen Folgen der Fortsetzung des Trinkens aufgeklärt wird und dies zu seiner Dienstunfähigkeit führt. | 5) Zur Entfernung aus dem Dienst bei auf Alkoholismus beruhender Dienstunfähigkeit. §§§ 90.093 | Gärtnereigebäude | | | LB: Trotz nicht genehmigter Umnutzung eines städtischen Gärtenereigebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerber führte der Eilrechtsschutz nicht zum Erfolg, da eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt worden war. §§§ 90.094 | Hausverbot | | | 1) Die Gefahr einer Wiederholung von gröblichen Störungen des Dienstbetriebes rechtfertigt jedenfalls bei öffentlich-rechtlicher Zuweisung des Hausrechts an einen Organwalter die Erteilung eines Hausverbotes durch diesen, wobei eine räumliche und zeitliche Beschränkung der Verfügung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur erfordert wird, soweit sich Bereich und Dauer der Gefährdung absehen lassen. | 2) Nach seiner Bestandskraft unterliegt das Hausverbot als Dauerverwaltungsakt außer der Selbstkontrolle der Verwaltung auf Antrag des Betroffenen der Überprüfung nach § 51 SVwVfG. §§§ 90.095 | Haushaltshilfe | | | 1) Zur Frage der Abgrenzung einer Übernahme der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt von der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes. | 2) Die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung ist auch dann anzuerkennen, wenn Verwandte die bisher von ihnen entgeltlich geleistete Unterstützung bei der Haushaltsführung auch nach Einstellung der Sozialhilfe gewissermaßen "auf Vorschuß" und in Erwartung einer Vergütung aus der Nachzahlung nach Erfolg des Rechtsmittels fortsetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger seit inzwischen etwa zwei Jahren gezwungen ist, diese Hilfe anzunehmen, ohne seinerseits das vereinbarte Entgelt leisten zu können. §§§ 90.096 | Kindergarten | | | 1) Unter den Begriff der Erstattungsstreitigkeit im Sinne von Art.2 § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 EntlG fallen nur Streitigkeiten, die "echte" Erstattungsansprüche zum Gegenstand haben, und nicht sämtliche Streitigkeiten zwischen öffentlichen Rechtsträgern und Behörden um Geldleistungen. | 2) Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstandes während des Rechtsmittelverfahrens auf einen unter der Berufungssumme liegenden Betrag, so führt das grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit der Berufung (hier: Teilerledigung durch teilweise "Klaglosstellung"). | 3) Zu den angemessenen Personalaufwendungen im Sinne der § 18, 19 VorschulG in Verbindung mit Abschnitt II A der Verwaltungsvorschriften zu § 21 Buchstabe a VorschulG gehören an Betreuungspersonen gezahlte Mehrarbeitsvergütungen jedenfalls dann nicht, wenn der Kindergarten die ihm nach den Verwaltungsvorschriften zugestandene reguläre Personalausstattung ausgeschöpft hat. §§§ 90.097 | TA-Luft Teil 3 | | | JOS: Der gesamte Teil 3 der TA Luft 1986 enthält nach seiner Systematik-Begrenzung und Feststellung der Emissionen - im wesentlichen aus dem Vorsorgegrundsatz des BImSchG § 5 Nr.2 sich ergebende Anforderungen; diese sind daher nicht nachbarschützend. §§§ 90.098 | Somalia | | | Einzelfall der Anerkennung eines somalischen Staatsangehörigen aus Vor- und Nachfluchtgründen. §§§ 90.099 | Rücknahmebescheid | | | Ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB-X, der keine Begründung der Ermessensbetätigung erkennen läßt, ist wegen Verstoßes gegen § 35 Abs.1 Satz 2 SGB-X in der Regel aufzuheben. §§§ 90.100 | Vollzugsanordnung | | | Stellt die Behörde die Reichweite der einem Bescheid beigegebenen Vollzugsanordnung im Beschwerdeverfahren klar, so besteht kein schützenswertes Interesse des Antragstellers mehr, daß hinsichtlich der nach der behördlichen Klarstellung nicht für sofort vollziehbar erklärten Regelungen die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs festgestellt wird. §§§ 90.101 | Hochschulstudium | | | Auch Ausländer, die keine Asylbewerber sind und hinsichtlich der Arbeitserlaubnis der allgemeinen Regelung des § 19 Abs.1 AFG unterliegen, können sich grundsätzlich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG berufen. Sie haben daher während eines Hochschulstudiums regelmäßig keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Anschluß an den Beschluß des Senats vom 23.09.88 - 1_W_380/88 - FEVS_38,116 ). §§§ 90.102 | Fluglotse | | | JOS 1) Die Tätigkeit eines nach EZulbesFV § 2 Abs.1 S.2 Nr.2 erschwerniszulageberechtigten Fluglotsen stimmt zwar hinsichtlich der äußeren Arbeitsbedingungen (Tätigkeit im selben Raum unter denselben äußeren Bedingungen, Tätigkeit im Sprechfunkverkehr und im Koordinationsbereich) mit der Assistententätigkeit eines Flugdatenbearbeiters überein; sie unterscheidet sich davon aber im Verantwortungsgrad, der dem Beamten vom Dienstherrn übertragen wird: Hat der Beamte die Flugzeuglenkung (Sprechfunkverkehr) und die Koordination mit anderen Flugsicherungseinrichtungen selbständig wahrzunehmen, ist sein Arbeitsplatz der eines Fluglotsen; soll er einem Fluglotsen unter dessen Verantwortung zuarbeiten, liegt ein Assistentenarbeitsplatz vor. | JOS 2) Einzelfall der Abgrenzung Fluglotsentätigkeit - Flugdatenbearbeitertätigkeit. §§§ 90.103 | Chef der Staatskanzelei | | | Der Chef der Staatskanzlei ist nicht berechtigt, der obersten Dienstbehörde vorbehaltene Maßnahmen in bezug auf die Beamten der Staatskanzlei im eigenen Namen zu treffen, sondern darf insoweit nur in Vertretung des Ministerpräsidenten handeln. | JOS 1) Der Chef der Staatskanzlei im Saarland ist jedenfalls im Bereich dienstrechtlicher Maßnahmen nicht nur Teil der Behörde "Ministerpräsident", sondern auch selbständige Behörde. Er ist nämlich bezogen auf die Beamten der Staatskanzlei Dienstvorgesetzter (SBG § 4 Abs.3), während der Ministerpräsident insoweit oberste Dienstbehörde ist (SBG § 4 Abs.1 Nr.3). | JOS 2) Eine Versetzungsverfügung, die gemäß SBG § 35 Abs.1, SBG § 4 Abs.1 Nr.3 vom Ministerpräsidenten als oberster Dienstbehörde zu erlassen ist, ist wegen Unzuständigkeit rechtswidrig, wenn sich der Chef der Staatskanzlei als erlassende Behörde geriert (Briefkopf, Unterschrift, fehlender Hinweis auf Handeln in Vertretung oder Auftrag des Ministerpräsidenten). §§§ 90.104 | Reihenmittelhaus | | | Der Einwand des Eigentümers eines Reihenmittelhauses, daß sich das Anbauen eines weiteren Hauses wegen der dann erreichten Gesamtlänge der Häuserreihe nicht in die Bebauung der näheren Umgebung einfüge, betrifft einen rein städtebaulichen Belang und begründet daher kein Abwehrrecht. §§§ 90.105 | Spielhallenbetrieb | | | Der Spielhallenbetrieb ist keine Veranstaltung im Sinne des § 8 Abs.1 SFG. §§§ 90.106 | Werbeanlage | | | §§§ 90.107 | Kleineinleiterabgabe | | | Es ist unzulässig, bei der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe einen Zuschlag zum Ausgleich der im Zuge der Abwälzung der Gemeinde entstehenden Verwaltungskosten in Ansatz zu bringen. §§§ 90.108 | Abordnung | | | 1) Will der saarländische Minister der Finanzen als oberste Dienstbehörde einen bei einem Finanzamt beschäftigten Beamten an ein anderes Finanzamt abordnen, ist bei der Mitbestimmung weder der örtliche Personalrat noch der Hauptpersonalrat beim Minister der Finanzen, sondern der Bezirkspersonalrat- Land der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu beteiligen. | 2) Stimmt der zuständige Personalrat einer Personalangelegenheit zu, so interessiert im Rahmen der Anfechtung der Maßnahmen des Dienstherrn durch den Betroffenen nicht, wie es zu der Zustimmung des Personalrats kam, insbesondere ob insoweit alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen - hier: Anhörungspflicht nach § 54 Abs.2 SPersVG - beachtet wurden. §§§ 90.109 | Bauvorhaben der öffl-Hand | | | 1) Der Nachbar eines nur der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde bedürftigen Bauvorhabens der öffentlichen Hand kann seine öffentlich-rechtlichen Abwehrbefugnisse unmittelbar gegenüber dem Bauherrn geltend machen (Hier: Errichtung eines Asylantenwohnheims im Außenbereich). | 2) Die besonders in der vorliegenden Situation, daß die Zustimmungsbehörde Teil des öffentlichen Bauherrn ist, problematische Qualifizierbarkeit der Zustimmung als Verwaltungsakt bleibt offen. §§§ 90.110 | Verfolgungsprovokation | | | Nahen Angehörigen, wie Ehegatten, von Regimegegnern droht in Äthiopien politische Verfolgung im Hinblick auf die dort praktizierte Sippenhaft (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 6.12.89 - 3_R_424/86 - ua -). Eine derartige Verfolgungsgefahr besteht auch für einen Asylbewerber, der einen als asylberechtigt anerkannten und damit als Gegner des Regimes in Äthiopien "ausgewiesenen" äthiopischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet hat. Diese Verfolgungsgefahr stellt einen subjektiven Nachfluchttatbestand dar, da sie letztlich auf einem nach der Ausreise aus dem Herkunftsland gefaßten Willensentschluß beruht. Die willentliche Herbeiführung eines Verfolgungstatbestandes nach der Ausreise führt nicht notwendig und ausnahmslos zum Ausschluß der Asylerheblichkeit. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 26.11.86 - 2_BvR_1058/85 - in BVerfGE_74,51 ff) ist die Gefahr, daß das Asylrecht zu einem Einwanderungsrecht für Jedermann verfremdet würde, wenn der Ausländer oder Staatenlose sich durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus ein grundrechtlich verbürgtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erzwingen könnte. Von einer risikolosen Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Verfolgungstatbestand lediglich die unvermeidliche "Nebenfolge" einer ganz anderen Entscheidung, nämlich einer offensichtlich nicht lediglich zum Schein erfolgten Eheschließung mit einem selbst politisch verfolgten Landsmann ist, eine Entscheidung, die im Hinblick auf Art 6 Grundgesetz in jeder Hinsicht zu respektieren ist. §§§ 90.111 | Brandschutz | | | 1) Auf die Einhaltung von Brandschutzvorschriften kann der durch sie begünstigte Nachbar wirksam verzichten. | 2) Das widerspruchslose Geschehenlassen einer erkennbar nachbarrechtswidrigen Bauausführung kann schon vor der Unanfechtbarkeit der ihr zugrunde liegenden Genehmigung zur Verwirkung der materiellen Abwehrbefugnis führen. | 3) Vergrößert sich die von einer zu duldenden Anlage für den Nachbarn ausgehende Gefahr durch Maßnahmen auf seinem eigenen Grundstück, so entsteht dadurch kein neues Abwehrrecht. §§§ 90.112 | Asylantenheim | | | 1) Ob die Inanspruchnahme einer Gemeinde auf Unterlassung der Nutzung eines von ihr betriebenen Asylantenheimes eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit auslöst, bleibt offen. | 2) Ein im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbarer Rechtsanspruch des Nachbarn auf eine derartige Nutzungsunterlassung besteht bei Bejahung des Verwaltungsrechtswegs nur dann, wenn die nachteiligen Wirkungen der Anlage so schwer wiegen, daß dem Dritten nicht zugemutet werden kann, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (hier verneint). §§§ 90.113 | Betriebsplanzulassung | | | 1) Zu den Voraussetzungen für den Erfolg eines Gemeindeantrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen, durch die das Einbringen von Bergbaumörtel auf der Basis von Stabilisat aus Rauchgasentschwefelungsanlagen und von Wirbelschichtaschen in die untertägigen Hohlräume eines Kalkbergwerkes zugelassen wird. | 2) Einer Beteiligung der Gemeinde vor Zulassung von Betriebsplänen gemäß § 54 Abs.2 BBergG bedarf es nur dann, wenn die Maßnahme Auswirkungen auf die planerische Gestaltung und Nutzung von Flächen des Gemeindegebietes haben kann und die Gemeinde aus diesem Grunde als "Planungsträger" berührt ist. §§§ 90.114 | Erstattungsbescheid | | | JOS 1) Eine Beteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlaß des Widerspruchsbescheides ist nach BSHG § 114 Abs.2 auch erforderlich, wenn sich der Widerspruch gegen die Rücknahme einer Sozialhilfebewilligung richtet, da die - Aufhebung der Sache nach - die nachträgliche Ablehnung der Hilfegewährung einschließt (Vergleiche BVerwG, 11.10.84, 5_C_144/83, Buchholz_436.0_§_114_BSHG_Nr.6). | JOS 2) Werden sozial erfahrene Personen vor Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht beteiligt, liegt ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor, der nach VwGO § 79 Abs.2 S.2 die Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur Folge hat. | JOS 3) Die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides über die Rücknahme ergreift auch den Widerspruchsbescheid über ein mit der Rücknahme verbundenes Erstattungsverlangen, obwohl hinsichtlich des Erstattungsverlangens die Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren nicht vorgeschrieben ist (Vergleiche BVerwG, 11.10.84, aaO). Denn über den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid kann nicht ohne mindestens gleichzeitige Entscheidung über den Widerspruch gegen die Rücknahme entschieden werden. | JOS 4) Der Verstoß gegen BSHG § 114 Abs.2 führt über die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides hinaus nicht auch zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Ein lediglich dem Vorverfahren anhaftender bloßer Verfahrensmangel führt nicht zur Aufhebung des Ausgangsbescheides. | JOS 5) Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides ist das Verfahren nach isolierter Aufhebung des Widerspruchsbescheides mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens nicht spruchreif. Insoweit ist die Klage abzuweisen. §§§ 90.115 | Meisterprüfung | | | JOS 1) Zwar stellt die Ablegung der Meisterprüfung aufgrund sprachlicher Gründe für einen ausländischen Bewerber in der Regel eine größere Belastung dar als für einen inländischen Bewerber. Daß dieser Umstand aber keineswegs die generelle Anerkennung eines Ausnahmefalles iSd HwO § 8 zugunsten ausländischer Bewerber rechtfertigen kann, folgt bereits aus dem Vorhandensein der Vorschrift des HwO § 9. HwO § 9 regelt die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für Angehörige der EWG-Mitgliedstaaten in anderen Fällen als denen des HwO § 8. Würden allein schon die bei ausländischen Bewerbern typischerweise vorliegenden Sprachschwierigkeiten zur Anerkennung eines Ausnahmefalles iSd HwO § 8 Abs.1 führen, so wäre eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende, weitere Regelung über die Erteilung der Ausnahmebewilligung grundsätzlich überflüssig. | JOS 2) Die materielle Beweislast hinsichtlich der nach EWGHwV § 2 zu erbringenden Nachweise trifft den Bewerber, so daß deren Nichterbringung zu seinen Lasten geht. §§§ 90.116 | Randbebauung | | | Eine Randbebauung im Anschluß an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil stellt, insbesondere wenn sie zu einem weiteren Auswuchern der Bebauung anreizt, grundsätzlich einen öffentlichen Belangen zuwiderlaufenden Vorgang der Zersiedlung dar. §§§ 90.117 | Urkundenaushändigung | | | Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Konkurrenten ist kein Raum mehr für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung. §§§ 90.118 | Übergangsregelung | | | Für den Beschwerdeausschluß nach § 10 Abs.3 S.8 AsylVfG in der Fassung des Art.3 Nr.5 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.90 (BGBl.I,1354), in Kraft getreten nach Art.1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12.10.90 (BGBl.I,2170), gilt die Übergangsregelung in § 43 Nr.4 AsylVfG. §§§ 90.119 | Treppenweg | | | 1) Ein innerstädtischer Treppenweg, der in erster Linie dazu dient, die Verbindung zwischen der Innenstadt und einem Schulzentrum zu verbessern, und der außerdem Wohnbauflächen näher an das Stadtzentrum anbindet, stellt in aller Regel keine erschließungsbeitragsfähige Anlage dar. | 2) Richtet sich die Höhe des Erschließungsbeitrags unter anderem nach der Geschoßfläche und bestimmt sich diese im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken nach deren tatsächlichen Geschoßflächen und bei unbebauten Grundstücken nach dem im Abrechnungsgebiet im Durchschnitt gegebenen Maß der baulichen Nutzung, so ist es geboten, die Regelung für unbebaute Grundstücke auch dann anzuwenden, wenn ein Grundstück ohne zwingenden Grund extrem unterwertig bebaut ist. §§§ 90.120 | Anbaustraße | | | 1) Ist die endgültige Herstellung einer Anbaustraße nach der maßgeblichen Ortssatzung vom Abschluß des Grunderwerbs abhängig, so führt das Fehlen des Eigentumserwerbs an einer minimalen Teilfläche dazu, daß der Beitragsanspruch noch nicht entstanden ist. Die daraus resultierende Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides kann durch einen nach Klageerhebung herbeigeführten Ausspruch der Kostenspaltung mit Wirkung ex nunc in Höhe der für die von der Kostenspaltung erfaßten Teile entstandenen Teilbeitragspflicht geheilt werden; eine Heilung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der ursprünglich Herangezogene zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kostenspaltung nicht mehr Grundstückseigentümer ist. | 2) Eine Straße erschließt im Sinne des § 131 BbauG ein angrenzendes Grundstück trotz eines insoweit bestehenden beträchtlichen Höhenunterschiedes - hier: 8 m -, wenn ein "vernünftiger" Eigentümer die finanziellen Mitteln aufwenden würde, die erforderlich sind, um das aus dem Höhenunterschied folgende Bauhindernis zu beseitigen; in diesem Zusammenhang ist das Erschlossensein des Grundstücks durch eine andere Straße hinwegzudenken. Aus § 133 BBauG folgen in einem solchen Fall keine strengeren Anforderungen an das Erschlossensein; insbesondere ist das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht nicht davon abhängig, daß das Grundstück tatsächlich von der Straße her genutzt wird. | 3) Wird ein zwischen parallelen Straßen durchlaufendes Grundstück über seine gesamte Fläche im Rahmen eines Gewerbebetriebes einheitlich genutzt, so verbietet sich die Annahme, die Erschließungswirkung der einzelnen Straße beschränke sich auf einen Teil des Grundstücks. | 4) Planungskosten sind erschließungsbeitragsfähig, wenn speziell für die Planung der abgerechneten Anlage aus sachgerechten Gründen von der Gemeinde einem Dritten ein Planungsauftrag erteilt wurde. | 5) Kosten für den Bau von Stützmauern sind erschließungsbeitragsfähig, wenn und soweit die Mauern zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzung der Straße gebotenen Sicherheit erforderlich sind. | 6) Es ist zulässig, durch Ortssatzung eine Abrechnung nach Einheitssätzen nur für eine bestimmte Teileinrichtung zu fordern. Ist ein Einheitssatz nichtig, ist der Erschließungsbeitrag nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. | | 8) Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock zu Baumaßnahmen der kommunalen Körperschaften stellen keine anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG) dar. §§§ 90.121 | Stützmauerersatz | | | 1) Erklärt ein Grundstückseigentümer der Gemeinde gegenüber sein Einverständnis, daß beim Bau einer Straße die Außenwand seines Gebäudes als "Stützmauerersatz" verwendet wird, ohne daß eine Gegenleistung vereinbart wird, so kann er sich im Rahmen der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gemeinde habe Aufwendungen erspart und er eine "Art von Vorausleistung" (§ 133 Abs.3 BBauG) erbracht. | 2) Bei solchen Gegebenheiten liegt in der ungekürzten Heranziehung auch keine unbillige Härte (§ 135 Abs.5 BBauG). §§§ 90.122 | Biochemisches Praktikum | | | JOS 1) Ob der Beschluß des Fachbereichsrates des medizinischen Fachbereichs der Universität des Saarlandes, wonach die Teilnahme am Biochemischen Praktikum die erfolgreiche Teilnahme am Chemischen Praktikum voraussetzt, die Voraussetzungen des § 2 Abs.4 S.2 des Gesetzes Nr.1242 über die Universität des Saarlandes vom 08.03.89 (Amtsbl.S.906) erfüllt, setzt einen eingehenden Vergleich der Lehrinhalte beider Praktika voraus und ist deswegen im Eilverfahren nicht abschließend zu entscheiden. | JOS 2) Die daraufhin vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedenfalls dann nicht zugunsten des Antragstellers aus, wenn er auch bei Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nur zur Auslosung der Praktikumsplätze zugelassen werden konnte und die Verschiebung des Praktikums lediglich eine unbequemere Durchführung des Studium (eine weitere Lehrveranstaltung im Examenssemester) zur Folge hätte, während andererseits die Antragsgegnerin das gesamte Losverfahren wiederholen müßte. §§§ 90.123 | Buswrack als Ersatzteillager | | | Werden auf einem Grundstück aufgestellte Buswracks als "Ersatzteillager" genutzt und nach und nach ausgeschlachtet, wobei Karosserie, ölhaltige Aggregate und Kunststoffteile weitgehend auf dem Lagerplatz zurückbleiben, sind diese Buswracks als Ganzes kein Wirtschaftsgut, sondern Abfall im objektiven Sinn, der nach Anordnung der zuständigen Behörde zu entsorgen ist. §§§ 90.124 | Umbaumaßnahmne | | | 1) Abwehransprüche eines Betroffenen gegen eine Straßenbaumaßnahme (hier: Änderung eines Einmündungsbereichs mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung) bestehen nicht schon dann, wenn das Vorhaben ohne förmliche Planung ausgeführt wird. | 2) Der Betroffene kann, was die Durchsetzung seiner materiellen Rechtsposition gegenüber einem solchen Vorhaben anbelangt, nicht schlechter gestellt werden als dies bei einer Planung aufgrund eines förmlichen Verfahrens der Fall wäre. | 3) Die Entscheidung über das ,,Ob" und die Art und Weise der Umgestaltung einer Straßeneinmündung stellt inhaltlich eine planerische Entscheidung dar. Hiervon ausgehend ist ein Abwehranspruch eines Betroffenen dann anzuerkennen, wenn die Maßnahme Nachteile für ihn verursacht, die über das hinausgehen, was ihm auf der Grundlage einer rechtmäßigen Abwägung der für und wider das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange zugemutet werden kann. | 4) Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar bei seinem Geschäfts- und/oder Wohngrundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. | 5) Die Entscheidung des Baulastträgers, zum Zwecke der Verkehrsberuhigung im Bereich einer Straßeneinmündung Pflanzfelder anzulegen und mehrere Bäume anzupflanzen, bewegt sich auch dann innerhalb des ihm zuzubilligenden planerischen Gestaltungsspielraumes, wenn sie zu einer erheblichen Reduzierung der dort bisher vorhandenen öffentlichen Parkplätze führt, deren Erhaltung im Anlieger- wie auch im öffentlichen Interesse liegt. §§§ 90.125 | V-Mann | | | Wird ein Angeklagter ohne Vernehmung eines Entlastungszeugen (V-Mannes) verurteilt, nachdem der im Verwaltungsrechtsweg beklagte Dienstherr eine Aussagegenehmigung für einen Beamten zur Aufdeckung der Identität des Entlastungszeugen abgelehnt hat, so fehlt es jedenfalls dann an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verwaltungsrechtsstreit, wenn der ursprüngliche Strafprozeß rechtskräftig abgeschlossen wurde und das sachnähere strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren nicht eingeleitet ist. §§§ 90.126 | Baueinstellung | | | Liegt die Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung nicht in der Substanz, sondern nur in der beabsichtigten Nutzung eines Bauvorhabens begründet und sind deren Auswirkungen dem antragstellenden Nachbarn bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zumutbar, so besteht kein Grund zur Anordnung der Baueinstellung. §§§ 90.127 | Asylanten-Unterkunft | | | 1) Eine aus den Antragsunterlagen nicht ersichtliche, dem Genehmigungsverfahren aber behördlicherseits ausdrücklich zugrunde gelegte Zwecksetzung eines Gebäudes ist bei der Auslegung von dessen Genehmigung zu beachten. | 2) Die Verträglichkeit einer Unterkunft für Asylbewerber in einem gemischt genutzten innerstädtischen Bereich mit den schützenswerten Belangen von Wohnnachbarn erscheint zweifelhaft. §§§ 90.128 | Aktualisierungsantrag | | | 1) Die Neufassung des § 24 Abs.3 S.1 BAföG durch das 12.BAföGÄndG hat auf die Auslegung der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Fassung dieser Bestimmung keinen Einfluß. | 2) Das sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs.3 S.1 BAföG in seiner bis zum Inkrafttreten des 12.BAföGÄndG geltenden Fassung ergebende Erfordernis, daß Aktualisierungsanträge bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt sein müssen, gilt nicht uneingeschränkt (Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). | 3) Ein Ausnahmefall der Beachtlichkeit eines erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten Aktualisierungsantrages ist auch dann anzuerkennen, wenn der Auszubildende nach diesem Zeitpunkt erstmals eine Entscheidung über seinen Förderungsantrag erhält, aus der hervorgeht, ob und ggf in welchem Umfang elterliches Einkommen anzuerkennen ist und zur Verminderung des Förderungsbetrages führt. §§§ 90.129 | Kommunale Einrichtung | | | Erteilt das Landesjugendamt dem Träger einer kommunalen Einrichtung in einem Befreiungsbescheid nach § 79 Abs.2 JWG Auflagen, so greift es damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommunalaufsichtsbehörde ein. §§§ 90.130 | Beschwerdeausschluß | | | 1) Auf die Neuregelung in § 10 Abs.3 S.8 AsylVfG nF, in Kraft getreten nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12.10.90 (BGBl.I,2170), ist die Übergangsregelung in § 43 Nr.4 AsylVfG anzuwenden. | 2) Der Beschwerdeausschluß in § 10 Abs.3 S.8 AsylVfG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. §§§ 90.131 | Beförderung | | | Eine einstweilige Anordnung, durch die der Dienstherr zur Beförderung eines Beamten verpflichtet werden soll, verbietet sich in aller Regel, weil durch eine einmal vorgenommene Beförderung vollendete Tatsachen geschaffen wären. §§§ 90.132 | Abordnung | | | Gegenüber einer für sofort vollziehbar erklärten beamtenrechtlichen Abordnung greift die besondere personalvertretungsrechtliche Schutzvorschrift des § 46 Abs.3 SPersVG dann nicht ein, wenn das Ersatzmitglied des Personalrats zwischen Abordnungsverfügung und Widerspruchsbescheid im Personalrat tätig wird; der nur kurzzeitige Abordnungsschutz "greift nicht". §§§ 90.133 | Fehlverhalten | | | 1) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist im Rahmen eines Berufungsverfahrens von Amts wegen zu üherprüfen und erforderlichenfalls auch bei Zurückweisung der Berufung abzuändern (hier: Anwendung des § 155 Abs.5 VwGO durch das Verwaltungsgericht). | 2) Eine Anwendung des § 155 Abs.5 VwGO verbietet sich, wenn das schuldhafte Fehlverhalten eines Beteiligten für das Entstehen der Kosten nicht ursächlich war. §§§ 90.134 | Selbstvertretung | | | 1) Einem Juristen ist es regelmäßig zumutbar, in Beihilfeangelegenheiten das Widerspruchsverfahren ohne Rechtsanwalt durchzuführen. | 2) Eine "Selbstvertretung" ist einem Juristen jedenfalls bei einer mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit nicht zumutbar. §§§ 90.135 | Autogaststätte | | | Dem Eigentümer eines Wohnhauses und einem als Lager genutzten Rückgebäude können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchsetzbare Abwehrrechte gegen ein Restaurant mit Autoschalter und einer 50 Plätze umfassenden Parkfläche zustehen, das in einem Bereich von 40 bis 50 m hinter seinem Anwesen in der Nähe eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs und eines Supermarktes errichtet werden soll. Die Richtwerte der TA-Lärm sind kein geeigneter Maßstab für die Zumutbarkeitsbeurteilung der zu erwartenden Lärmemissionen des Vorhabens. §§§ 90.136 | Auskunftssperre | | | 1) Für eine Amtshandlung, die allein dazu dient, daß sich die Behörde gesetzeskonform verhält, darf nach allgemeinem saarländischem Verwaltungsgebührenrecht keine Gebühr erhoben werden. | 2) Die Gebührenstelle 67 Nr.1.9.2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, wonach für die Eintragung einer melderechtlichen Übermittlungs- und Auskunftssperre eine Verwaltungsgebühr zu erheben ist, verstößt gegen höherrangiges Recht und ist daher nichtig. §§§ 90.137 | Bürgermeisterwahlanfechtung | | | LB: Gemeinderatsmitlieder sind nicht Sachwalter der Allgemeinheit und können daher mit einer auf die Ungültigkeit der Wahl eines Bürgermeisters abzielenden Klage nur Erfolg haben, wenn sie insoweit in eigenen Mitgliedsrechten verletzt sind. * * * T-90-06 | Rechte der Ratsmitglieder | 47 "Prägend für die Stellung des einzelnen Mitglieds des Gemeinderats zunächst innerhalb dieses Organs und sodann im Gesamtgeflecht der die Gemeinde intern konstituierenden Organbeziehungen ist sein Anspruch, in allen Angelegenheiten "zu Wort zu kommen", über die der Gemeinderat gemäß den § 24 KSVG zu entscheiden hat. Im Kern bedeutet dies, daß den Gemeinderatsmitgliedern ein Recht auf Anwesenheit bei den Ratssitzungen zusteht, ferner das Recht, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie schließlich das Recht, an der Beschlußfassung mit dem vollen Gewicht ihrer Stimme teilzunehmen (vgl OVG Saarlouis, Urteil vom 29.11.85 - 2_R_155/85 -, SKZ_86,87). Diesem in den § 33 Abs.1, 41 Abs.3, 44 Abs.1, 49 Abs.3, 45 KSVG angesprochenen bzw vorausgesetzten Kernbereich sind weitere Ansprüche zugeordnet, denen im Hinblick auf Wahrnehmung und Durchsetzung jener Rechte eine Hilfsfunktion zukommt. Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister (§ 37 Abs.1 KSVG), der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung (§ 41 Abs.3 KSVG), das Vertretungsrecht in den Ausschüssen (§ 49 Abs.2 KSVG), der Anspruch auf Protokollierung (§ 48 Abs.3 KSVG) sowie schließlich mittelbar auch hier zur Rede stehende Anfechtungsbefugnis (§ 57 KSVG), der Anspruch auf Sitzungsgeld und Erstattung des Verdienstausfalls (§ 51 KSVG) sowie möglicherweise jener auf Ersatz von Gerichtskosten (OVG Saarlouis aaO mwN). ..." Auszug aus VG Saarl U, 27.11.90, - 5_R_344/89 -, §§§ 90.138 | PKK | | | 1) Zur Asylrelevanz einer Bestrafung wegen Zugehörigkeit und Einsatz für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei - offengelassen. | 2) Anerkennung eines PKK-Sympathisanten wegen der Gefahr der Folter. §§§ 90.139 | Fehlalamierung | | | Eine gebührenpflichtige Fehlalarmierung der Polizei liegt dann vor, wenn sich der Polizeieinsatz als fruchtlos erweist. Dies gilt auch dann, wenn der Anrufer einen wesentlich dringenderen Sachverhalt schildert, als dies den für ihn erkennbaren Tatsachen entspricht. §§§ 90.140 | Widmungsfiktion | | | 1) Der Eintritt der Widmungsfiktion des § 2 Abs.6a FStrG ist davon abhängig, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 FStrG erfüllt sind. | 2) Eine Zustimmung zur Widmung im Sinne des § 2 Abs.2 FStrG durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, daß eindeutig zum Ausdruck kommt, der Berechtigte sei unwiderruflich mit der Nutzung der betreffenden Fläche für den öffentlichen Verkehr einverstanden; entsprechend strenge Voraussetzungen gelten für die in derselben Norm angesprochene Erlangung des Besitzes durch Vertrag. §§§ 90.141 | Baugenehmigung-Rücknahme | | | 1) Die Erlaubnisrücknahme führte ungeachtet des Vorliegens einer sie betreffenden Vollzugsanordnung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.1 S.2 LBO 1974 zu einer Hemmung des Laufs der Frist zur Ausnutzung der Genehmigung. | 2) Die ordnungsgemäße Betätigung des Rücknahmeermessens nach § 102 LBO 1974 setzte grundsätzlich eine - in den Gründen des Bescheids offenzulegende Abwägung der Bauherrninteressen gegen die für die Beseitigung der Erlaubnis sprechenden Gesichtspunkte voraus. Außer in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung sein Vertrauen in deren Fortgeltung bestätigt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn das Gewicht der Baurechtswidrigkeit der zurückgenommenen Erlaubnis durch besondere Fallumstände herabgemindert ist (hier ua Einverständnis des Nachbarn mit einer Grenzabstandsunterschreitung). §§§ 90.142 | Altersbeförderungsverbot | | | 1) Die Regelung des § 22 Abs.4 SBG, wonach ein Beamter zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nicht befördert werden darf, ist rechtlich unbedenklich. | 2) An die Zulassung einer Ausnahme von diesem Altersbeförderungsverbot sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Ermessensbindung derart, eine solche Ausnahme nur in Betracht zu ziehen, wenn der Beamte die Funktion des Beförderungsamtes schon längere Zeit wahrnimmt und seine Beförderung sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat, begegnet keinen Bedenken. | 3) Liegen diese Voraussetzungen vor und hat es der Dienstherr durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung verabsäumt, vor Eingreifen des Altersbeförderungsverbotes über die Beförderung des Beamten fehlerfrei zu entscheiden, ist eine Ausnahme vom Altersbeförderungsverbot zuzulassen. §§§ 90.143 | Military Intelligence | | | Angehörigen des ehemaligen Military Intelligence (MI) droht auch heute noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Ghana. §§§ 90.144 | Konsilsitzung | | | Auch wenn die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte von Studentenvertretern in Hochschulorganen (hier: Senat und Konzil) droht, weil sie zu einer Sitzung dieser Organe nicht eingeladen wurden, haben sie keinen Anspruch darauf, daß diese Sitzungen durch einstweilige Anordnung untersagt werden. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Mitgliedschaftsrechte gerichtlichen Rechtsschutz gegen etwaige Beschlußfassungen dieser Organe in Anspruch zu nehmen. §§§ 90.145 | Eckgarage | | | 1) Nach § 7 Abs.4 LBO sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen außer Eckgaragen auch solche Kraftfahrzeugräume zulässig, die an zwei Seitengrenzen des Baugrundstücks heranreichen. Wird eine solche Anlage auf zwei demselben Eingentümer gehörenden (Buch-) Grundstücken errichtet, ist in die Länge der Grenzbebauung im Sinne von § 7 Abs.4 LBO der "überbaute" Teil der Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken nicht einzurechnen. | 2) Ungeachtet dessen, daß Beeinträchtigungen durch eine der gesetzlichen Höhenbegrenzung entsprechende Garage vom Eigentümer des tiefer liegenden Grundstückes grundsätzlich hinzunehmen sind, kann eine Gesamtschau der Nachbarauswirkungen diese als dem betroffenen Anlieger im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbar erscheinen lassen. §§§ 90.146 | Zwangspensionierung | | | Die Entscheidung des Dienstherrn über die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens ist jedenfalls hinsichtlich der unmittelbar daraus folgenden Teileinbehaltung der Dienstbezüge ein anfechtbarer Verwaltungsakt. §§§
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