| OVG Saarl, B, 08.02.00, - 2_Q_41/99 -
SKZ_00,216/52 (L) BauGB_§_30, BauGB_§_31; (66) LBO_§_6, LBO_§_75 Abs.3, LBO_§_88 Abs.1, GG_Art.3 | 1) Einzelfall des Nichtvorliegens der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs.2 BauGB bezüglich der Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan mit Blick auf die Grundzüge der Planung.
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| 2) Soziale Gesichtspunkte - hier die angestrebte Schaffung überdachter und von der Wohnung "trocknen Fußes" zu erreichender sanitärer Einrichtungen (Bad/WC) in einem rückwärtigen Wohnhausanbau - erlangen weder im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung über die Gewährung einer Befreiung von Grenzabstandserfordernissen noch bei der Betätigung des bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensermessens maßgebliche Bedeutung. |
| 3) In einer gegen Art.3 Abs.1 GG verstoßenden Weise "willkürlich" handelt die Bauaufsichtsbehörde beim Erlass von Beseitigungsanordnungen nur dann, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgen den oder in sonstiger Weise (irgendwie) einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert. Sie darf sich daher auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe anzuführen vermag.
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| 4) Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf einem Nachbargrundstück geschaffene vergleichbare bauliche Anlagen (hier eine rückwärtige Grenzbebauung), die (noch) nicht Gegenstand der behördlichen Ermessensbetätigung sein konnten, rechtfertigen von daher von vornherein nicht den Vorwurf willkürlichen Verhaltens der Behörde bei Erlass der Beseitigungsanordnung. |
| 5) Eine den Gleichheitssatz verletzende und damit rechtswidrige Betätigung des Eingriffsermessens liegt auch dann nicht vor, wenn die Behörde bei öffentlichen Interessen nur wenig berührenden Verstößen gegen die Grenzabstandsbestimmungen (§ 6 LBO 1996) nur einschreitet, wenn Nachbarbeschwerden vorliegen, sie also in diesen Fällen im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung dem Verhalten der konkret betroffenen Nachbarn eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn eine solche Nachbarzustimmung nicht geeignet ist, die Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen (§ 75 Abs.3 LBO 1996) für den Grenzabstandsverstoß und damit die Legalisierung der in Rede stehenden Anlagen zu rechtfertigen. |
§§§
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00.032 | Erteilung einer Duldung |
| OVG Saarl, B, 10.02.00, - 9_V_25/99 - SKZ_00,268/143 (L) GKG_§_13 | Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Duldung ist in der Hauptsache mit dem hälftigen Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG in Höhe von 4.000,- DM zu bewerten. Bei der Streitwertfestsetzung sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden (Regel-) Streitwerte entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Familienabschlag zusammenzuzählen (vgl den Beschluss des BVerwG vom 08.04.98 - 1_C_31/97 -, aA noch der Beschluss des Senats vom 03.12.98 - 9_Q_91/98). |
§§§
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00.033 | Altfallregelung |
| OVG Saarl, B, 10.02.00, - 9_V_25/99 - SKZ_00,258/89 (L) = J-CD-VwR AuslG_§_69; StGB_§_54, StGB_§_55 | Zur Ermessensprüfung der Ausländerbehörde im Rahmen der Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigen Aufenthalt (Erlass des Ministeriums für Inner es und Sport vom 20.12.1999 - B 5-5510/1 - Altfall) hinsichtlich des Ausschlussgrundes des Vorliegens während des Aufenthalts im Bundesgebiet begangener vorsätzlicher Straftaten insbesondere unter Berücksichtigung der Frage einer Gesamtstrafenbildung nach den §§ 54, 55 StGB. |
§§§
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00.034 | Polizeivollzugsdienst |
| OVG Saarl, B, 14.02.00, - 1_Q_55/99 - SKZ_00,211/25 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO | Die dienstliche Beurteilung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes beruht auf einem Vergleich aller Beamten derselben Besoldungsgruppe (sogenannter statusamtsbezogener Vergleichsmaßstab).
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§§§
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00.035 | Gebäudeteil-untergeordnete |
| OVG Saarl, E, 14.02.00, - 2_Q_42/00 - J-CD-VwR (SL) LBO_§_6 Abs.6, LBO_§_88 Abs.1 | 1) Bezugsmaßstab für die einzelfallbezogen vorzunehmende und am "üblichen" Erscheinungsbild der zu § 6 Abs.6 LBO 1996 beispielhaft aufgeführten Anlagen zu orientierende Beurteilung, ob ein abstandsflächenrechtlich privilegierter untergeordneter Gebäudeteil vorliegt, ist nicht die gesamte "Baumasse" des Gebäudes, sondern die Außenwand, vor die das Bauteil "vortritt". Neben diesem quantitativen Aspekt muß zusätzlich auch eine funktionale Unterordnung vorliegen. Der Vorschrift des § 6 Abs.6 LBO 1996 kann keine Privilegierung solcher untergeordneter Gebäudeteile dahingehend entnommen werden, daß diese zu von ihnen betrachtet seitlichen Grundstücksgrenzen keine Abstände einhalten müssen.
2) Maßgeblich für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betätigung des der Bauaufsichtsbehörde beim Erlaß einer Beseitigungsanordnung (§ 88 Abs.1 LBO 1996) eingeräumten Entschließungsermessens sind die in dem Verwaltungsakt wiedergegebenen Erwägungen für das Tätigwerden. Etwaige Motivationsgrundlagen für das Aufgreifen der Anlage wie etwa Nachbarbeschwerden erlangen demgegenüber
keine Bedeutung, wenn sie in der Begründung der Anordnung keinen "tragenden" Niederschlag gefunden haben. |
§§§
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00.036 | Grenzabstandsbestimmungen |
| OVG Saarl, B, 14.02.00, - 2_Q_42/99 - SKZ_00,216/53 (L) (96) LBO_§_6, LBO_§_75 Abs.3, LBO_§_88 Abs.1; SVwVfG_§_39 | 1) Bezugsmaßstab für die einzelfallbezogen vorzunehmende und am "üblichen" Erscheinungsbild der in § 6 Abs.6 LBO 1996 beispielhaft aufgeführten Anlagen zu orientierende Beurteilung, ob ein abstandsflächenrechtlich privilegierter untergeordneter Gebäudeteil vorliegt, ist nicht die gesamte "Baumasse" des Gebäudes, sondern die Außenwand, vor die das Bauteil "vortritt". |
| 2) Neben diesem quantitativen Aspekt muss zusätzlich auch eine funktionale Unterordnung vorliegen. |
| 3) Der Vorschrift des § 6 Abs.6 LBO 1996 kann keine Privilegierung solcher untergeordneter Gebäudeteile dahingehend entnommen werden, dass diese zu von ihnen betrachtet seitlichen Grundstücksgrenzen (überhaupt) keine Grenzabstände einhalten müssen. |
| 4) Maßgeblich für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betätigung des der Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 88 Abs.1 LBO 1996) ein geräumten Entschließungsermessens sind die in dem Verwaltungsakt wiedergegebenen Erwägungen für das Tätigwerden. Etwaige Motivationsgrundlagen für das Aufgreifen der Anlage wie etwa Nachbarbeschwerden erlangen demgegenüber keine Bedeutung, wenn sie in der Begründung der Anordnung keinen "tragenden" Niederschlag gefunden haben. |
§§§
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00.037 | Berufungsrücknahme |
| OVG Saarl, B, 14.02.00, - 3_R_57/99 - SKZ_00,209/7 (L) VwGO_§_126 | Hinsichtlich der prozessualen Verfügungsbefugnis ist bezogen auf das Rechtsmittelverfahren allein an die dortige - Hauptbeteiligung anzuknüpfen und dementsprechend beim Zustimmungserfordernis im Rahmen des § 126 Abs.1 VwGO nicht der "Beklagte" im Ausgangsverfahren, sondern der Berufungsbeklagte (Rechtsmittelgegner) angesprochen (vgl etwa BVerwG, Beschluss vom 22.04.94 - 9_C_456/93 -, DVBl_94, 1244; ebenso Beschluss des Senats vom 02.03.99- 3_R_82/98 -). |
§§§
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00.038 | Aufenthaltsgenehmigung |
| OVG Saarl, B, 17.02.00, - 9_V_22/99 - SKZ_00,258/90 (L) AuslG_§_13, AuslG_§_17, AuslG_§_18; EMRK_Art.8 Abs.1 | 1) Ein Bescheid, mit dem die Aufenthaltsgenehmigung einer Ausländerin, deren Ehemann über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und deren Kinder über langfristig befristete Aufenthaltserlaubnisse verfügen, wegen des langzeitigen Sozialhilfebezugs der gesamten Familie nicht verlängert und die Frau unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert wird, verstößt nicht gegen Art.8 Abs.1 EMRK, da er ein weiteres Zusammenleben der Familie nicht ausschließt. |
| 2) Einer ausländischen Familie, deren Mitglieder Staatsangehörige des selben Staates sind, kann zugemutet werden, eine Trennung gegebenenfalls durch eine gemeinsame Rückkehr in ihr Heimatland zu vermeiden, wenn dem kein zwingender Grund entgegensteht. Die Tatsache, dass einige Familienmitglieder über - befristete beziehungsweise unbefristete - Aufenthaltserlaubnisse verfügen, stellt keinen solchen zwingenden, einer Rückkehr entgegenstehenden Grund dar. |
§§§
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00.039 | Versetzung / Abordnung |
| OVG Saarl, E, 18.02.00, - 1_V_4/00 - SKZ_00,212/27 (L) SBG_§_33, SBG_§_34 | 1) Die Versetzung oder Abordnung eines Beamten ist rechtswidrig, wenn dieser bei Befolgung der Anordnung wahrscheinlich dienstunfähig würde oder ihm sonst erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen.
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| 2) Einzelfall, in dem das Bestehen einer solchen Gefahr verneint wird. |
§§§
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00.040 | Fernbleiben vom Dienst |
| OVG Saarl, B, 18.02.00, - 6_P_5/99 - SKZ_00,211/26 (L) BBesG_§_9 | 1) Die Genehmigung im Sinne des § 9 BBesG kann nachträglich erteilt werden; in einem solchen Fall verliert der Beamte seinen Besoldungsanspruch nicht. |
| 2) Das Fernbleiben vom Dienst ist dann gerechtfertigt, wenn dem Beamten die Aufnahme des Dienstes wegen der Gefahr des erneuten Dienstunfähigwerdens nicht zumutbar ist. |
| 3) Einzelfall in dem das Bestehen einer solchen Gefahr verneint wird. |
§§§
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00.041 | Beurteilungsrichtlinien |
| OVG Saarl, B, 22.02.00, - 1_Q_50/99 - SKZ_00,212/28 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 | 1) Die Nr.7.1 BRL (Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst), wonach die Beurteilungsbeiträge unter anderem der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu dokumentieren sind stellt lediglich eine sanktionslose Ordnungsvorschrift dar und trägt nicht die Annahme, ein nur mündlich eingeholter und auch nicht in einem Aktenvermerk festgehaltener Beurteilungsbeitrag sei unwirksam. |
| 2) Dessen ungeachtet kommt es bei möglichen Mängeln des Beurteilungsverfahrens allein darauf an, ob bezogen auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Abänderungsverfahrens die dienstliche Beurteilung rechtmäßig ist. |
§§§
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00.042 | Abstandsflächen |
| OVG Saarl, B, 23.02.00, - 2_W_2/00 - SKZ_00,216/54 (L) (66) LBO_§_6; BGB_§_242 | 1) Die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen besteht nicht nur bei erstmaliger Bebauung eines Grundstücks, sondern auch bei der Erweiterung von vorhandenen Gebäuden in Höhe und Länge.
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| 2) Eine Verstärkung des durch ein grenznah stehendes Gebäude bewirkten Eingriffs in die Grenzabstandsfunktionen kann auch dadurch erfolgen, dass das ursprünglich vorhandene flachgeneigte Dach des Gebäudes im Zuge von Umbaumaßnahmen durch eine wesentlich steilere Dachkonstruktion ersetzt werden soll, die zu einer zusätzlichen Gebäudehöhe innerhalb des zur Aufnahme der Abstandsfläche an sich freizuhaltenden Mindestgrenzabstands führt. |
| 3) Das aus einem Verstoß gegen § 6 LBO 1996 resultierende nachbarliche Abwehrrecht setzt nicht voraus, dass der betreffende Nachbar durch die Unterschreitung der Abstandsfläche tatsächlich beeinträchtigt wird. Etwas anderes kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots gelten (hier verneint). |
§§§
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00.043 | Ärztlicher Notfalldienst |
| OVG Saarl, U, 24.02.00, - 1_R_6/97 - SKZ_00,266/133 (L) = J-CD-VwR SHKG_§_4, SHKG_§_12, SHKG_§_14, SHKG_§_16, SHKG_§_17; SGBI_§_75, SGBI_§_76, SGBI_§_95, SGBI_§_85 | 1) In einem förmlichen Gesetz muss entschieden werden, welche Personen am ärztlichen Notfalldienstteilnehmen müssen und unter welchen Voraussetzungen ein Befreiungsanspruch besteht. Dies ist im Saarländischen Heilberufekammergesetz geschehen. |
| 2) Einzelfragen mehr fachlichtechnischen Charakters bezüglich der Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes (hier Modalitäten der Abrechnung der im Notfalldienst erbrachten ärztlichen Leistungen) dürfen der Regelung durch berufsständisches Satzungsrecht vorbehalten bleiben. |
| 3) Zur Start- und Sinnhaftigkeit einer von Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung gemeinsam erlassenen Notfalldienstordnung und zu deren Bindungswirkung für einen zwar der Ärztekammer, nicht aber der Kassenärztlichen Vereinigung angehörenden Arzt. |
| 4) Die Aufhebung der gesetzlichen Ermächtigung führt nicht zwingend zum Ungültigwerden der darauf beruhenden Verordnung. |
| 5) Ein Privatarzt, der im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes einen Kassen patienten behandelt, hat einen Honoraranspruch allein gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung; mit dem Kassenpatienten darf er nicht unmittelbar abrechnen. |
§§§
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00.044 | Funktionslosigkeit |
| OVG Saarl, U, 28.02.00, - 2_N_1/99 - SKZ_00,217/55 (L) VwGO_§_47; BauGB_§_10, BauGB_§_244 Abs.2 S.2 BauGB | 1) Der Geltungsanspruch von § 244 Abs.2 Satz 2 BauGB 1987 ist nicht dadurch entfallen, dass die Bestimmung durch Art.1 Nr.95 BauROG 1998 aufgehoben wurde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.11.98, BRS_60,Nr.58).
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| 2) Zu den Voraussetzungen des Außerkraftretens von Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit (hier bejaht). |
§§§
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00.045 | Kommunalabgabe |
| OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_Q_9/00 - SKZ_00,255/77 (L) = J-CD-VwR KAG_§_12; AO_§_240 | 1) § 240 AO gilt über § 12 Abs.1 Nr.5 lit.b KAG im Kommunalabgabenrecht entsprechend. |
| 2) Die nachträgliche Aufhebung eines Kommunalabgabenbescheides lässt die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gilt auch dann, wenn die Aufhebung auf dem Fehlen der für eine rechtmäßige Abgabenerhebung erforderlichen Satzungsbestimmung beruht. |
§§§
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00.046 | Ämterpatronage |
| OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_V_2/00 - SKZ_00,212/30 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41; SBG_§_9; GG_Art.33 Abs.2 | Nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt gültigen Beurteilungsrichtlinien kann eine Zwischenbeurteilung aus Anlass eines bevorstehenden Beförderungstermins allenfalls dann erfolgen, wenn sich das Leistungsbild des Beamten während des noch laufenden Beurteilungszeitraums nachhaltig zum Positiven verändert hat. Für eine nachhaltige Veränderung zum Negativen müsste wohl das Gleiche gelten. |
§§§
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00.047 | Beförderung |
| OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - SKZ_00,212/29 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO; SBG_§_9; GG_Art.33 Abs.2 | 1) Ein Beamter hat nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz gültigen Beurteilungsrichtlinien nur dann Anspruch auf Erstellung einer Zwischenbeurteilung vor einem anstehenden Beförderungstermin, wenn sich sein Leistungsbild gegenüber der letzten Regelbeurteilung im Verständnis von Nr.1 Abs.1 Satz 2 Beurteilungs-AV wesentlich verändert hat. |
| 2) Zur Handhabung des Auswahlkriteriums "bessere Leistungsentwicklung" im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz. |
| 3) Die Erwägung des Dienstherrn, einen beim aktuellen Leistungsvergleich und bei der Leistungsentwicklung nicht zurückstehenden Beamten deshalb nicht zu befördern, weil gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
§§§
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00.048 | Anordnung-Tierhalter |
| OVG Saarl, B, 01.03.00, - 9_W_2/99 - SKZ_00,268/144 (L) GKG_§_13 | In Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 (DVBl_96,606 ff.) ist für die Anordnung gegen Tierhalter als Streitwert der Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG zugrunde zu legen.
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§§§
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00.049 | Aussetzungsentscheidung |
| OVG Saarl, B, 01.03.00, - 9_W_2/99 - SKZ_00,209/8 (L) VwGO_§_80 Abs.5 S.4 | Über den Wortlaut des § 80 Abs.5 Satz 4 VwGO hinausgehend hält der Senat es für statthaft, die Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung mit einer Auflage zu verknüpfen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an effektivem Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse im Spannungsfeld zwischen völliger Begründetheit beziehungsweise Unbegründetheit des Aussetzungsantrages herzustellen. |
§§§
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00.050 | Hundehaltung |
| OVG Saarl, B, 01.03.00, - 9_W_2/99 - SKZ_00,220/68 (L) = J-CD-VwR SPolG_§_21, SPolG_§_50, SPolG_§_59, SPolG_§_61; PolVOGefH_§_1, PolVOGefH_§_ 2, PolVOGefH_§_3, PolVOGefH_§_4 | 1) Der Senat hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland (PolVOGefH vom 7.7.1998, Abl. Seite 672).
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| 2) Offen bleibt ob der Begriff der "erforderlichen Sachkunde" in § 4 Abs.1 PolVOGefH in Ansehung der Ausführungen des Senats in seinem Normenkontrollurteil vom 01.12.93 - 3_N_3/93 - zur durch dieses Urteil aufgehobenen "Kampfhundeverordnung" hinreichend bestimmt ist und im Hinblick auf § 61 SPolG erforderliche Bestimmtheit durch die Verweisung auf die Verwaltungsvorschriften, die am 27.11.98 auf der Grundlage von § 4 Abs.1 Satz 3 PolVOGefH erlassen worden sind, erreicht wird oder ob der Verweisung auf diese das Verbot der Verweisung auf Regelungen, die keine Gesetze im materiellen Sinne sind, entgegensteht, wofür einiges spricht. |
| 3) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Bissigkeit im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.1 PolVOGefH lässt sich vom Wortsinn her dahingehend bestimmen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen, dass also eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage tritt. Danach ist ein Hund dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt und die Feststellung der Bissigkeit eine Ermittlung des Geschehensablaufs, der zu dem Beißvorfall geführt hat, erfordert. |
§§§
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00.051 | Ausweisungsschutz |
| OVG Saarl, B, 09.03.00, - 9_V_24/99 - SKZ_00,258/91 (L) = J-CD-VwR AuslG_§_47 Abs.1 Nr.1, AuslG_§_48 Abs.1, AuslG_§_49; GG_Art.6; EMRK_Art.8 | 1) Ein im Bundesgebiet geborener, zu mehr als drei Jahren Jugendstrafe verurteilter Ausländer, der über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt, kann sich nicht als "Inländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit" auf Ausweisungsschutz nach § 48 Abs.1 Nr.2 AuslG berufen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt mangels Vorliegens einer Regelungslücke nicht in Betracht. |
| 2) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 47 Abs.1 Nr.1 AuslG, der eine Ist-Ausweisung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vorschreibt, bestehen keine Bedenken. |
§§§
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00.052 | Hortkosten |
| OVG Saarl, B, 14.03.00, - 3_Q_137/99 - SKZ_00,213/40 (L) BSHG_§_76 Abs.2 Nr.4; SGB-VIII_§_10 Abs. 2 | Zur Frage, ob und inwieweit Betreuungskosten für Kinder alleinerziehender berufstätiger Mütter als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Kosten im Sinne des § 76 Abs.2 Nr.4 BSHG sein können.
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§§§
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00.053 | Ausbildungsförderung |
| OVG Saarl, B, 17.03.00, - 3_Z_14/99 - SKZ_00,214/41 (L) BaföG_§_20 Abs.1 Nr.4, BaföG_§_21 Abs.1, BaföG_§_47a BAföG | 1) Zwischen der Rückzahlungspflicht des Auszubildenden nach § 20 Abs.1 Nr.4 BaföG und der Ersatzpflicht der Eltern nach § 47a BAG besteht kein Rangverhältnis. Nur wenn sich der Tatbestand des § 47a BaföG geradezu "aufdrängt", etwa weil die Eltern im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, sind die Eltern vorrangig heranzuziehen. Angaben der Eltern zu ihrem Einkommen sind nicht schuldhaft falsch, wenn die Formularfragen ohne Hinweis auf Besonderheiten des BaföG einen steuerlichen Einkommensbegriff nahe legen und die Angaben diesem entsprechen. |
| 2) § 21 Abs.1 BaföG schließt vor dem Hintergrund einer zeitraumbezogenen Einkom mensbetrachung in Verbindung mit dem Abstellen auf die positiven Einkünfte die B erücksichtigung von Verlusten aus einem vorangegangenen Zeitraum (Verlustvortrag ) aus. |
§§§
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00.054 | Bundesrepublik Jugoslawien, |
| OVG Saarl, B, 20.03.00, - 3_R_89/99 - SKZ_00,258/92 (L) AuslG_§_53 Abs.6 S.1 | Nach der Auskunft des Büros des zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe vom 27.10.1999, der sich entnehmen lässt, dass insulinpflichtiger Diabetes am Universitätskrankenhaus in Pristina behandelbar ist, insbesondere benötigtes Insulin zur Verfügung steht und auch die Möglichkeit besteht, die zu einer Behandlung erforderlichen Blutuntersuchungen durchführen zu lassen, rechtfertigt ein entsprechendes Krankheitsbild nicht die Annahme, dass der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG erfüllende Gefahr geraten wird (vgl zur möglichen Beachtlichkeit von schweren Erkrankungen als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in diesem Sinne und den strengen Anforder ungen insoweit BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -). |
§§§
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00.055 | Begründungsmängel |
| OVG Saarl, B, 22.03.00, - 9_V_1/00 - SKZ_00,209/11 (L) VwGO_§_117 Abs.5, VwGO_§_124, VwGO_§_146 VwGO | Vom Fehlen von Entscheidungsgründen im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist dann nicht auszugehen, wenn das Verwaltungsgericht in zulässiger Weise nach § 117 Abs.5 VwGO - entsprechend - auf die die indiviuellen Fallumstände berücksichtigenden Gründe des dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakts Bezug genommen hat. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte ergänzende Verweisung auf den Vortrag eines Beteiligten stellt allenfalls eine unvollständige Begründung dar, die eine Zulassung der Beschwerde unter dem hier fraglichen Gesichtspunkt nicht rechtfertigt. |
§§§
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00.056 | Fahrtenbuchauflage |
| OVG Saarl, B, 22.03.00, - 9_V_1/00 - SKZ_00,253/70 (L) StVZO_§_31a | 1) Die Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne von § 31a StVZO ist dann nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Dabei können sich Art und Umfang des behördlichen Verfahrens, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. |
| 2) Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, also regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Verzögerte Ermittlungen der Behörde schließen die Fahrtenbuchauflage gleichwohl nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. |
§§§
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00.057 | Soldatenversorgung |
| OVG Saarl, B, 23.03.00, - 1_Q_57/99 - SKZ_00,213/35 (L) = J-CD-VwR SVG_§_5 | Die Dauer der Ausbildung im Verständnis des § 5 Abs.5 SVG ist bei einem fest umrissenen, in Semester gegliederten Ausbildungsgang semesterweise zu bestimmen, auch wenn innerhalb des einzelnen Semesters Zeiten mit Präsenzunterricht und betriebliche Arbeitszeiten aufeinander folgen. |
§§§
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00.058 | Pflichtmitgliedschaft |
| OVG Saarl, U, 23.03.00, - 1_R_1/99 - SKZ_00,266/134 (L) GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.80 Abs.1; SVerf_Art.104 SVerf; BRAO_§_17 | Die durch Satzung getroffene Regelung, wonach grundsätzlich alle im Saarland zugelassenen Rechtsanwälte ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder dem Versorgungswerk angehören, beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
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§§§
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00.059 | Grenzabstände, Anbau |
| OVG Saarl, B, 23.03.00, - 2_Q_1/00 - SKZ_00,217/56 (L) = J-CD-VwR BauGB_§_33; (96) LBO_§_6 Abs.1 S.3; BGB_§_242 BGB | 1) Die Regelung des § 33 BauGB ist ein "positiver" Zulassungstatbestand, nicht aber eine die Unzulässigkeit vom Vorhaben begründende Vorschrift. Ihr Anwendungsbereich ist auf - ohne sie - noch nicht zulässige Vorhaben beschränkt. Sie gestattet hingegen nicht, nach § 30 BauGB auf der Grundlage der bisherigen Planung oder nach § 34 oder BauGB zulässige Vorhaben als nicht mehr zulässig zu behandeln. |
| 2) Die Regelung des § 6 Abs.1 Satz 3 LBO 1996 ermöglicht auf der Grundlage des Tatbestandsmerkmals "angebaut" lediglich die Ausführung einer Grenzbebauung, die mit der vorhandenen Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück im wesentlichen deckungsgleich ist. Hiervon kann bei einem Vortreten einer zudem in ihrer Höhe deutlich über die Grenzwand des Nachbarn hinausreichenden genzständigen Seitenwand um 1,25 m vor die Vorderfront des Nachbarhauses keine Rede sein. |
| 3) Ein eigener Grenzanbau verpflichtet den Nachbarn nicht, eine Grenzbebauung an anderer Stelle der gemeinsamen Grenze hinzunehmen. |
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00.060 | Eheabhängige Aufenthaltserlaubnis |
| OVG Saarl, B, 24.03.00, - 3_V_4/00 - SKZ_00,259/94 (L) AuslG_§_17, AuslG_§_18, AuslG_§_19; BGB_§_1566; GG_Art.6 | Eine eheabhängige Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn die Ehepartner dauerhaft getrennt leben. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausländer oder sein Ehegatte zuvor die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde oder die eheliche Lebensgemeinschaft nach dem eindeutig erklärten Willen zumindest eines Ehegatten nicht fortgeführt werden soll und keine Anhaltspunkte für eine Versöhnung der Ehepartner bestehen. Auf die Frage, ob zugleich die formalrechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung nach § 1566 Abs.1 BGB (Trennungsjahr) erfüllt sind, kommt es hierbei nicht an. |
§§§
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