1992 (6) | ||
---|---|---|
[ 1991 ] [ « ] [ ] [ 1993 ] | [ ] |
92.151 | Ahmadiyya | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1) Mit Inkrafttreten der "Enforcement of Sharia Act" vom 5.Juni 1991 und der politischen Machtübernahme der konservativ-religiösen Parteienallianz "IJI" droht den Ahmadiyyas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung durch orthodoxe Muslime, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen ist. | 2) Die gegen die Ahmadiyyas gerichteten Strafbestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches (§§ 298 B, 298 C und § 295 C PPC) bieten auch die Handhabe, Formen des religiösen Bekenntnisses zu sanktionieren, die zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Religionsausübung gehören. Für eine dahingehende weiter verschärfte Rechtsanwendung zu Lasten der Ahmadiyyas besteht wegen Art.4 des Shariah-Gesetzes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. §§§ 92.152 | Vollzugsanordnung | | | 1) Verwaltungsakt und Vollzugsanordnung können auch einheitlich begründet werden. Erforderlich ist allerding, daß die Umstände, aus denen die Behörde das besondere Vollzugsinteresse herleitet, hinreichend klar zum Außdruck kommen. | 2) Sind im Verfahren betreffend die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer denkmalschutzbehördlichen Sicherungsanordnung die Denkmaleigenschaft sowie das Bestehen einer Erhaltungspflicht umstritten und lassen sich insoweit die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache ergriffenen Rechtsbehelfs nicht abschließend beurteilen kann bei der im Rahmen des § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers berücksichtigt werden, daß er bei Erwerb des Grundstücks die Denkmaleigenschaft des Gebäudes im Kaufvertrag anerkannt und die Erhaltungspflicht übernommen hat. §§§ 92.153 | Jeziden | | | 1) Türkischen Staatsangehörigen kurdischer Sprache drohte bereits vor 1983 und droht auch zum Entscheidungszeitpunkt bei Rückkehr politische Verfolgung in Form von Folter in Polizeihaft jedenfalls dann, wenn sie vorverfolgt ausgereist sind und zumindest im Verdacht der Unterstützung kurdisch-separatistischer oder linksgerichteter Organisationen stehen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24.02.92 - 3_R_235/88, mwN). | 2) Für Jeziden besteht keine inländische Fluchtalternative in der Türkei. Insbesondere im Westteil der Türkei droht ihnen ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums. §§§ 92.154 | Härteausgleich | | | 1) § 7 Abs.4 USG ist wortlautgemäß und nicht in nach wirtschaftlicher Betrachtung erweiterter Auslegung anzuwenden. | 2) Zur Frage der Bedürftigkeit des verpflichteten Familienangehörigen - hier Mutter des Wehrpflichtigen als haushaltsführende Ehefrau - im Rahmen des Härteausgleichs nach_§_23 USG iVm Hinweisen 1980 bzw 1986. §§§ 92.155 | Polizeilicher Vermerk | | | Für die auf Entfernung eines polizeilichen Vermerks aus einer Strafakte gerichtete Klage ist der Rechtsweg zum Strafsenat des Oberlandesgerichts eröffnet. §§§ 92.156 | Erschließung | | | 1) Den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die notwendige Erschließung des Baugrundstücks kommt keine nachbarschützende Funktion zu. | 2) Erwachsen dem Nachbarn aber aus der trotz ungenügender Erschließung erfolgten Zulassung eines Bauvorhabens Duldungspflichten, so kann die Baugenehmigung gegen den verfassungsrechtlichen Schutz seines Grundeigentums verstoßen. | 3) Bezieht sich die Erlaubnis auf den Bau einer PKW Garage, die an einem gut ausgebauten, im Mindestmaß 2 m bereiten öffentlichen Weg liegt, so ist die Entstehung eines Notwegerechts nicht zu befürchten. | 4) Auch trifft den Nachbarn im Brandfall keine erhöhte Duldungspflicht, wenn zwar nicht Löschfahrzeuge, aber Löschschläuche über den öffentlichen Weg unschwer an das genehmigte Gebäude herangeführt werden können. §§§ 92.157 | Unterwärtige Beschäftigung | | | 1) Der Beamte hat zwar einen Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung: auf welchem Dienstposten dieser Anspruch erfüllt wird, entscheidet aber der Dienstherr nach seinem Ermessen. | 2) Hat ein Beamter im Hinblick auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit seine Zustimmung erklärt, während einer bestimmten Zeitspanne unterwertig beschäftigt zu werden, steht ihm nach Widerruf seiner Zustimmung jedenfalls nicht sofort ein Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung zu; vielmehr ist dem Dienstherrn eine gewisse Zeitspanne zur Regelung der Angelegenheit zuzugestehen; dabei kann es sachgerecht sein, zunächst den Eingang eines in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Dienstfähigkeit abzuwarten. §§§ 92.158 | Kajütbootfahrt | | | Kajütbootfahrten auf dem Mittelmeer zu Sport- und Erholungszwecken von "Jugoslawien", Spanien, Italien und Frankreich aus begründen dann kein Bedürfnis für Erwerb und Besitz einer Seenot-Signalpistole/Kaliber 4 mit Munition, wenn der Bootseigner und -führer lediglich einen Bootsführerschein für Binnenfahrten besitzt. §§§ 92.159 | Häusliche Pflege | | | Die Kosten für die häusliche Pflege und Betreuung - täglich 12 Stunden - durch Fremdpflegekräfte sind auch dann zu übernehmen, wenn diese gegenüber der täglich zehnstündigen häuslichen Pflege durch Fremdpflegekräfte ergänzt durch eine teilstationäre Betreuung und Inanspruchnahme der Dienste einer örtlichen Sozialstation Mehrkosten verursacht und eine teilstationäre Betreuung sowie die Betreuung durch eine Sozialstation dem Pflegebedürftigen aufgrund seines Leidens (hypoxischer Hirnschaden mit gravierenden Bewegungsstörungen und Herzschädigung nach Vorderwandherzinfarkt mit Kreislaufkollaps) nicht zumutbar ist. §§§ 92.160 | Hauptsacheerledigung | | | Der Rechtsstreit erledigt sich nicht dadurch in der Hauptsache, daß sich der Antragsteller mit dem Eintritt eines anderen als des im Verfahren erstrebten Erfolges zufrieden gibt . §§§ 92.161 | Dienstunfähigkeit | | | 1) Die bei Polizeidienstunfähigkeit (§ 137 SBG ) im Hinblick auf die §§ 138 Abs.1 SBG , 11 Abs.4 LBVO vor der Ruhestandsversetzung zu erwägende andere Verwendungsmöglichkeit des Polizeibeamten ist nicht in einem förmlichen Ermittlungsverfahren entsprechend § 54 Abs.3 und 4 SBG zu klären. | 2) Zum möglichen Anspruch auf Verwendung des polizeidienstunfähigen Beamten im Innendienst. | 3) Eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die Teilnahme an einer mindestens einjährigen Unterweisung zum Zwecke des Erwerbs der Befähigung für einen Laufbahnwechsel in die allgemeine Landesverwaltung zu ermöglichen (§ 138 Abs.1 Satz 1 SBG, 11 Abs.4 SLVO ), besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Gesundheitszustand des Beamten den mit einer Umschulung - auch wenn damit keine Prüfung verbunden ist - immer einhergehenden Belastungen nach ärztlicher Einschätzung nicht gewachsen ist. §§§ 92.162 | Nutzungsverbot | | | Schreitet die Bauaufsichtsbehörde gegen ungenehmigte bauliche Anlagen dergestalt ein, daß die Befolgung der Anordnung nicht zu Eingriffen in die bauliche Substanz führt - hier: Verbot der Nutzung eines Wochenendhauses und Aufforderung zur Entfernung eines zu Freizeitzwecken dauernd abgestellten Wohnwagens -, so ist bei offener Rechtslage das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung auch der formell-baurechtlichen Bestimmungen regelmäßig höher zu veranschlagen als das Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Aufrechterhaltung des bisherigen gesetzwidrigen Zustandes, mithin der ordnungsgemäß angeordnete Sofortvollzug nicht zu beanstanden. §§§ 92.163 | Beihilfeverzicht | | | 1) § 15 Abs.4 S.2 BhV0 Saarland ( = § 14 Abs.4 S.2 BhV Bund) ist rechtsgültig und gilt auch in bezug auf Behilfeansprüche zu Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten, sofern dieser von dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz des Beihilfeberechtigten erfaßt wird. | 2) Der von einem Beamten mit Blick auf die Regelung in § 15 Abs.4 S.2 BhV0 Saarland (= § 14 Abs.4 S.2 BhVBund) erklärte Verzicht auf den 39,99 DM übersteigenden Teil eines ihm zustehenden Zuschusses zum Krankenkassenbeitrag ist beihilferechtlich beachtlich. §§§ 92.164 | Zwischenanordnung | | | Eine Zwischenanordnung zur Sicherung möglicher beförderungsbezogener Rechte ist sachgerecht, wenn dadurch die sonst kurzfristig drohende Schaffung vollendeter Tatsachen durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zunächst verhindert und so erst die gebotene, schon vertiefte Prüfung des Anordnungsbegehrens ermöglicht wird. §§§ 92.165 | Vermuteter Verwaltungsakt | | | Ist Gegenstand eines Verfahrens ein nur vermuteter Verwaltungsakt, so bedeutet die Erkenntnis, daß dieser nicht existiert, keine objektive Erledigung. §§§ 92.166 | Zwangsgeld | | | LB 1) Wird ein Zwangsgeld bedingt festgesetzt, werden mit dem Bedingungseintritt die konkreten Rechtsfolgen ausgelöst, ohne daß ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden muß | LB 2) In diesem Falle kann ohne Mahnung direkt vollstreckt werden. | LB 3) Die Behörde ist allerdings nicht gehindert, den Fälligkeitseintritt durch einen Verwaltungsakt förmlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung festzustellen und damit losgelöst von einer Vollstreckungsmaßnahme die Frage der Fälligkeit des festgestzten Zwangsgeldes vorab zur Überprüfung - im Widerspruchs- und Klageverfahren - zu ermöglichen. * * * T-92-04 | Bedingt festgesetztes Zwangsgeld | S.5 "... Das Zwangsgeld von 500,-- DM wurde bereits in dem nicht angefochtenen und somit in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 14.05.86 angedroht und festgesetzt, wobei die Festsetzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Androhung verbunden wurde. Folge dieser Verbindung von Androhung und Festsetzung ist gemäß § 20 Abs.2 S.1 SVwVG, daß die Festsetzung wirksam wird, wenn der Pflichtige der ihm obliegenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Voraussetzungen der § 18 und 19 SVwVG vorliegen. Die Fälligkeit des Zwangsgeldes ist somit an die aufschiebende Bedingung der Zuwiderhandlung geknüpft. Tritt die Bedingung ein, so wird die Festsetzung, die die äußere Wirksamkeit bereits durch die Bekanntgabe nach § 43 Abs.1 SVwVfG erlangt hat, nunmehr auch nach innen wirksam, und die konkreten Rechtsfolgen werden ausgelöst, ohne daß ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden muß (vgl hierzu Simon, Bayerische Bauordnung, Art.82 RNr.50). Grundsätzlich reicht daher die formlose Mitteilung an den Pflichtigen aus, daß die Bedingung erfüllt ist. Die Behörde ist sodann befugt, das fällig gewordene Zwangsgeld nach Maßgabe der Bestimmungen des 2.Abschnitts des SVwVG beizutreiben. Da es vorliegend gemäß § 31 Abs.3 Nr.1 SVwVG keiner Mahnung bedurft hätte, war der Beklagte formal-rechtlich nicht gehindert, unmittelbar - beispielsweise im Wege der Sachpfändung - in das Vermögen des Klägers zu vollstrecken. Der Kläger hätte in diesem Falle seinen Einwand, daß die Fälligkeit des Zwangsgeldes mangels eines Verstoßes gegen den Grundverwaltungsakt nicht eingetreten sei, im Rechtsmittelverfahren gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen können. Der Beklagte hat demgegenüber zulässigerweise die Fälligkeit durch einen Verwaltungsakt nach § 35 SVwVfG förmlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung festgestellt und damit losgelöst von einer Vollstreckungsmaßnahme die Frage der Fälligkeit des festgestzten Zwangsgeldes vorab zur Überprüfung - im Widerspruchs- und Klageverfahren - gestellt (ständige Kammerrechtsprechung, siehe zuletzt Urteil vom 12.06.91 - 1_K_194/89). ..." Auszug aus VG Saarl U, 04.11.92, - 1_K_295/89 -, Orginal-Urteil, 5 | Auszug aus VG Saarl, U, 04.11.92, - 1_K_295/89 -, Orginal-Urteil, 5 * * * * * * T-92-05 | Regelmäßige Reinigungspflicht | S.6 f "... Vielmehr enthält der Bescheid lediglich die Anordnung, den Feuerungskessel gründlich zu reinigen und dies bis zum 01.07.86 zu tun. Dem Kläger wurde mithin nach dem eindeutigen und insoweit auch keiner Auslegung fähigen Wortlaut der Anordnung gerade keine regelmäßig auf Dauer wirkende Reinigungspflicht auferlegt, sondern die einmalige Verpflichtung, den vom Beklagten als stark verschmutzt eingestuften Feuerungskessel von den festgestellten Ruß- und Teerablagerungen zu befreien. Der Annahme einer regelmäßigen Reinigungspflicht steht abgesehen vom Fehlen eine die Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Verpflichtung ausdrückenden Zusatzes und der Festsetzung bestimmter zeitlicher Abstände spätestens der Hinweis entgegen, daß der Anordnung bis zum 01.07.86 Folge zu leisten sei. Einer regelmäßig auf Dauer bestehenden Handlungspflicht kann nicht binnen einer Frist von ca sechs Wochen nachgekommen werden. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, daß auch der Kläger selbst von einer regelmäßigen Reinigungspflicht ausgegangen sei, ändert nichts daran, daß eine solche Verpflichtung in dem der Vollstreckung zugrunde gelegten Bescheid gerade nicht, auch nicht konkludent, festgelegt ist. ..." Auszug aus VG Saarl U, 04.11.92, - 1_K_295/89 -, Orginal-Urteil, 6 f * * * §§§ 92.167 | Sippenhaftvermutungsregelung | | | Die Frage der Sippenhaftvermutungsregelung ist höchstrichterlich geklärt. Ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast im Rahmen einer Gehörsrüge. §§§ 92.168 | DKP-Tätigkeit | | | 1) Nach dem neuen Einbürgerungsrecht (§ 86 AuslG 1990) kann von dem Einbürgerungsbewerber nicht mehr ein positives Bekenntnis zum Grundgesetz verlangt werden; vielmehr genügt es, daß der Bewerber das Grundgesetz weder bekämpft noch diffamiert. | 2) Die schlichte DKP-Parteitätigkeit ist nach § 86 AuslG 1990 kein Einbürgerungshindernis mehr. §§§ 92.169 | Prozeßkostenhilfe | | | Zur Frage der Prozeßkostenhilfe für minderjährige kurdische Volkszugehörige aus der Türkei. §§§ 92.170 | Offener Weideunterstand | | | 1) § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB ist auch auf die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen anwendbar, die einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient haben, aber nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig waren. | 2) Die Umwandlung eines offenen Weideunterstandes einen geschlossenen Stall für die ganzjährige Unterbringung von Tieren bedeutet nicht notwendig eine wesentliche bauliche Änderung. §§§ 92.171 | Teilverzicht-Baugenehmigung | | | Ein Teilverzicht auf eine Baugenehmigung ist unwirksam, wenn er Elemente betrifft, die für das übrige Vorhaben technisch-konstruktiv oder rechtlich von Bedeutung sind. §§§ 92.172 | Rücksichnahmegebot | | | 1) Gegenüber dem durch den öffentlichen Belang der Rücksichtnahme geschützten Nachbarinteresse wiegt das Bauherreninteresse an einem ohnedies bodenrechtlich unzulässigen Vorhaben gering. | 2) Zum Maß, in dem die objektive Rechtswidrigkeit einer Anschlußbebauung die Zumutbarkeitsschwelle für die davon ausgehende Beeinträchtigung eines Innenbereichsgrundstücks herabsetzt. §§§ 92.173 | Berufungszulassung | | | In Asylstreitigkeiten umfaßt der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch solche Fälle, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus ihrem tatsächlichen Gewicht, aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird. §§§ 92.174 | Parksonderberechtigung | | | 1) Die Verwendung grüner Fahrbahnmarkierungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Verkehrszeichens Nr.314 (Parkplatz) führt zur Unbestimmtheit der durch dieses Verkehrszeichen auf einer Straße verkörperten verkehrsrechtlichen Anordnung. | 2) § 45 Abs.1b Satz 1 Nr.2 StVO ermöglicht jedenfalls nicht die Schaffung einer flächendeckenden Parksonderberchtigung für die Bewohner eines ganzen Stadtviertels, hier eines Gebiets von ca 1 qkm. | 3) Wie weit der Kreis der Anwohner im übrigen zu ziehen ist, bleibt offen. * * * A-92-01 | VG-Urteil aufhebende Revisionsentscheid | | Das VG-Urteil vom 09.11.88 - 5_K_163/87 - wurde aufgrund einer Sprungrevision vom BVerwG aufgehoben. | HG Schmolke * * * R-92-01 | Wohlfahrt, Anmerkungen zum Revisionsurteil | | Er sieht den Parkkonflikt zwischen Fremdparkern und Anwohnern zugungsten der Anwohner gelöst. Der gerügte Formmangel könne leicht durch Farbaustausch behoben werden. Gleichtzeitig weist er auf eine Bitte der Stadt Saarbrücken an den Deutschen Städtetag hin, eine Initiative zu ergreifen, den Gesetzgeber zu veranlassen den Begriff Anwohner eindeutig gebietsbezogen definieren zu lassen und ferner ein eigenes Verkehrszeichen "Parkflächen zur Markierung von für Anwohnersonderparkberechtigungen" zu schaffen. | (vgl SKZ_92,61 -62 * * * R-92-02 | Kirchmeier, Anmerkungen zu Wohlfahrt | | Kritische Anmerkungen zu den Ausführungen Wohlfahrts. Verfasser weist darauf hin, daß neben den Anwohnern noch weitere aus Art.14 Abs.1 GG geschützte wehrfähige Anliegerpositionen existieren, die als Grundstückseigentümer mit ihren Erschließungsbeiträgen zu den Kosten der Straße beigetragen haben. | (vgl SKZ_93,124 -125 §§§ 92.175 | Architektenversorgung | | | Es verstößt im Architektenversorgungsrecht gegen den Gleichheitssatz unter Mitbeachtung des sozial-versicherungsrechtlichen Solidaritätsprinzips, wenn Rentenanwärter eine dynamisierte (jährlich angepaßte) Versorgung erhalten sollen, dagegen die Bestandsrenten vollständig "eingefroren" werden. §§§ 92.176 | Bauschein | | | Der Hinweis auf die fehlende Vollziehbarkeit des zugrunde liegenden Bauscheins genügt regelmäßig den Anforderungen an die Betätigung des Ermessens bei der Entscheidung über die Einstellung von Bauarbeiten. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstellungsanordnung erfüllt, so ist deren sofortige Vollziehbarkeit nur auszusetzen, wenn ein offensichtlicher Ermessensfehler vorliegt. §§§ 92.177 | Straße-Funktionswandel | | | 1) Eine zunächst im Außenbereich verlaufende innergemeindliche Verbindungsstraße wird mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans, der an dieser Straße anderweitig nicht erreichbare Wohnbebauung vorsieht, zur Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB. | 2) Daß eine Straße als innergemeindliche Verbindungsstraße nach dem Willen der Gemeinde fertiggestellt war, besagt nichts dazu, ob sie nach einer Funktionsänderung als Anbaustraße endgültig hergestellt ist; letzteres trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn der Bebauungsplan eine Verbreiterung der vorhandenen Straße - hier: um einen Parkstreifen und einen zweiten Gehweg - vorsieht. | 3) Kosten, die einer Gemeinde zur Herstellung einer im Außenbereich verlaufenden innergemeindlichen Verbindungsstraße entstanden sind, gehören nach einem Funktionswandel zur Anbaustraße nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. | 4) Ist die Teileinrichtung einer Anbaustraße - hier: die Fahrbahn - auf der gesamten Länge erstmals endgültig hergestellt und entschließt sich die Gemeinde dann zu einer Änderung des Bauprogramms - hier: verkehrsberuhigter Ausbau -, so sind die damit verbundenen Mehrkosten nicht erschließungsbeitragsfähig; es kommt lediglich die Erhebung eines Ausbaubeitrags nach § 8 KAG in Betracht. | 5) Mehrere Anbaustraßen bilden lediglich dann eine Erschließungseinheit, wenn ausschließlich eine Anlage - Hauptstraße - einer anderen Anlage - Nebenstraße - den Anschluß an das übrige Straßennetz vermittelt; auch dann ist eine gemeinsame Abrechnung unzulässig, wenn sie dazu führt, daß die Anlieger an der Hauptstraße finanziell stärker als bei einer Einzelabrechnung belastet werden. §§§ 92.178 | Planfeststellung | | | Versäumt es die Planfeststellungsbehörde, bei der Durchführung des vereinfachten Anhörungsverfahrens nach § 73 Abs.3 Satz 2 SVwVfG einen Mitinhaber von planbetroffnen Rechtspositionen (hier: gemeinschaftliches Geh- und Fahrrecht sowie gemeinschaftliche Grundschuld) am Verfahren zu beteiligten, so vermittelt der hierin liegende Verfahrensfehler einem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffenen Dritten (hier: Eigentümer der mit den genannten Rechten belasteten Grundstücke) jedenfalls dann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die in Rede stehenden Rechtspositionen auf die Einwendungen eines anderen Mitinhabers hin in nicht zu beanstandender Weise bei der Abwägung berücksichtigt wurden. §§§ 92.179 | ortsgebundenes Vorhaben | | | 1) Es gehört nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte, etwa im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht gegebenenfalls unter Einschaltung von Sachverständigen für den Bauherrn eine den Anforderungen des § 35 Abs.1 Nr.1 und/oder Nr.4 BauGB genügende betriebliche Planung zu entwickeln. | 2) Eine Getreidemühle, die nicht mehr mit Wasserkraft, sondern mit einem Elektromotor betrieben werden soll; ist auch dann kein ortsgebundenes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, wenn die elektrische Energie zum Antrieb des Motors am Standort der Mühle durch Wasserkraft erzeugt wird. | 3) Ein Wasserkraftwerk kann ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB sein. §§§ 92.180 | Betriebliches Konzept | | | Es ist Sache des Bauherrn und nicht der Behörden oder gar der Gerichte, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt obliegt es dem Bauherrn auch, die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit einer von ihm im Außenbereich beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung darzulegen. Das kann die Vorlage eine nachprüfbaren, am Kriterium der Wirtschaftlichkeit orientierten betrieblichen Konzepts erforderlich machen §§§
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2010 §§§ |