BhVO   (4)  
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 Anlage 3 (1)  

(zu § 5 Abs.1 Nr.8 iVm Abs.2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)



Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen

(1) 1Gemäß § 5 Abs.1 Nr.8 BhVO sind die Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen grundsätzlich beihilfefähig.
2Die in § 5 Abs.1 Nr.8 Satz 3 BhVO genannten Behandler (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Podologen, Logopäden, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister) sind Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht.
3Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die diese Behandler in ihrem Beruf erbringen.
4Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig.

(2) 1Im Rahmen des § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe b BhVO sind Aufwendungen für die Heilbehandlungen beihilfefähig, die in anliegendem Verzeichnis aufgeführt sind.
2Bei den dort aufgeführten Beträgen handelt es sich um beihilfefähige Höchstbeträge, die im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit gemäß § 4 Abs.2 BhVO zu Grunde zu legen sind.
3Über die Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen, die weder im Leistungsverzeichnis genannt noch den dort genannten vergleichbar sind, ist im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit gemäß § 4 Abs.2 BhVO zu entscheiden.

(3) Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie erbracht werden sowie Leistungen von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern.

Leistungsverzeichnis
zu Anlage 3

Verzeichnis der beihilfefähigen Heilbehandlungen
nach § 5 Abs.1 Nr.8 BhVO

lfd Nr

Leistung

Euro

I. Inhalationen 1)

1

Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation

6,70

2

a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer

3,60

b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer

5,70

3

a) Radon-Inhalation im Stollen

11,30

b) Radon-Inhalation mittels Hauben

13,80


II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen

4  

Krankengymnastische Behandlung 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung (2)

19,90

5  

Krankengymnastische Behandlung 2), 3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

23,10

6 (3)  

Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

34,30

7

Krankengymnastik in einer Gruppe (2 - 8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer

6,20

8  

Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen (2 - 4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

10,80

9

a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

34,30

b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 - 5 Pers) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

10,80

10  

Bewegungsübungen 2)

10,80

11

a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

23,60

b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

11,80

12  

Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

22,50

13  

Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

14,40

14  

Erweiterte ambulante Physiotherapie 10), 11), 12), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag

81,90

15  

Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 13), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten)

35,00

16

Extensionsbehandlung (zB Glissonschlinge)

5,20

17

Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zB Schrägbrett, Extensions - tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)

6,70



III. Massagen

18

Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2)

13,80

19 (4)

Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7

 
 

a) Teilbehandlung 30 Minuten

19,50

 

b) Großbehandlung 45 Minuten

29,20

 

c) Ganzbehandlung 60 Minuten

39,00

 

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8

8,70

20

Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 l und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

23,10



IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder

21

Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

10,30

22

a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe-

10,30

 

  1. bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (zB Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

11,80
 

 

  1. bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

 

 

  1.     Teilpackung

20,50

 

  1.     Großpackung

20,50

 

b) Schwitzpackung (zB spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

14,90

 

c) Kaltpackung (Teilpackung)

 

 

  1. Anwendung von Lehm, Quark oÄ

7,70

 

  1. Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

15,40
 

 

d) Heublumensack, Peloidkompresse

9,20

 

e) Wickel, Auflagen, Kompressen ua, auch mit Zusatz

4,60

 

f) Trockenpackung

3,10

23

a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss

3,10

 

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

4,60

 

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung

4,10

24

a) An- oder absteigendes Teilbad (zB Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

12,30

 

b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

20,00

25

a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

9,20

 

b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

13,30

26

Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

19,00

27

a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

32,80

 

b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

39,90

28

Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

 

 

a) Teilbad

28,70

 

b) Vollbad

32,80

29

Sole-Photo-Therapie

 

 

Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

32,80

30

Medizinische Bäder mit Zusätzen

 

 

a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, zB vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze

6,70

 

b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

13,30

 

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

18,50

 

d) Weitere Zusätze, je Zusatz

3,10

31

Medizinische Bäder mit Zusätzen

 

 

a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

19,50

 

b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

22,50

 

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

21,00

 

d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

18,50

 

Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat

3,10

Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 5 Abs.1 Nr.8 BhVO bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.

Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter den Nummern 30a bis 30c und 31b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30d beihilfefähig.



V. Kälte- und Wärmebehandlung

32

a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zB Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)

9,80

b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zB Kaltgas, Kaltluft)

6,70

33

Eisteilbad

9,80

34

Heißluftbehandlung 9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile

5,70



VI. Elektrotherapie

35

Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -

6,20

36

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)

6,20

37

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zB Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)

6,20

38

Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen

11,80

39

Iontophorese

6,20

40

Zwei- oder Vierzellenbad

11,30

41

Hydroelektrisches Vollbad (zB Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

22,00



VII. Lichttherapie

42  

Behandlung mit Ultraviolettlicht 9)

 

 

a) als Einzelbehandlung

3,10

 

b) in einer Gruppe, je Teilnehmer

2,60

43

a) Reizbehandlung9 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht

3,10

 

b) Reizbehandlung9 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht

5,20

44

Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes

6,20

45

Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder

8,70



VIII. Logopädie

46

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall

31,70

 

b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprach - störungen, einmal je Behandlungsfall

49,60

 

c) Ausführlicher Bericht

11,80

47

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen

 

 

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

31,70

 

b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

41,50

 

c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten

52,20

48

Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf der Eltern, je Teilnehmer

 

 

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

14,90

 

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

17,40



IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)

49

Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungs - planung, einmal je Behandlungsfall

31,70

50

Einzelbehandlung

 

 

a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

31,70

 

b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

41,50

 

c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten

54,80

51

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

31,70

52

Gruppenbehandlung

 

 

a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

14,40

 

b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer

28,70



X. Podologische Therapie 14)

53

Hornhautabtragung an beiden Füßen

14,50

54

Hornhautabtragung an einem Fuß

8,70

55

Nagelbearbeitung an beiden Füßen

13,05

56

Nagelbearbeitung an einem Fuß

7,25

57

Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)

26,10

58 (5)

Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)

14,50

59 (5)

Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch

7,00

60 (5)

Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (zB Altenheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusammen mit lfd.Nr.59 abrechenbar); je Person

3,50

61 (5)

Ärztlich verordneter Hausbesuch

9,20



XI. Sonstiges

62

Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges je gefahrenem Kilometer nach dem erhöhten Satz der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels

 

Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur anteilig je Patient beihilfefähig.



Fußnoten

  1. Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

  2. Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 mir damm beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

  3. Darf nur nach besonderer Weiterbildung (zB Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.

  4. Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise uÄ sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

  5. Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

  6. Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

  7. Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.

  8. Das notwendige Bindenmaterial (zB Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.

  9. Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneeinandder beihilfefähig.

  10. Darf nur bei Durchführung von Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetztliche Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

  11. Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

  12. Die Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur auf Grund einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirugie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbeszeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:

    1. Wirbelsäulensyndorme mit erheblicher Symptomatik bei

      1. frisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

      2. nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

      3. instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik

      4. lockere kirrigierbare thorakale Schermann-Kyphose > 50 macj Cobb

    2. Operation am Skelettsystem

      1. posttraumatische Osteosynthesen

      2. Osteotomien der großen Röhrenknochen

    3. Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

      1. Schulterprothesen

      2. Knieendprothesen

      3. Huftendoprothesen

    4. Opeerativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

      1. Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)

      2. Schultergelenkläsionen, insbesondere nach opertiv versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur, schwerde Schultersteife (frozen shoulder), Impingement-Syndorm, Schultergelenkluxation, tendinosis calcarea, periathritis humero-schapularis (PHS)

      3. Achillessehnenrupturen und Achillessehenabriss

    5. Amputationen.

    1Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

    1. Krankengymnastische Einzeltherapie

    2. physikalische Therapie nach Bedarf

    3. medizinisches Aufbautraining

    und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen, die mit dem Höchstsbetrag nach der Nummer 14 der Verzeichnisses abgegolten sind:

    1. Lymphdrainage oder Massage/Bindegewerbsmassage

    2. Isokinetik

    3. Unterwassermassage

    2Eine Verlängerung der erwiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
    3Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei diser beschäftigten Ärzte reicht nicht aus.

    4Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

    5Nach Abschluss der erweiterten abmulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vozulegen.

  13. 1Die Leistungen der Nummern 4-6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

    2Aufwendungen für eine Medizinische Trainingstherapie (MTT)/ ein ärztlich verordnetes Medizinisches Auifbautraining (MAT) mit Sequenz- oder Seilzugtrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäure sind beihilfefähig, wenn

    1. das medizinische Aufbautraining von einem Krankanhausarzt, Arzt der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin oder Allgmeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird.

    2. Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen

    3. 1jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.
      2Die Durchführungtherapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

    3Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.
    4Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautraining entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

    5Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei vom Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.
    6Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig.

    1. 1Eingangsuntersuchungen zur Medizinischen Trainingstherapie/ zum Medizinischen Aufbautraining einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäure, spezieller Schmerzanamnese und ggf ander funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nr.842 GOÄ.
      2Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nr.842 GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

    2. Medizinische Trainingstherapie/ Medizinisches Aufbautraining mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nr.846 GOÄ, krankengymnastische Übungen nach Nr.506 GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

    7Werden die Leistungen von Leistungserbringern im Sinne der Anlage 3 erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufnwendung nach Nr.15 dieses Leistungsverzeichnisses.

  14. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.



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