BhVO   (1)  
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BS-Nr.2030-1-7

Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(Beihilfeverordnung)

(BhVO)

Vom 11.12.62 (Amtsbl_62,832)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.87 (Amtsbl_87,329)
zuletzt geändert durch Art.10 iVm Art.12 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 14.01.15 (Amtsbl_I_14,134)

bearbeitet und verlinkt (737)
von
H-G Schmolke

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§§§


Auf Grund des § 94 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11.Juli 1962 (Amtsbl.S.505) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§_1   BhVO (F)
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

(1) 1Diese Verordnung gilt für Beamte und Beamtinnen, für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2Sie gilt auch für Richter und Richterinnen des Landes.

(2) Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Krankheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(3) 1Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.
2Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet und gepfändet werden (1).

(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der in Absatz 1 bezeichneten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

§§§

§_2   BhVO (F)
Beihilfeberechtigte Personen

(1) 1Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte einschließlich der Beamtenanwärter und Richter,

  2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

  3. Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (3), sowie die Kinder (§ 23 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes) (5) der unter Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,

solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (zB § 22 Abs.1, §§ 53 und 54 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes) (5) nicht gezahlt werden.
2aWährend der Zeit einer Beurlaubung nach § 16 der Urlaubsverordnung (9) für die saarländischen Beamten und Richter hat der Beamte einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen;
2bdies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Sozialgesetzbuch hat. (2)

(2) (8) 1Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus.
2Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus.
3Satz 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Beihilfen werden nicht gewährt

  1. (1) Beamten und Richtern, die nur vorübergehend oder nebenbei verwendet werden, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs.6 des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S.1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind,

  2. Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richtern,

  3. Versorgungsempfängern (Absatz 1 Nummern 2 und 3) für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,

  4. Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil, (4) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (4) selbst beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,

  5. Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder nach entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) aDen in den Landesdienst abgeordneten Beamten und Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften gewährt;
bVereinbarungen der beteiligten Dienstherrn über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.

§§§

§_3   BhVO (F)
Beihilfefälle

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen

  1. in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge

    1. für den Beihilfeberechtigten selbst,

    2. für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (3) des Beihilfeberechtigten,

    3. für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;

  2. in Geburtsfällen

    1. einer Beihilfeberechtigten,

    2. der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten (4),

    3. der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter, mit der der Beihilfeberechtigte nicht verheiratet ist, für ein Kind des Beihilfeberechtigten,

    4. einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;

  3. im Todesfälle

    1. eines Beihilfeberechtigten,

    2. seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (5),

    3. eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes, bei Totgeburten, wenn sie beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag, (1) berücksichtigungsfähig gewesen wären;

  4. für Schutzimpfungen

    1. des Beihilfeberechtigten,

    2. seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (6),

    3. eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;

  5. in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs

    1. einer Beihilfeberechtigten,

    2. der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten (7),

    3. einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;

  6. in Fällen einer nicht rechtswidriger Sterilisation

    1. eines Beihilfeberechtigten,

    2. des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners (8) des Beihilfeberechtigten ,

    3. eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;

  7. bei Pflegebedürftigkeit

    1. eines Beihilfeberechtigten,

    2. seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (9),

    3. eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes,

(2) 1aBeihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag (1) nach dem durch Gesetz vom 1.Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (12) Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt;
1bdies gilt auch für die Kinder im Sinne des § 32 Abs.4 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge reicht im Familienzuschlag berücksichtigt wurden.
2Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von Geschwistern des Beihilfeberechtigten, (10) seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (10).
3Aufwendungen für Kinder und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (11) beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.

(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den nicht selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) 1Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.
2Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht.
3Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar. (2)

(5) 1Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.
2Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird grundsätzlich demjenigen gewährt, der den Familienzuschlag für Kinder oder den Auslandskinderzuschlag bezieht, §§ 40, 56 des durch Gesetz vom 1.Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (13).

§§§

§_4   BhVO (F)
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang

  1. in Krankheits- und Pflegefällen
    zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden,

  2. bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge,

  3. in Geburtsfällen,

  4. in Todesfällen,

  5. für Schutzimpfungen, ausgenommen solche, die aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union (12) durchgeführt werden,

  6. in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs,

  7. in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation

  8. nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) 1Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle.
2aDie Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche sowie psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, sowie der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten;
2bsoweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die die Regelspanne des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. (1)
3Die Festsetzungsstelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen (16).
4Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs.2a oder nach § 257 Abs.2a in Verbindung mit § 315 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs.1a Versicherungsaufsichtsgesetz versichert, beurteilt sich die Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs.3b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen (13) (16).
5Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs.3a Satz 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (13) (16).

(3) 1Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sind nicht beihilfefähig.
2Als Sach- und Dienstleistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) (7) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat.

(3a) 1Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel und Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß anstelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach § 64 (3) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird.
2aNicht beihilfefähig sind ferner Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch;
2bwerden diese nicht nachgewiesen, gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

(4) 1aBei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vor der Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen;
1bdabei gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen höchstmögliche (14) (f) Zuschuss als gewährte Leistung.
2Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.
3Hierbei sind Aufwendungen für Heil- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung anzusetzen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungen

  1. nach § 10 Abs.2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf bezugnehmende Vorschriften,

  2. für berücksichtigungsfähige Kinder ein" Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,

  3. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

(5) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem

  1. der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht mehr zu den in § 2 bezeichneten beihilfeberechtigten Personen gehörte oder ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war,

  2. die betreffende Person nicht nach § 3 berücksichtigungsfähig war.

2Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, zB der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels.

(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen eines Versorgunqsempfängers (§ 2 Abs.1 Nummern 2 und 3), der außerhalb des öffentlichen Dienstes beruflich tätig, ist, und des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (9) eines Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs.1 Nummer 1 Buchstabe b), wenn nachgewiesen wird, dass der Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.

(7) 1Nicht beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (10) des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (10) im zweiten (15) Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 16.000 Euro (5) (15) übersteigt, es sei denn, daß dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (10) trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder daß die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).
2Die Festsetzungsstelle kann in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (6) die Gewährung von Beihilfen zulassen.

(8) 1aNicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme;
1bnahe Angehörige sind Ehegatte, eingetragener Lebenspartner (11), Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten.
2Unkosten, die dem behandelnden Angehörigen im Einzelfall, zB für Materialien, Stoffe und Medikamente, entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.

(9) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind.
2Dies gilt nicht für Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 76 des Saarländischen Beamtengesetzes (17) zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt.

§§§

§_5   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

  1. 1aÄrztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische (1) Leistungen (30);
    1bausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.
    2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (15) (2) kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen sowie (3) die Aufwendungen begrenzen oder ausschließen.
    3Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmten sich nach der Anlage 1 (18) (4) .

  2. 1Vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) (16) (13) (31) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG) (19) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
    2Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet (20).

  3. Erste Hilfe.

  4. 1aEine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung);
    1bdie Grundpflege muß überwiegen.
    2Daneben sind die Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig.
    3aBei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 4 Abs.8) sind nur die notwendigen Fahrkosten (Nummer 11) und, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen beihilfefähig;
    3beine an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner (17) und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.
    4Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle [West] — Anlage 5 A TVÜ-Länder) (21).

  5. 1Eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 6 Euro (22) stündlich, höchstens 36 Euro (22) (5) täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung (Nummer 2, § 6, § 7 und § 12) den Haushalt nicht weiterfahren kann.
    2Voraussetzung ist, daß diese Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterfahren kann.
    3Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes erforderlich ist.
    4Nummer 4 Satz 3 gilt entsprechend.
    5Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
    6Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer in der Nummer 4 Satz 3 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 11) nicht beihilfefähig.

  6. (32) 1Die vom Arzt oder Zahnarzt bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.
    2Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig.
    3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie die Aufwendungen für

      a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

      b) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

      c) Abführmittel, ausgenommen bei schweren Erkrankungen,

      d) Arzneimittel gegen Reisekrankheiten.


    4Nicht beihilfefähig sind außerdem Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen (36).
    5Zu den beihilfefähigen Mitteln gehören grundsätzlich auch nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung (36).
    6Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption sind nur bis zur Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres beihilfefähig, es sei denn, sie werden als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet (36).
    7Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr.6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und über die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nr.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind auch für Medizinprodukte im Rahmen der beihilferechtlichen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden.
  7. Eine von der zuständigen Behörde (24) angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.

  8. 1Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe.
    2Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalt in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie.
    3Die Heilbehandlung muß von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherpeuten, Physiotherpeuten, Krankengymnasten, Podologen (25), Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden. (9)
    4Bei einer heilpädagogischen Behandlung und der Behandlung von spastisch gelähmten Kindern in den dafür vorgesehenen Heimen sind auch notwendige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 7,15 Euro (10) täglich beihilfefähig, es sei denn § 6 ist anzuwenden.

  9. 1Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände.
    2Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind.
    3Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
    4Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (15) (2) kann in Richtlinien die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen begrenzen, die für die Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten maßgebenden Voraussetzungen bestimmen und die zu den Hilfsmitteln gehörenden Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung festlegen (36).

  10. 1Organspender, soweit der Empfänger zu dem in § 3 Abs.1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personenkreis gehört, für

    1. Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 6, 8, 11 und 12, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,

    2. den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.

    2Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Stelle erstattet werden oder zu erstatten sind.
    3Buchstabe a und b gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, daß sie als Organspender nicht in Betracht kommen.

  11. 1Die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.
    2Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war.
    3Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.
    4Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Saarländischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig.
    5Beihilfen werden nicht gewährt

    1. bei Benutzung privater Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks,

    2. für die Benutzung privater Personenkraftwagen oder öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet,

    3. für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

    4. für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise. (33)

  12. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen (26) Behandlungen und ärztlich verordneten Heilbehandlungen (26) außerhalb einer Heilkur oder einer kurähnlichen Maßnahme bis zu einem Höchstbetrag von je 26 Euro (26) (13) täglich für den Erkrankten und für eine notwendige Begleitperson.

  13. (27) 1Eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel.
    2§ 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
    3Die Behandlung ist vorab auf der Grundlage eines Behandlungsplans zu genehmigen.

(2) (28) 1Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für

  1. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel,

  2. (34) Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nummer 8 und Hilfsmittel nach Absatz 1 Nummer 9

bestimmen sich nach den Anlagen 2 bis 4 (35).
2Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Beihilfefähigkeit der in Satz 1 genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.

(3) (29) 1Werden Leistungen nach Absatz 1 Nr.1 und 8 in Form von ambulanten oder voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von Absatz 1 Nr.8 und § 4 Abs.1 und 2 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind, beihilfefähig.
2Eine Komplextherapie wird von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeuten erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne von Absatz 1 Nr.8 Satz 3 angehören müssen.

§§§

§_6   BhVO (F) (A)
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) 1Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten als notwendig bescheinigte häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege neben anderen nach § 5 Abs.1 beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
2Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Beihilfe zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit erhalten, haben Anspruch auf Pflegeberatung (10).
3Umfang und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richten sich nach § 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (10).
4Aufwendungen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit nach § 44 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind für Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes beihilfefähig, wenn sie Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegen (10).

(2)1Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
2Sonderlich ist mindestens, daß die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
3Die Pflegebedürftigen sind einer der Stufen nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zuzuordnen.

(3) 1„Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. (11)
2Bei einer teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge (11).
3Werden auf Grund eines besonderen Pflegeaufwandes höhere Aufwendungen zwingend notwendig, so kann zur Vermeidung einer Notlage eine Beihilfe bis zur Höhe dieser Aufwendungen gewährt werden.
4Bei zusätzlichen Betreuungsleistungen wird Beihilfe nach Maßgabe des § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt (12).
5Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Verbindung mit Aufwendungen häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte, in Verbindung mit häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen oder in Kombination von häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen richtet sich nach § 41 Absatz 4 bis 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (13).

(4) 1Bei einer häuslichen Pflege durch andere Pflegepersonen wird eine Pauschalbeihilfe nach Maßgabe des § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge gewährt (14).

2aBesteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 5 Abs.1 Nr.2) oder einer Sanatoriumsbehandlung (§ 7) entsprechend zu kürzen;
2bdabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
3Ein aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.
4Bei Verhinderung der Pflegeperson werden anstelle der Pauschalbeihilfe die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr nach Maßgabe des § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe des dort festgelegten Betrages (15) als beihilfefähig anerkannt.
5Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt.

(5) 1Bei einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) werden die Kosten für längstens vier Wochen je Kalenderjahr zur Höhe des in § 42 Abs.2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Betrages (16) als beihilfefähig anerkannt.
2Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
3Dies gilt:

  1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

  2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

4Entsprechend § 42 Abs.3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig (17).
5Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint (17).
6Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 Prozent der Aufwendungen beihilfefähig (17).

(6) 1Bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs.1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (§ 84 Abs.2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig.
2Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass folgende Eigenanteile überschritten werden:

  1. bei Beihilfeberechtigten mit

    1. einem Angehörigen 40 vom Hundert,

    2. mehreren Angehörigen 35 vom Hundert

    des um 511 Euro - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro - verminderten Einkommens, (5)

  2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens.

3Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag (1) ) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (8) einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens.
4Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (9) sowie die Kinder, die nach § 3 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.
5Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
6Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt, sind höchstens die vergleichbaren Kosten nach Satz 1 und 2 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung am Ort oder der nächsten Umgebung beihilfefähig.
7Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim sind die Aufwendungen der vollstationären Pflege beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs.1 Satz 5 und 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch vorliegen (18).

(7) aFür Personen, die nach § 28 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt;
b§ 4 Abs.3 und 4 sowie § 15 sind hierbei nicht anzuwenden.

(8) 1Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe des § 5 Abs.1 Nr.9 beihilfefähig.
2Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können entsprechend § 40 Abs.4 und 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (19) als beihilfefähig anerkannt werden, soweit die Pflegeversicherung zu diesen Aufwendungen Leistungen erbringt.
3Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund entsprechender Zuschußbescheide der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung.

(9) 1Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund stehen (§ 71 Abs.4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind beihilfefähig in Höhe der in § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Beträge.
2Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach § 87 b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (20).
3Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erbringen, können Beihilfen entsprechend § 87a Abs.4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erhalten, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde (20).
4Die Zahlung erfolgt entsprechend dem Beihilfebemessungssatz des Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Entscheidung der Pflegeversicherung (20).

(10) 1Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt.
2Bei Versicherten der privaten und der sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe zugrunde zu legen.
3In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens.
4Kostenanteile für die Erstellung eines Gutachtens werden nicht erstattet.
5Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfefestsetzungsstelle oder der Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(11) (21) 1Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfe für Aufwendungen zusätzlicher Betreuungsleistungen in entsprechender Anwendung des § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch bis zur Höhe von 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag).
2Die Höhe des jeweiligen Anspruches wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Beihilfe maßgebend.
3Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 37 Abs.3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.
4Der monatliche Höchstbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
5Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende beihilfefähige Jahreshöchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
6Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30.Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.

§§§

§_6a   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen (1)

1Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.
2Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt.
3Darüber hinaus können Leistungen nach § 6 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt.
4Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.

§§§



§_7   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

(1) 1Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs.1 Nummern 1, 6, 8 und 11 nur dann beihilfefähig, wenn

  1. ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und

  2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

2Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
3In dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist, ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei (2) vorangegangen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist.
2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung oder, wenn bei schwerer chronischer Erkrankung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist, sowie in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist.

(3) 1Die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung sind für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich (5).
270 vom Hundert des niedrigsten Satzes und die Kurtaxe sind für Begleitpersonen von Schwerbehinderten beihilfefähig, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist.
3Voraussetzung ist, dass nach vorheriger Bestätigung des Sanatoriums eine Sanatoriumsbehandlung ohne Begleitperson nicht hätte durchgeführt werden können.

(4) aEin Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt,

  1. die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,

  2. in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und

  3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 12 Abs.1 Nr.1 und 2 ÖGDG (1) zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 Reichsministerialbl.S.327);
    bvgl hierzu das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).

§§§

§_8   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

(1) 1Für die nach § 2 Abs.1 Nr.1 Beihilfeberechtigten mit Dienst- oder Anwärterbezügen werden Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn diese in dem vom Bundesrninisterium des Innern auf Grund von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis enthalten sind.
2aBeihiIfefähig sind Aufwendungen für höchstens 23 (3) Kalendertage einschließlich der Reisetage;
2bVoraussetzung ist, dass die nach § 17 Abs.1 zuständige Stelle auf Grund des Zeugnisses eines Amtsarztes oder eines von ihr bezeichneten Vertrauensarztes vor Beginn der Kur anerkannt hat, dass sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht erwartet werden kann.
3Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(2) 1Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig,

  1. awenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist;
    beine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen während der Elternzeit (7) und der Beurlaubung nach § 83 SBG, (1) (7)

  2. nach Stellung des Antrages auf Entlassung,

  3. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,

  4. solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist,

  5. wenn im laufenden oder den drei (4) vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist, es sei denn, die Heilkur ist aus zwingenden medizinischen Gründen bei einer schweren chronischen Erkrankung oder nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung notwendig.

2Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann zurückgenommen werden, wenn vor Gewährung der Beihilfe bekannt wird, dass das Dienstverhältnis des Beihilfeberechtigten vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur endet.

(2a) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei

  1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage,

  2. Zuwendungsempfängem, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden

der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.

(3) aBeihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt;
bHeilkuren in den Seeheilbädern sind nur beihilfefähig, wenn sie außerhalb der Zeit vom 15.Juni bis 15.September durchgeführt werden.

(4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs.1 Nrn.1, 6, 8 und 11 die Kosten für

  1. die Kurtaxe, ggf auch für die Begleitperson, und den ärztlichen Schlussbericht,

  2. Unterkunft und Verpflegung bis zum Betrag von 10 (5) Euro täglich, bei schwerbehinderten Beihilfeberechtigten, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis zum Betrag von 7 (5) Euro täglich. (2)

(5) (6) 1Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.
2Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
3Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.

§§§

§_9   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen (7)

(1) 1Neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig.
2Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr.213 bis 232 sowie den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind zur Hälfte beihilfefähig.
3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs.3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.

(2) 1Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.

(3) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nach Maßgabe der folgenden Sätze beihilfefähig.
2Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur beihilfefähig bei Einzelzahnlücken, bei Freiendlücken, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen.
3Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
4Dem Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für implantologische Leistungen ist ein Zahnschema beizufügen.

(4) Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nr.214 bis 217 und 220 bis 224 sowie den Abschnitten F, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig.
2Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.
3Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

§§§



§_10   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei

  1. Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maß gefährden,

  2. Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13.und dem vollendeten 14.Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor und nach dem Zeitintervall durchgeführt werden kann, (1)

  3. (2) Frauen vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

  4. (2) Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

  5. (2) Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an in jedem zweiten Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit

nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

(2) (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Nr.100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.

§§§

§_11   BhVO
Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen

  1. für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen,

  2. aus Anlaß eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft,

  3. für die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige Sterilisation.

(2) Aus Anlaß eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die in § 5 Abs.1 Nrn.1, 2, 5, 6, 11 und 12 bezeichneten Aufwendungen.

§§§

§_12   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

1Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten

  1. für die Hebamme und den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,

  2. für die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung,

  3. für die vom Arzt, der Hebamme oder dem Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Arzneimittel, Verbandmittel und dergl,

  4. afür die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten;
    b§ 5 Abs.1 Nummer 2 gilt entsprechend,

  5. afür eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung nur, wenn die Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach § 5 Abs.1 Nummer 4 gepflegt wird, für einen Zeit-raum bis zu 14 Tagen, beginnend mit dem Tag der Geburt;
    b5 Abs.1 Nummer 4 Satz 3 ist anzuwenden,

  6. afür die durch die Niederkunft unmittelbar veranlaßten Fahrten;
    b§ 5 Abs.1 Nummer 11 gilt entsprechend,

  7. für Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.

2aZu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten eine Beihilfe in Höhe von 128 Euro (1) gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, daß ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind;
2bbei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend.
3Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge beurlaubt sind.
4Die Beihilfe wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt, es sei denn, daß für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist.

§§§

§_13   BhVO (F)
Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen (4)

(1) 1Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
2Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht oder der Beihilfeberechtigte die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, kann die Beihilfestelle im Rahmen des Satzes 1 nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen feststellen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt.
3Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt.

(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn

  1. sie bei einer Dienstreise eines Beihilfeberechtigten entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können,

  2. 1die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
    2Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist.
    3Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Kur oder ähnlichen Maßnahmen entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 zulässig,

  3. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 550 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei in der Nähe der deutschen Grenze wohnenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.

(3) 1Aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinne der §§ 7 und 8 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn über die dort genannten Voraussetzungen hinaus vor Antritt der Reise

  1. bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis Ausland des Bundesministeriums des Innern aufgeführt oder in anderer Weise ersichtlich ist, dass die für die Durchführung von Heilkuren in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllt sind, die Voraussetzungen des § 8 vorliegen und

  2. bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist.

2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§



§_13a   BhVO
Begrenzung der Beihilfen

(1) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
2Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherungen unberücksichtigt.
3Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 4 bis 12 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.
4Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben Aufwendungen nach § 10 Abs.1 Nr.2 bis 4 und Abs.2 sowie § 12 Abs.1 unberücksichtigt.

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen.
2Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich.
3In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung nach diesem Vonihundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.
4aDer Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summne der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen;
4bAufwendungen nach §§ 5 und 7 werden getrennt abgerechnet.

§§§

§_14   BhVO (F)
Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

(1) 1In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenk-mal eine Beihilfe bis zur Höhe von 525 (3) Euro, in Todesfällen von Kindern, sofern nach der Friedhofsordnung in diesen Fällen wesentlich geringere Kosten als bei einem Begräbnis Erwachsener entstehen, bis zur Höhe von 225,50 (3) Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, daß ihm hierfür Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. (1)
2aSteht für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgeld auf Grund von Rechtsvorschriften beziehungsweise von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder ein Schadenersatz von insgesamt mindestens 1.023 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 307 Euro, in Sterbefällen von Kindern 205 Euro;
2bstehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.045 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. (2)

(2) Ferner sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Ume

  1. bei einem Sterbefall im Inland

    1. vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder

    2. vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und

    3. vom Krematorium zur Beisetzungsstelle,

    in den Fällen a und c jedoch nur bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;

  2. bei einem Sterbefall im Ausland

    1. eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,

    2. eines im lnland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,

    3. eines im Ausland wohnenden Versorgungsempfängers, seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder der im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines im Inland wohnhaften Beihilfeberechtigten, höchstens die Kosten einer Überführung für eine Entfernung von fünfhundert Kilometern.

(3) 1Kann der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Elternteils (§ 3 Abs.1 Nummer 1 Buchstaben a und b) nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von 6 Monaten bis zu der in § 5 Abs.1 Nummer 5 genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren lebt.
2aIn Ausnahmefällen kann diese Frist von der Festsetzungsstelle auf 1 Jahr verlängert werden;
2b§ 5 Abs.1 Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend;
2c§ 5 Abs.1 Nummer 5 Satz 5 jedoch nur, soweit es sich um die Unterbringung von Kindern handelt.

§§§

§_15   BhVO (F)
Bemessung der Beihilfen (7) (10)

(1) 1Die Beihilfe beträgt für Aufwendungen

  1. des Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs.1 Nr.1 sowie für den entpflichteten Hochschullehrer
    50 vom Hundert,

  2. des Empfängers von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist,
    70 vom Hundert,

  3. des berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (6)
    70 vom Hundert,

  4. eines berücksichtigungsfähigen Kindes sowie einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist,
    80 vom Hundert

der beihilfefähigen Aufwendungen.
2aSind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 der Bemessungssatz 70 vom Hundert;
2bbei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
3Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
4Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige 80 vom Hundert, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge übersteigt (8).
5Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig (8).

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

  1. nach § 5 Abs.1 Nr.5 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,

  2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,

  3. nach § 12 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter.

(3) 1Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert.
2Ab 1.Juli 1994 gilt Satz 1 nur, wenn das Versicherungsuntemehmen die Bedingungen nach § 257 Abs.2a Satz 1 Nrn.1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.

(4) 1Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, zu deren Aufwendungen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Kostenerstattung geleistet hat, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung dieser Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen.
2Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 20,45 Euro (2) monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder wenn sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemißt ( (5) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und nicht gegenüber der Festsetzungsstelle nachgewiesen wird, daß ein beihilfekonformer Versicherungsschutz nicht oder nur zu einem Beitrag erlangt werden kann, der den vollen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen würde.

(5) 1Für beihilfefähige Aufwendungen der in § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1 und 2 bezeichneten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuß aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von mindestens 40,90 Euro (3) monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschußempfänger um 20 vom Hundert.
2Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.

(6) Im Falle einer Leichenüberführung wird zu den angemessenen Kosten eine Beihilfe in Höhe von 100 vom Hundert gewährt, wenn der Tod während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten ist.

(7) (11) Die Festsetzungsstelle kann (12) in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen.

§§§



§_16   BhVO
Begrenzung der Beihilfen

(1) 1Die Beihilfe darf zusammen nüt den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
2Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentage-, Pflegetage- und Krankenhaustagegeldversicherungen unberücksichtigt.
3Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in §§ 5 bis 14 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.
4Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben Aufwendungen nach § 12 Abs.1 Sätze 2 bis 4 und Abs.2 (f) sowie § 14 Abs.1 unberücksichtigt.

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen.
2Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vonihundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich.
3In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.
4Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen, auch wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
5Aufwendungen nach §§ 6 und 8 werden getrennt abgerechnet.

§§§

§_17   BhVO (F)
Verfahren

(1) 1Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt.
2aAls Festsetzungsstelle entscheiden die obersten Dienstbehörden;
2bim Landesbereich entscheidet das Landesamt für Zentrale Dienste (8) (f) (1) - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBS), sofern ihr die Entscheidungsbefugnis durch die jeweilige oberste Dienstbehörde und die Universität (7) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (7) (2) übertragen worden.
3Im kommunalen Bereich kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die Aufgaben der Festsetzungsstelle für ihre Mitglieder übernehmen (9).

(2) 1Die Anträge sind unter Beifügung der Belege der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen.
2Die Festsetzungsstelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Beleges, insbesondere bei Computerrechnungen ohne vorgedruckten Briefkopf, die erforderliche Auskunft unmittelbar beim Aussteller einholen.
3Es sind die von der Beihilfestelle herausgegebenen Formblätter zu verwenden (10).
4Die bei der Bearbeitung der Beihilfe bekanntgewordenen Angelegenheiten sind geheimzuhalten.
5Im übrigen gelten die Vorschriften des § 96 des Saarländischen Beamtengesetzes (14).

(3) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs.5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat.
2Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 6 Abs.4 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem diese Pflege erbracht wurde, nach § 12 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt, nach § 14 Abs.1 der Todestag und bei Aufwendungen nach § 8 Abs.4 Nr.2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend.
3Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenträger ist.
4Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

(4) 1Eine Beihilfe kann nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 100 Euro (3) betragen.
2Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 eine Beihilfe beantragt werden.

(5) (11) Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt centgenau.

(6) (15) Die Belege sind, sofern eine Rückgabe an den Beihilfeberechtigten erfolgt, als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich ist.

(7) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(8) 1Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1.000 Euro (5) hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.
2Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege hierauf hinzuweisen.

(9) 1Ist eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen und die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist.
2Im übrigen gilt § 32 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(10) (31) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag auch einem getrennt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe zu den eigenen Aufwendungen gewährt werden.

§§§

§_18   BhVO (F)
Gewährung von Beihilfen in Todesfällen (4)

1Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Absatz 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten wird Beihilfe gewährt.
2Sie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tag vor seinem Ableben zugestanden hätte.

§§§

§_19   BhVO (F)
Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1963 in Kraft.
2Sie tritt am 31.Dezember 2015 außer Kraft (2).

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) regelt, mit welchen Abweichungen die Verordnung auf die ins Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden ist.

§§§



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§§§