1990 (5) | ||
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90.121 | Stützmauerersatz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Erklärt ein Grundstückseigentümer der Gemeinde gegenüber sein Einverständnis, daß beim Bau einer Straße die Außenwand seines Gebäudes als "Stützmauerersatz" verwendet wird, ohne daß eine Gegenleistung vereinbart wird, so kann er sich im Rahmen der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gemeinde habe Aufwendungen erspart und er eine "Art von Vorausleistung" (§ 133 Abs.3 BBauG) erbracht. | 2) Bei solchen Gegebenheiten liegt in der ungekürzten Heranziehung auch keine unbillige Härte (§ 135 Abs.5 BBauG). §§§ 90.122 | Biochemisches Praktikum | | | JOS 1) Ob der Beschluß des Fachbereichsrates des medizinischen Fachbereichs der Universität des Saarlandes, wonach die Teilnahme am Biochemischen Praktikum die erfolgreiche Teilnahme am Chemischen Praktikum voraussetzt, die Voraussetzungen des § 2 Abs.4 S.2 des Gesetzes Nr.1242 über die Universität des Saarlandes vom 08.03.89 (Amtsbl.S.906) erfüllt, setzt einen eingehenden Vergleich der Lehrinhalte beider Praktika voraus und ist deswegen im Eilverfahren nicht abschließend zu entscheiden. | JOS 2) Die daraufhin vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedenfalls dann nicht zugunsten des Antragstellers aus, wenn er auch bei Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nur zur Auslosung der Praktikumsplätze zugelassen werden konnte und die Verschiebung des Praktikums lediglich eine unbequemere Durchführung des Studium (eine weitere Lehrveranstaltung im Examenssemester) zur Folge hätte, während andererseits die Antragsgegnerin das gesamte Losverfahren wiederholen müßte. §§§ 90.123 | Buswrack als Ersatzteillager | | | Werden auf einem Grundstück aufgestellte Buswracks als "Ersatzteillager" genutzt und nach und nach ausgeschlachtet, wobei Karosserie, ölhaltige Aggregate und Kunststoffteile weitgehend auf dem Lagerplatz zurückbleiben, sind diese Buswracks als Ganzes kein Wirtschaftsgut, sondern Abfall im objektiven Sinn, der nach Anordnung der zuständigen Behörde zu entsorgen ist. §§§ 90.124 | Umbaumaßnahmne | | | 1) Abwehransprüche eines Betroffenen gegen eine Straßenbaumaßnahme (hier: Änderung eines Einmündungsbereichs mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung) bestehen nicht schon dann, wenn das Vorhaben ohne förmliche Planung ausgeführt wird. | 2) Der Betroffene kann, was die Durchsetzung seiner materiellen Rechtsposition gegenüber einem solchen Vorhaben anbelangt, nicht schlechter gestellt werden als dies bei einer Planung aufgrund eines förmlichen Verfahrens der Fall wäre. | 3) Die Entscheidung über das ,,Ob" und die Art und Weise der Umgestaltung einer Straßeneinmündung stellt inhaltlich eine planerische Entscheidung dar. Hiervon ausgehend ist ein Abwehranspruch eines Betroffenen dann anzuerkennen, wenn die Maßnahme Nachteile für ihn verursacht, die über das hinausgehen, was ihm auf der Grundlage einer rechtmäßigen Abwägung der für und wider das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange zugemutet werden kann. | 4) Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar bei seinem Geschäfts- und/oder Wohngrundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. | 5) Die Entscheidung des Baulastträgers, zum Zwecke der Verkehrsberuhigung im Bereich einer Straßeneinmündung Pflanzfelder anzulegen und mehrere Bäume anzupflanzen, bewegt sich auch dann innerhalb des ihm zuzubilligenden planerischen Gestaltungsspielraumes, wenn sie zu einer erheblichen Reduzierung der dort bisher vorhandenen öffentlichen Parkplätze führt, deren Erhaltung im Anlieger- wie auch im öffentlichen Interesse liegt. §§§ 90.125 | V-Mann | | | Wird ein Angeklagter ohne Vernehmung eines Entlastungszeugen (V-Mannes) verurteilt, nachdem der im Verwaltungsrechtsweg beklagte Dienstherr eine Aussagegenehmigung für einen Beamten zur Aufdeckung der Identität des Entlastungszeugen abgelehnt hat, so fehlt es jedenfalls dann an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verwaltungsrechtsstreit, wenn der ursprüngliche Strafprozeß rechtskräftig abgeschlossen wurde und das sachnähere strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren nicht eingeleitet ist. §§§ 90.126 | Baueinstellung | | | Liegt die Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung nicht in der Substanz, sondern nur in der beabsichtigten Nutzung eines Bauvorhabens begründet und sind deren Auswirkungen dem antragstellenden Nachbarn bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zumutbar, so besteht kein Grund zur Anordnung der Baueinstellung. §§§ 90.127 | Asylanten-Unterkunft | | | 1) Eine aus den Antragsunterlagen nicht ersichtliche, dem Genehmigungsverfahren aber behördlicherseits ausdrücklich zugrunde gelegte Zwecksetzung eines Gebäudes ist bei der Auslegung von dessen Genehmigung zu beachten. | 2) Die Verträglichkeit einer Unterkunft für Asylbewerber in einem gemischt genutzten innerstädtischen Bereich mit den schützenswerten Belangen von Wohnnachbarn erscheint zweifelhaft. §§§ 90.128 | Aktualisierungsantrag | | | 1) Die Neufassung des § 24 Abs.3 S.1 BAföG durch das 12.BAföGÄndG hat auf die Auslegung der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Fassung dieser Bestimmung keinen Einfluß. | 2) Das sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs.3 S.1 BAföG in seiner bis zum Inkrafttreten des 12.BAföGÄndG geltenden Fassung ergebende Erfordernis, daß Aktualisierungsanträge bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt sein müssen, gilt nicht uneingeschränkt (Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). | 3) Ein Ausnahmefall der Beachtlichkeit eines erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten Aktualisierungsantrages ist auch dann anzuerkennen, wenn der Auszubildende nach diesem Zeitpunkt erstmals eine Entscheidung über seinen Förderungsantrag erhält, aus der hervorgeht, ob und ggf in welchem Umfang elterliches Einkommen anzuerkennen ist und zur Verminderung des Förderungsbetrages führt. §§§ 90.129 | Kommunale Einrichtung | | | Erteilt das Landesjugendamt dem Träger einer kommunalen Einrichtung in einem Befreiungsbescheid nach § 79 Abs.2 JWG Auflagen, so greift es damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommunalaufsichtsbehörde ein. §§§ 90.130 | Beschwerdeausschluß | | | 1) Auf die Neuregelung in § 10 Abs.3 S.8 AsylVfG nF, in Kraft getreten nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12.10.90 (BGBl.I,2170), ist die Übergangsregelung in § 43 Nr.4 AsylVfG anzuwenden. | 2) Der Beschwerdeausschluß in § 10 Abs.3 S.8 AsylVfG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. §§§ 90.131 | Beförderung | | | Eine einstweilige Anordnung, durch die der Dienstherr zur Beförderung eines Beamten verpflichtet werden soll, verbietet sich in aller Regel, weil durch eine einmal vorgenommene Beförderung vollendete Tatsachen geschaffen wären. §§§ 90.132 | Abordnung | | | Gegenüber einer für sofort vollziehbar erklärten beamtenrechtlichen Abordnung greift die besondere personalvertretungsrechtliche Schutzvorschrift des § 46 Abs.3 SPersVG dann nicht ein, wenn das Ersatzmitglied des Personalrats zwischen Abordnungsverfügung und Widerspruchsbescheid im Personalrat tätig wird; der nur kurzzeitige Abordnungsschutz "greift nicht". §§§ 90.133 | Fehlverhalten | | | 1) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist im Rahmen eines Berufungsverfahrens von Amts wegen zu üherprüfen und erforderlichenfalls auch bei Zurückweisung der Berufung abzuändern (hier: Anwendung des § 155 Abs.5 VwGO durch das Verwaltungsgericht). | 2) Eine Anwendung des § 155 Abs.5 VwGO verbietet sich, wenn das schuldhafte Fehlverhalten eines Beteiligten für das Entstehen der Kosten nicht ursächlich war. §§§ 90.134 | Selbstvertretung | | | 1) Einem Juristen ist es regelmäßig zumutbar, in Beihilfeangelegenheiten das Widerspruchsverfahren ohne Rechtsanwalt durchzuführen. | 2) Eine "Selbstvertretung" ist einem Juristen jedenfalls bei einer mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit nicht zumutbar. §§§ 90.135 | Autogaststätte | | | Dem Eigentümer eines Wohnhauses und einem als Lager genutzten Rückgebäude können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchsetzbare Abwehrrechte gegen ein Restaurant mit Autoschalter und einer 50 Plätze umfassenden Parkfläche zustehen, das in einem Bereich von 40 bis 50 m hinter seinem Anwesen in der Nähe eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs und eines Supermarktes errichtet werden soll. Die Richtwerte der TA-Lärm sind kein geeigneter Maßstab für die Zumutbarkeitsbeurteilung der zu erwartenden Lärmemissionen des Vorhabens. §§§ 90.136 | Auskunftssperre | | | 1) Für eine Amtshandlung, die allein dazu dient, daß sich die Behörde gesetzeskonform verhält, darf nach allgemeinem saarländischem Verwaltungsgebührenrecht keine Gebühr erhoben werden. | 2) Die Gebührenstelle 67 Nr.1.9.2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, wonach für die Eintragung einer melderechtlichen Übermittlungs- und Auskunftssperre eine Verwaltungsgebühr zu erheben ist, verstößt gegen höherrangiges Recht und ist daher nichtig. §§§ 90.137 | Bürgermeisterwahlanfechtung | | | LB: Gemeinderatsmitlieder sind nicht Sachwalter der Allgemeinheit und können daher mit einer auf die Ungültigkeit der Wahl eines Bürgermeisters abzielenden Klage nur Erfolg haben, wenn sie insoweit in eigenen Mitgliedsrechten verletzt sind. * * * T-90-06 | Rechte der Ratsmitglieder | S.47 "Prägend für die Stellung des einzelnen Mitglieds des Gemeinderats zunächst innerhalb dieses Organs und sodann im Gesamtgeflecht der die Gemeinde intern konstituierenden Organbeziehungen ist sein Anspruch, in allen Angelegenheiten "zu Wort zu kommen", über die der Gemeinderat gemäß den § 24 KSVG zu entscheiden hat. Im Kern bedeutet dies, daß den Gemeinderatsmitgliedern ein Recht auf Anwesenheit bei den Ratssitzungen zusteht, ferner das Recht, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie schließlich das Recht, an der Beschlußfassung mit dem vollen Gewicht ihrer Stimme teilzunehmen (vgl OVG Saarlouis, Urteil vom 29.11.85 - 2_R_155/85 -, SKZ_86,87). Diesem in den § 33 Abs.1, 41 Abs.3, 44 Abs.1, 49 Abs.3, 45 KSVG angesprochenen bzw vorausgesetzten Kernbereich sind weitere Ansprüche zugeordnet, denen im Hinblick auf Wahrnehmung und Durchsetzung jener Rechte eine Hilfsfunktion zukommt. Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister (§ 37 Abs.1 KSVG), der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung (§ 41 Abs.3 KSVG), das Vertretungsrecht in den Ausschüssen (§ 49 Abs.2 KSVG), der Anspruch auf Protokollierung (§ 48 Abs.3 KSVG) sowie schließlich mittelbar auch hier zur Rede stehende Anfechtungsbefugnis (§ 57 KSVG), der Anspruch auf Sitzungsgeld und Erstattung des Verdienstausfalls (§ 51 KSVG) sowie möglicherweise jener auf Ersatz von Gerichtskosten (OVG Saarlouis aaO mwN). ..." Auszug aus VG Saarl U, 27.11.90, - 5_R_344/89 -, §§§ 90.138 | PKK | | | 1) Zur Asylrelevanz einer Bestrafung wegen Zugehörigkeit und Einsatz für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei - offengelassen. | 2) Anerkennung eines PKK-Sympathisanten wegen der Gefahr der Folter. §§§ 90.139 | Fehlalamierung | | | Eine gebührenpflichtige Fehlalarmierung der Polizei liegt dann vor, wenn sich der Polizeieinsatz als fruchtlos erweist. Dies gilt auch dann, wenn der Anrufer einen wesentlich dringenderen Sachverhalt schildert, als dies den für ihn erkennbaren Tatsachen entspricht. §§§ 90.140 | Widmungsfiktion | | | 1) Der Eintritt der Widmungsfiktion des § 2 Abs.6a FStrG ist davon abhängig, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 FStrG erfüllt sind. | 2) Eine Zustimmung zur Widmung im Sinne des § 2 Abs.2 FStrG durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, daß eindeutig zum Ausdruck kommt, der Berechtigte sei unwiderruflich mit der Nutzung der betreffenden Fläche für den öffentlichen Verkehr einverstanden; entsprechend strenge Voraussetzungen gelten für die in derselben Norm angesprochene Erlangung des Besitzes durch Vertrag. §§§ 90.141 | Baugenehmigung-Rücknahme | | | 1) Die Erlaubnisrücknahme führte ungeachtet des Vorliegens einer sie betreffenden Vollzugsanordnung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.1 S.2 LBO 1974 zu einer Hemmung des Laufs der Frist zur Ausnutzung der Genehmigung. | 2) Die ordnungsgemäße Betätigung des Rücknahmeermessens nach § 102 LBO 1974 setzte grundsätzlich eine - in den Gründen des Bescheids offenzulegende Abwägung der Bauherrninteressen gegen die für die Beseitigung der Erlaubnis sprechenden Gesichtspunkte voraus. Außer in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung sein Vertrauen in deren Fortgeltung bestätigt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn das Gewicht der Baurechtswidrigkeit der zurückgenommenen Erlaubnis durch besondere Fallumstände herabgemindert ist (hier ua Einverständnis des Nachbarn mit einer Grenzabstandsunterschreitung). §§§ 90.142 | Altersbeförderungsverbot | | | 1) Die Regelung des § 22 Abs.4 SBG, wonach ein Beamter zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nicht befördert werden darf, ist rechtlich unbedenklich. | 2) An die Zulassung einer Ausnahme von diesem Altersbeförderungsverbot sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Ermessensbindung derart, eine solche Ausnahme nur in Betracht zu ziehen, wenn der Beamte die Funktion des Beförderungsamtes schon längere Zeit wahrnimmt und seine Beförderung sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat, begegnet keinen Bedenken. | 3) Liegen diese Voraussetzungen vor und hat es der Dienstherr durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung verabsäumt, vor Eingreifen des Altersbeförderungsverbotes über die Beförderung des Beamten fehlerfrei zu entscheiden, ist eine Ausnahme vom Altersbeförderungsverbot zuzulassen. §§§ 90.143 | Military Intelligence | | | Angehörigen des ehemaligen Military Intelligence (MI) droht auch heute noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Ghana. §§§ 90.144 | Konsilsitzung | | | Auch wenn die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte von Studentenvertretern in Hochschulorganen (hier: Senat und Konzil) droht, weil sie zu einer Sitzung dieser Organe nicht eingeladen wurden, haben sie keinen Anspruch darauf, daß diese Sitzungen durch einstweilige Anordnung untersagt werden. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Mitgliedschaftsrechte gerichtlichen Rechtsschutz gegen etwaige Beschlußfassungen dieser Organe in Anspruch zu nehmen. §§§ 90.145 | Eckgarage | | | 1) Nach § 7 Abs.4 LBO sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen außer Eckgaragen auch solche Kraftfahrzeugräume zulässig, die an zwei Seitengrenzen des Baugrundstücks heranreichen. Wird eine solche Anlage auf zwei demselben Eingentümer gehörenden (Buch-) Grundstücken errichtet, ist in die Länge der Grenzbebauung im Sinne von § 7 Abs.4 LBO der "überbaute" Teil der Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken nicht einzurechnen. | 2) Ungeachtet dessen, daß Beeinträchtigungen durch eine der gesetzlichen Höhenbegrenzung entsprechende Garage vom Eigentümer des tiefer liegenden Grundstückes grundsätzlich hinzunehmen sind, kann eine Gesamtschau der Nachbarauswirkungen diese als dem betroffenen Anlieger im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbar erscheinen lassen. §§§ 90.146 | Zwangspensionierung | | | Die Entscheidung des Dienstherrn über die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens ist jedenfalls hinsichtlich der unmittelbar daraus folgenden Teileinbehaltung der Dienstbezüge ein anfechtbarer Verwaltungsakt. §§§
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