Fußnoten | [ ] |
---|
Grundsätzliches zur BhVO |
---|
Die durch Art.1 nicht geänderten Teile der Beihilfeverordnung werden aufgrund § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes erneut in Kraft gesetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.4 Abs.1 iVm Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
zu § 1 BhVO |
---|
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurden das Semikolon und der zweite Halbsatz aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2 BhVO |
---|
In § 2 Abs.3 Nr.1 a) Klammerzusatz mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 2 Abs.1 Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 der Änderungsverordnung vom 04.12.03 (Amtsbl_03,2995)
In § 2 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Witwer“ ein Komma und die Wörter „überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.1 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 2 Abs.1 Nr.4 wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 2 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „(§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes — BeamtVG —)“ durch die Angabe „(§ 23 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ und die Angabe „(zB § 22 Abs.1, §§ 53 und 54 BeamtVG)“ durch die Angabe „(zB § 22 Abs.1, §§ 53 und 54 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 2 Abs.2 wurde die Angabe „(§ 54 BeamtVG)“ durch die Angabe „(§ 54 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 2 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs.6 Bundesbesoldungsgesetz) (1) tätig sind,
wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt,
§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Versorgungsempfänger mit mehreren Ansprüchen auf Versorgungsbezüge erhalten Beihilfe nur von der Stelle, die für die Festsetzung der neuen Versorgungsbezüge (§ 54 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes) (6) zuständig ist.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 15a der Urlaubsverordnung“ durch die Angabe „§ 16 der Urlaubsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.01.15, durch Art.10 iVm Art.12 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.01.15 (Amtsbl_I_14,134)
§§§
zu § 3 BhVO |
---|
"Ortszuschlag" mit Wirkung vom 02.04.99 durch "Familienzuschlag" ersetzt durch Art.7 des Gesetzes Nr.1423 zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.02.99 (Amtsbl_99,498)
Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) aa) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Beihilfeberechtigten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) bb) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) cc) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) dd) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Beihilfeberechtigten“ die Wörter „oder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) ee) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.6 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) ff) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.7 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) gg) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.2 Satz 2 wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 b) aa) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 b) bb) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „dem“ die Wörter „durch Gesetz vom 1.Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 3 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
zu § 4 BhVO |
---|
§ Abs.2 S.2 mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.3 a) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 4 Abs.2 Satz 3 (alt) mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen durch Art.1 Nr.3a) bb) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 4 Abs.3a Satz 1 "Abs.1" mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen durch Art.1 Nr.3 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 4 Abs.4 Satz 1 werden die worte "Satz 1" mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen und die Zahl "60" durch "65" ersetzt durch Art.1 Nr.3 c) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 4 Abs.7 Satz 1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.1 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 4 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort "Bemessungssatzes" durch das Wort "Beitragssatzes" ersetzt und in der Klammer die Angabe "§ 240 Abs.3a" gestrichen, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.2 a) der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.4 Satz 1, 2.Halbsatz wurde die Angabe "§ 30 Abs.2" durch die Angabe "§ 55 Abs.1" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.2 b) der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.6 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 4 Abs.7 Satz 1 wurden nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“, nach den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ und nach den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 4 Abs.8 wurden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „eingetragener Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.3 c) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 4 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „ Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 4 Abs.2 Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 4 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „§ 30 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch auf 65 vom Hundert erhöhte“ durch die Wörter „den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen höchstmögliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 4 Abs.7 Satz 1 wurde vor dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „zweiten“ eingefügt und die Angabe „15.339 Euro“ durch die Angabe „16.000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 4 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben und die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
Bisheriger Wortlaut:
3Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zur Regelspanne des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. (2)
In § 4 Abs.9 Satz 2 wurde die Angabe „§ 105 des Saarländischen Beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 76 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 5 BhVO |
---|
"Psychotherapeutische" mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.4 a) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
"Ministerium des Innern" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.4 a) cc) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 5 Abs.1 Nr.5 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 5 Abs.1 Nr.6 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158) und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.03, durch durch Art.1 Nr.1 b) der Änderungsverordnung vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 5 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurden die Wörter "bei Personen, die Beihilfe nach § 6 Abs.6 erhalten" mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.4 b) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
Buchstabe e mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen durch Art.1 Nr.4 b) bb) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 5 Abs.1 Nr.8 Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.4 c) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 5 Abs.1 Nr.8 Satz 4 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 c) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 5 Abs.1 Nr.11 Satz 5 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.4 d) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398) und geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 d) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 5 Abs.1 Nr.12 "25 DM" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "50 DM" ersetzt durch Art.1 Nr.4 e) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398) und dieser Betrag wurde dann auf 25,60 Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.18 Nr.2 e) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Worte "abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren" eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.1 a) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 5 Abs.1 Nr.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.1 b) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 2, Nr.9 Satz 4 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden in Satz 1 nach den Wörtern "Bundespflegesatzverordnung (BPflV)"die Wörter "und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)" eingefügt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.3 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 5 Abs.1 Nr.4 Satz 3 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.4 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 3 wurde nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 22 BPflV)“ durch die Angabe „(§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) bb) aaa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 5 Abs.1 Nr.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) bb) bbb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen.
In § 5 Abs.1 Nr.4 Satz 4 wurde die Angabe „(Vergütungsgruppe Kr.V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag)“ durch die Angabe „(Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle [West] — Anlage 5 A TVÜ-Länder)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.5 Satz 1 wurden die Angabe „5,60 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“ und die Angabe „33,70 Euro“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) dd) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurde die Angabe „(§ 14 Abs.4 Sätze 2 und 3 Beamtenversorgungsgesetz)“ durch die Angabe „(§ 14 Abs.4 Satz 2 und 3 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 [Amtsbl. S. 1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ ersetzt und Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) ee) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.7 wurden die Wörter „vom Arzt schriftlich“ durch die Wörter „von der zuständigen Behörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) ff) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.8 Satz 3 wurden nach dem Wort „Krankengymnasten“ ein Komma und das Wort „Podologen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) gg) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.12 wurden nach dem Wort „ärztlichen“ ein Komma und die Wörter „zahnärztlichen und psychotherapeutischen“ eingefügt, nach dem Wort „Behandlungen“ die Wörter „und ärztlich verordneten Heilbehandlungen“ eingefügt und die Angabe „25,60 Euro“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) hh) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 5 Abs.1 Nr.13 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) ii) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (15) (2) kann die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandsmittel ,
Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr.8 und Behandlungen von Heilpraktikern
ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.
§ 5 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nummer 1 Satz 1 wurden die Wörter „und Leistungen eines Heilpraktikers“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.2 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
In § 5 Abs.1 Nummer 2 Satz 1 wurden die Wörter „abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.2 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 5 Abs.1 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.2 a) cc) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
Bisheriger Wortlaut:
6. 1Die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages für jedes verordneten Arznei- und Verbandmittel von
4 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro,
5 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro. (14)
2aIst für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig;
2bder Betrag nach Satz 1 ist vom Festbetrag abzuziehen.
3Der Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Personen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres sowie bei Empfängern von Versorgungsbezügen nüt Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes (§ 14
Abs.4 Satz 2 und 3 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes) (23), bei Personen, die Beihilfe nach § 6 Abs.6 erhalten (7), und bei Schwangeren für ärztlich verordnete Arzneimittel wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
4Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie die Aufwendungen für
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben,
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
...(8)
5Der Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Harn- und Blutteststreifen (23).
§ 5 Abs.1 Nummer 11 Satz 5 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 6 wurde Satz 5, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.2 a) dd) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
Bisheriger Wortlaut:
5Von den nach den Sätzen 1 und 2 beihilfefähigen Aufwendungen ist jeweils ein Betrag von 12,80 Euro (12) je einfacher Fahrt abzuziehen. (11)
§ 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.2 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
Bisheriger Wortlaut:
Heilbehandlungen nach Abs.1 Nr.8, Hilfsmittel nach Abs.1 Nr.9 und Behandlungen von Heilpraktikern
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Anlagen 2 bis 5“ wird durch die Angabe „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.2 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 5 Abs.1 Nummer 6 Satz 4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 6 BhVO |
---|
"Ortszuschlag" mit Wirkung vom 02.04.99 durch "Familienzuschlag" ersetzt durch Art.7 des Gesetzes Nr.1423 zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.02.99 (Amtsbl_99,498)
§ 6 Abs.3 Satz 1, 2 und 4 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.4 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.5 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 c) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.6 Satz 2 Nr.1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 d) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.8 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 e) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
Im Vorgriff auf eine geplante Änderung der BhVO erging folgender Erlass:
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach § 6 BhVO
Vom 2. Juli 2008
Az.: ÖD 2 – 2260-02
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 152. Sitzung
am 14. März 2008 das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung
der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
beschlossen (BGBl. I S. 874).
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz werden
unter anderem die Leistungen der Pflegeversicherung
schrittweise erhöht, der erste Schritt erfolgt ab dem
1. Juli 2008.
Die Leistungen der Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit
sind auf die Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung abgestimmt. Im Vorgriff auf eine
Änderung der Beihilfeverordnung sind daher mit Wirkung
vom 1. Juli 2008 auch für die beihilfefähigen
Aufwendungen nach § 6 BhVO im Rahmen der Fürsorgepflicht
die gesetzlichen Beträge zu Grunde zu legen.
Die in § 6 BhVO genannten Beträge ändern sich somit
wie folgt:
Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. Diese Leistungen in den Pflegestufen I, II und III werden von 384, 921 und 1.432 Euro auf 420, 980 und 1.470 Euro angehoben, § 6 Abs. 3 Satz 1 BhVO. In besonders gelagerten Einzelfällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze wie bisher bis zu einem Gesamtwert von 1918 Euro monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, § 6 Abs. 3 Satz 2 BhVO.
Bei einer teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. Diese Leistungen in den Pflegestufen I, II und III werden von 384, 921 und 1.432 Euro bzw. von 384, 767 und 1.074 Euro auf 420, 980 und 1.470 Euro angehoben, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 4 BhVO.
Bei einer häuslichen Pflege durch andere Pflegepersonen wird eine Pauschalbeihilfe nach Maßgabe des § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge gewährt. Diese Leistungen in den Pflegestufen I, II und III werden von 205, 409 und 665 Euro auf 215, 420 und 675 Euro angehoben, § 6 Abs. 4 Satz 1 BhVO. Bei Verhinderung der Pflegeperson werden an Stelle der Pauschalbeihilfe die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen als beihilfefähig anerkannt, der Höchstbetrag ändert sich entsprechend § 39 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von 1.432 Euro auf 1.470 Euro, § 6 Abs. 4 Satz 4 BhVO.
Bei einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) werden die Kosten für längstens vier Wochen je Kalenderjahr als beihilfefähig anerkannt, der Höchstbetrag ändert sich von 1.432 Euro auf die Höhe des in § 42 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrages von 1.470 Euro, § 6 Abs. 5 Satz 1 BhVO.
Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Beihilfeberechtigten können entsprechend § 40 Abs. 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 2.557 Euro als beihilfefähig anerkannt werden, soweit die Pflegeversicherung zu diesen Aufwendungen Leistungen erbringt, § 6 Abs. 8 Satz 2 BhVO, Ausführungsvorschrift zu § 6 Abs. 8 BhVO.
Bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind Aufwendungen nach § 6 Abs. 6 BhVO i.V.m. den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften Nr. 1 a – d entsprechend § 43 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Pflegestufe III bis zu 1470 Euro (bisher 1.432 Euro) monatlich als angemessen anzusehen. Für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt sind, gilt ein Betrag von 1.750 Euro (bisher 1.688 Euro). Die Beträge in den Pflegestufen I und II bleiben unverändert.
Saarbrücken, den 2. Juli 2008
Ministerium für Inneres und Sport
Im Auftrag
Dr. Hoffmann
In § 6 Abs.6 Satz 3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.5 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 6 Abs.6 Satz 4 wurden dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.5 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§ 6 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.3 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind je Kalendermonat die Aufwendungen beihilfefähig in
Pflegestufe I bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro, (A)
Pflegestufe II bis zu einem Gesamtwert von 921 Euro, (A)
Pflegestufe III bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro (2) (A).
2In besonders gelagerten Einzelfällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro (2) monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
§ 6 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
4aBei einer teilstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind abweichend von Satz 1 in Pflegestufe II bis zu 767 Euro und in Pflegestufe III bis zu 1.074 Euro beihilfefähig; (2)
4bzusätzlich kann hierzu eine anteilige Pauschalbeihilfe gewährt werden, wenn der für die jeweilige Pflegestufe geltende Höchstsatz nach Satz 1 nicht voll ausgeschöpft wird.
§ 6 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 b) cc) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 c) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Bei einer häuslichen Pflege durch andere Pflegepersonen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt und beträgt monatlich in
a) | Pflegestufe I | 205 Euro, |
b) | Pflegestufe II | 409 Euro, |
c) | Pflegestufe III | 665 Euro. (3) |
In § 6 Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „bis zu 1.432 Euro“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe des dort festgelegten Betrages“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 c) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 6 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „1.432 Euro“ durch die Wörter „zur Höhe des in § 42 Abs.2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Betrages“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.5 Sätze 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.6 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 6 Abs.8 Satz 2 wurden die Wörter „bis zu einem Betrag von höchstens 2.556 Euro“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.9 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 g) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 h) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
zu § 6a BhVO |
---|
§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
zu § 7 BhVO |
---|
§ 7 Abs.4 Nr.3 geändert (Verweis) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.4 Abs.18 Nr.4 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "beiden" durch das Wort "drei" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.2 a) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 7 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.2 b) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 7 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „bei Personen über 18 Jahren“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 7 Abs.3 Satz 1 wurden der Strichpunkt und der Halbsatz 2 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 8 BhVO |
---|
§ 8 Abs.2 Nr.1 um Halbsatz ergänzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 8 Abs.4 Nr.2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.5 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 8 Abs.1 Satz 2 wurde die Zahl "30" durch die die Zahl "23" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.3 a) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurde das Wort "beiden" durch das Wort "drei" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.3 b) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 8 Abs.4 Nr.2 wurde der Betrag "15,35" durch den Betrag "10" und der Betrag "12,80" durch den Betrag "7" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.3 c) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 8 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 8 Abs.2 Nummer 1 wurden die Wörter „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ und die Angabe „§ 95 SBG“ durch die Angabe „§ 83 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 9 BhVO |
---|
In § 9 Abs.1 Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 vierter Spiegelstrich eingefügt durch Art.1 Nr.6 a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.2 Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.6 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.5 erster Spiegelstrich mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.6 c) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.5 zweiter Spiegelstrich mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.6 c) bb) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.5 Satz 2 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.6 c) cc) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 9 Abs.1 Satz 2 wurden die Worte "nur im Frontzahnbereich und" eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.4 ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Neben Anwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig.
2Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur im Frontzahnbereich und (6) nur zur Hälfte beihilfefähig.
3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet,
mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr als drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen,
Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs.3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden. (1)
(2) 1Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nrn 214 bis 217 und 220 bis 224 sowie den Abschnitten F, G, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig.
2Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.
3Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. (2)
(3) 1Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermißbildungen sind nur beihilfefähig, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Behandlung in dem vorgesehenen Umfang zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist.
2aAufwendungen für solche Leistungen sind beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18.Lebensjahr noch reicht vollendet hat;
2bdie Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
(4) 1Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zähnärzte sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropatien) nicht unbedeutender Art,
umfangreiche Gebisssanierung, dh wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
2Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage des erhobenen Befundes mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt.
(5) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:
Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, (3)
Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, (4)
2aAuwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig;
2bAufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. (5)
§§§
zu § 10 BhVO |
---|
§ 10 Abs.1 Nr.2 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.7 a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 10 Abs.1 "Nr.2 bis 4" werden mit Wirkung vom 01.09.01 die Nummern "3 bis 5" durch Art.1 Nr.7 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 12 BhVO |
---|
§ 12 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.6 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 13 BhVO |
---|
§ 13 Abs.2 Nr.3 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.8 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 13 Abs.2 Nr.3 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.6a Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
Im Ausland entstandene Aufwendungen sind auch dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die behandelnde Person ein im Ausland zugelassener Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Angehöriger der Heilhilfsberufe im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.8 BhVO ist. (vgl Bekanntmachung vom 13.08.07 (Amtsbl_07,1768)
§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die durch eine Krankenbehandlung oder Entbindung außerhalb der Bundesrepublik entstehenden notwendigen Aufwendungen sind nur insoweit und nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei einer Behandlung am Wohnort des Beihilfeberechtigten im Inland oder in dem ihm am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig wären.
2Behandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfefähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder begutachtet (§ 5 Abs.1 Nummer 1) oder Heilbehandlungsmaßnahmen angeordnet hat (§ 5 Abs.1 Nummer 8), nach ihrer Ausbildung einem inländischen Arzt gleichkommt (3).
3Die in § 5 Abs.1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwendige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Satz 1 beihilfefähig,
wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann,
wenn durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Krankenbehandlung innerhalb der Bundesrepublik nicht möglich ist und die Beihilfefälügkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten beihilfefähigen Aufwendungen verursacht,
wenn sie 256 Euro (2) nicht übersteigen oder wenn bei einem Aufenthalt in der Nähe der Landesgrenze aus akutem Anlass die Notwendigkeit besteht, das nächstgelegene ausländische Krankenhaus aufzusuchen. (1)
(3) 1Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte (§ 7) außerhalb der Bundesrepublik sind außer bei Tuberkulosebehandlung in Österreich und in der Schweiz weder ganz noch zum Teil beihilfefähig.
2Aufwendungen für Heilkuren (§ 8) außerhalb der Bundesrepublik sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnis hierdurch wesentlich größere Erfolgsaussichten zu erwarten sind.
3Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Aufwendungen nur nach Maßgabe des Absatzes 1 beihilfefähig.
§§§
zu § 14 BhVO |
---|
§ 14 Abs.1 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.7 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 14 Abs.1 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.7 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde der Betrag "614" durch den Betrag "525" und der Betrag "409" durch den Betrag "225,50" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.5 ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§§§
zu § 15 BhVO |
---|
"Ministerium des Innern" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 15 Abs.4 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.8 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 15 Abs.5 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.8 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 15 Abs.7 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 15 Abs.4 Satz 2 wurde in der Klammer die Angabe "§ 240 Abs.3a" gestrichen, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.4 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 15 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.6 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 15 Überschrift wurden nach dem Wort „Beihilfen“ ein Komma und das Wort „Belastungsgrenze“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 15 Abs.1 Sätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 15 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
In der Überschrift des § 15 wurden das Komma und das Wort „Belastungsgrenze“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 15 Abs.7 Satz 1 bis 5 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (9) 1Beträge nach § 5 Abs.1 Nr.2 Satz 1, Nr.6 Satz 1, Nr.11 Satz 5 und § 7 Abs.3 Satz 1 sind innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen
Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten.
2Diese beträgt
zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens; Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten,
bei chronisch Kranken im Sinne der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22.Januar 2004 (BAnz.S.1343), die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von Buchstabe a.
3Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.
4aDas Einkommen vermindert sich um 15 vom Hundert für jedes Kind, das am 31. Dezember des
Vorjahres im Familienzuschlag nach dem durch Gesetz vom 1.Oktober 2008 (Amtsbl. S.1755)
in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig
war;
4b§ 3 Abs.2 gilt entsprechend.
5Maßgebend ist das im Kalenderjahr vor der Feststellung der Belastungsgrenze zugeflossene
Einkommen.
In § 15 Abs.7 im verbleibenden Satz wurden die Wörter „darüber hinaus“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.4 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§§§
zu § 17 BhVO |
---|
OFD durch Landesamt für Fianzen mit Wirkung vom 01.06.01 ersetzt durch Art.2 § 5 des Gesetzes Nr.1473 zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung vom 23.05.01 (Amtsbl_01,937)
"Ministerium der Finanzen" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten" ersetzt durch Art.1 Nr.10 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 17 Abs.4 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.9 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 17 Abs.5 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.9 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 17 Abs.8 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.9 c) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 17 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 17 Abs.1 Satz 2 wurden in Halbsatz 1 nach den Wörtern "obersten Dienstbehörden" die Wörter "und die Universität des Saarlandes" eingefügt und in Halbsatz 2 die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.5 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 17 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Zentrale Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 17 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 17 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
3Für die Anträge und die Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe sind die von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
§ 17 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Beihilfe ist auf volle Euro (4) abzurunden.
§ 17 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
§ 17 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 e) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 17 Abs.2 Satz 5 wurde die Angabe „§ 108 a des Saarländischen Beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 96 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 17 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (12) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich ist.
§§§
zu § 18 BhVO |
---|
§ 18 Abs.2 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.10 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.7 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 18 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „614 beziehungsweise 409 Euro“ durch die Angabe „525 Euro beziehungsweise 225,50 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.7 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aZu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Abs.1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten wird dem hinterbliebenen Ehegatten „oder eingetragenen Lebenspartner (2) oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt;
1bsie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte.
2Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der die Urschrift der Ausgabebelege vorlegt.
(2) 1Sind Hinterbliebene nach Absatz 1 nicht vorhanden, so können Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben.
2aZu den Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten ist abweichend von § 14 Abs.1 die Beihilfe mit dem in Absatz 1 genannten Bemessungssatz zu berechnen;
2bsie darf jedoch höchstens 525 Euro beziehungsweise 225,50 Euro (3) (1) betragen.
§§§
§§§
zu § 19 BhVO |
---|
"Ministerium des Innern" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398) und
die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§ 19 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.8 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§§§
zur Anlage 1 der BhVO |
---|
Anlage mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.11 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In der Überschrift wurde dem Wort „Anlage“ die Ziffer „1“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Nr.2.3 wurde das Wort „dem“ durch das Wort „folgendem“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Nr.4.1 Satz 1 wurde die Zahl „10“ durch die Zahl „25“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Nr.4.3 Satz 1 wurde das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
zur Anlage 2 der BhVO |
---|
Anlage 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
zur Anlage 3 der BhVO |
---|
Anlage 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In dem Leistungsverzeichnis zur Anlage 3 in Nr.4 wurden die Wörter „– einschließlich der erforderlichen Massage –“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.8 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In dem Leistungsverzeichnis zur Anlage 3 wurden Nr.6 neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.8 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
In dem Leistungsverzeichnis zur Anlage 3 wurden Nr.19 neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.8 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten | 19,50 | |
b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten | 29,20 | |
c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 |
In dem Leistungsverzeichnis zur Anlage 3 wurden die Nummern 58 bis 61 neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12 durch Art.5 Nr.8 d) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) | 14,50 | |
59 (f) | Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch | 7,00 |
60 (f) | Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (zB Altenheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusammen mit lfd.Nr.60 abrechenbar); je Person | 14,40 |
61 (f) | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 |
§§§
zur Anlage 4 der BhVO |
---|
Anlage 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Anlage 4 Nummer 4 wurde Satz 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§§§
zur Anlage 5 der BhVO |
---|
Anlage 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Anlage 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 5 (1) |
---|
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Behandlungen durch Heilpraktiker(1) 1Gemäß § 4 Abs.1 BhVO sind die notwendigen Aufwendungen
in angemessenem Umfang beihilfefähig. (2) 1Für die Beurteilung der beihilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen ist das beigefügte Leistungs- bzw
Gebührenverzeichnis heranzuziehen. |
---|
§§§
Aderlass | ||
Baunscheidt-Behandlung |
27.11 | |
Cantharidenpflasterbehandlung | ||
Diätplan | ||
Eigenblutinjektion | ||
Fangopackungen | ||
Gefäßdoppler-Untersuchung | ||
Hämoglobinbestimmung |
12.9 | |
Infiltration, paravertebrale | ||
Kirlian-Fotografie | ||
Leukozytenzählung | ||
Magnetfeldtherapie | ||
Nervenpunktmassage | ||
Ohrspülung | ||
Paravertebrale Infiltration | ||
Quaddelbehandlung | ||
Reizstromtherapie | ||
Sauerstoffinhalation | ||
Schlenzbäder und -packungen | ||
Teilmassage | ||
Ultraschallbehandlungen | ||
Verbände | ||
Wiederholungsverordnung |
§§§
(zu § 5 Abs.1 Nr.1 iVm Abs.2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO)
Leistungsübersicht des GebüH und beihilfefähige Höchstbeträge | ||||
Leistungsübersicht | Euro | Beihilfefähiger | Bemerkung | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1-10 | Allgemeine Leistungen | |||
Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,30 bis 20,50 | 12,30 |
| |
Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie | 15,40 bis 41,00 | 15,40 |
| |
Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers | bis 4,50 | 3,20 | GOÄ Nummer 2 | |
Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: | 16,40 bis 22,00 | 16,40 |
| |
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: | 8,20 bis 20,50 | 8,20 |
| |
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 17,00 bis 24,50 | 14,80 |
| |
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 19,50 bis 28,50 | 19,50 |
| |
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: | 15,40 bis 27,00 | 15,40 |
| |
Hausbesuch einschließlich Beratung | ||||
bei Tag | 21,50 bis 29,50 | 21,50 |
| |
in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 24,00 bis 32,00 | 24,00 |
| |
bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 27,50 bis 36,50 | 21,50 |
| |
Nebengebühren für Hausbesuche | siehe § 8 und § 9 GOÄ | |||
| Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld: | |||
für jede angefangene Stunde bei Tag | bis 5,50 | 5,50 |
| |
für jede angefangene Stunde bei Nacht | bis 10,50 | 10,50 |
| |
durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel |
| |||
durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis. |
| |||
| Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer |
| ||
bei Tag | bis 1,25 | 1,25 |
| |
bei Nacht | bis 2,50 | 2,50 |
| |
Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxisund Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden: Anmerkung: | bis 0,25 | 0,25 |
| |
| Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. |
| ||
Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 10,50 bis 20,50 | 10,50 |
| |
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | ||||
Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten | 3,60 bis 15,50 | 3,60 | Bescheinigung | |
Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) | 10,30 bis 20,50 | 10,30 |
| |
Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen Anmerkung: | 10,50 bis 26,00 | 9,40 |
| |
Chemisch-physikalische Untersuchungen | ||||
Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung | bis 3,10 | 3,10 |
| |
Harnuntersuchungen qualitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zB Zucker usw) | bis 4,60 | 4,60 |
| |
12.4 (f) | Harnuntersuchung, nur sediment | bis 4,60 | 4,60 |
|
Carzinochrom-Reaktion (CCR) | bis 17,90 | 17,90 | ||
Blutsaturs (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12,.11) | bis 18,00 | 12,10 |
| |
Blutzuckerbestimmung | bis 8,00 | 2,70 |
| |
Hämoglobinbestimmung | bis 5,50 | 4,10 |
| |
Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | bis 7,70 | 7,70 |
| |
Zählung der Leuko- und Erythrozyten | bis 5,50 | 4,10 | A = GOÄ Nummer 3550 | |
Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme | bis 6,00 | 4,10 |
| |
12.13 *) | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung | bis 9,50 | 6,70 |
|
12.14 *) | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (zB Enzymdiagnostik, Nierenschemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentschemie, pro Einzeluntersuchung) | bis 10,50 | 8,10 | gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig. |
12.15 *) | Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung) | bis 10,50 | 5,40 | Kristallographie nicht beihilfefähig |
|
*) Anmerkung: | bis 10,50 | 5,40 |
|
Sonstige Untersuchungen | ||||
Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zB pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v Bremer, Enderlein usw Anmerkung: | 10,50 bis 31,00 | 8,10 |
| |
Spezielle Untersuchungen | ||||
Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,20 bis 8,00 | 5,20 | nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder 4 erstattungsfähig | |
Grundumsatzbestimmung nach mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 10,30 bis 26,00 | 10,30 |
| |
Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 10,50 bis 20,50 | 8,00 |
| |
Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 26,00 bis 51,50 | 26,00 | ||
Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen | 20,50 bis 31,00 | A 16,00 | A - GOÄ Nummer 650 | |
Oszillogramm-Methoden | 5,20 bis 25,50 | 5,20 |
| |
Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen | 10,50 bis 25,50 | 9,80 |
| |
Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen
| bis 11,30 | 11,30 |
| |
Photoaufnahmen | nicht beihilfefähig; nach § 4 Abs.3 GOÄ nicht gesondert berechenbar, da Kosten mit der Gebühr der Grund- | |||
Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken, Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar) | 5,50 bis 15,50 | 0,00 |
| |
Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet Anmerkung: |
| 0,00 |
| |
Bioenergetische Verfahren | ||||
Elektro Neural-Diagnostik | 10,50 bis 26,00 | 0,00 | nicht beihilfefähig; vgl Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO | |
Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik ua | 5,20 bis 20,50 | 5,20 | nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl § 4 Abs.2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Numnmer 1 und 4 berechenbar | |
Bioelektrische Funktionsdiagnostik | 15,50 bis 41,00 | 0,00 | nicht beihilfefähig; vgl Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO | |
Hautwiderstandsmessungen | 5,20 bis 26,00 | 5,20 | nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl § 4 Abs.2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Nummer 1 und 4 berechenbar | |
Neurologische Untersuchung | ||||
Neurologische Untersuchung | 5,20 bis 26,00 | 5,20 | ||
| Anmerkung: |
|
|
|
Spezielle Behandlungen | ||||
Heilmagnetische Behandlung | nicht beihilfefähig; | |||
Einfache heilmagnetische Spezialbehandlung, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreitet | 5,50 bis 10,50 | 0,00 |
| |
Heilmagnetische Spezialbehandlung, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreitet | 8,00 bis 26,50 | 0,00 |
| |
Psychotherapie | nicht beihilfefähig; | |||
Psychotherapie von halbstündiger Dauer | 15,50 bis 26,00 | 0,00 |
| |
Psychotherapie von 50 - 90 Minuten Dauer | 26,00 bis 46,00 | 0,00 |
| |
Ausstellung eines psycholdiagnostischen Befundes | 15,50 bis 38,50 | 0,00 |
| |
Psychothearapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinensseite | bis 15,50 | 0,00 |
| |
Psychologische Eyploration mit eingehender Beratung | 15,50 bis 46,00 | 0,00 |
| |
Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw | 15,50 bis 38,50 | 0,00 |
| |
Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung Anmerkung: | 15,50 bis 26,00 | 0,00 |
| |
Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose | 15,50 bis 26,00 | 0,00 |
| |
Atemtherapie, Massagen | beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktiker erbracht werden (vgl § 4 Abs.3 GOÄ) | |||
Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 13,00 bis 31,00 | 9,00 |
| |
Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius ua Spezialnervenmassagen | 8,00 bis 15,50 | 6,90 |
| |
Bindegewebsmassage | 8,00 bis 20,50 | 6,90 |
| |
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 5,50 bis 10,50 | 4,80 |
| |
Großmassage | 10,50 bis 18,00 | 6,90 |
| |
Sondermassage (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung ua) | 10,50 bis 20,50 | A 9,90 | GOÄ Nummer 527 | |
Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 10,50 bis 26,50 | 7,40 |
| |
Einreibung zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 5,50 bis 8,00 | 4,80 |
| |
Akupunktur | ||||
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 10,30 bis 26,00 | 10,30 |
| |
Moxibustationen, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 5,20 bis 15,50 | 5,20 | soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
| |
Inhalation | ||||
Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden | 5,50 bis 13,00 | 4,00 | soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
| |
Aerosole | ||||
Anwendungen von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw Sauerstoffapparat | 5,20 bis 15,50 | 5,20 | soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen
| |
Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | soweit nicht nach § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen | |||
Eigenblut | ||||
Eigenblutinjektion | 10,30 bis 13,00 | 10,30 |
| |
Eigenharninjektion | 5,20 bis 13,00 | 5,20 |
| |
Injektionen, Infusionen | ||||
Injektion, subkutan | bis 5,20 | 5,20 |
| |
Injektion, intramuskulär | bis 5,20 | 5,20 |
| |
Injektion, intravenös, intraarteriell | bis 7,70 | 7,70 |
| |
intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung) | 7,20 bis 13,00 | 7,20 |
| |
Injektion, intraartikulär | 5,20 bis 15,50 | 5,20 |
| |
Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 7,70 bis 26,00 | 7,70 |
| |
Infusion | bis 8,70 | 8,70 |
| |
Dauertropfinfusion Anmerkung: | bis 12,80 | 12,80 |
| |
Gasgemischinjektionen (zB Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär | 7,70 bis 13,00 | 7,70 | soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen | |
Gasgemischinjektionen, intraakteriell | 13,70 bis 26,00 | 10,80 |
| |
HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie) | 26,70 bis 51,50 | 0,00 | nicht beihilfefähig nach Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO | |
Blutentnahme | ||||
Blutentnahme | bis 3,60 | 3,60 |
| |
Aderlass
| bis 12,80 | 12,80 |
| |
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | ||||
Setzen von Blutegeln, | 10,50 bis 31,00 | 5,90 |
| |
Skarifikation der Haut | 5,50 bis 10,50 | 4,70 |
| |
Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,20 bis 8,00 | 5,20 |
| |
Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 10,50 bis 20,50 | 5,90 |
| |
Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 10,50 bis 26,00 | 5,90 |
| |
Setzen von Fontanellen | 5,20 bis 15,50 | 5,20 |
| |
Setzen von Cantharidenblasen | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Anwendung von Pustulantien | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Baunscheidtieren | 10,30 bis 20,50 | 10,30 |
| |
Biersche Stauung | 5,20 bis 8,00 | 5,20 |
| |
Infiltrationen | ||||
Behandlung mittels pravertebraler Infiltration, einmalig | 7,70 bis 15,50 | 7,70 |
| |
Behandlung mittels pravertebraler Infiltration, mehrmalig | 10,30 bis 36,00 | 10,30 |
| |
Roedersches Verfahren | ||||
Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 8,00 bis 15,50 | 5,90 |
| |
Sonstiges | ||||
Spülung des Ohres | 8,00 bis 15,50 | 6,10 |
| |
Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff | 10,30 bis 36,00 | 10,30 | soweit nicht nach Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen | |
Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | ||||
Abzesse ua | ||||
Eröffnung eines oberflächichen Abszesses | 5,20 bis 13,00 | 5,20 |
| |
Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Versorgung einer frischen Wunde | ||||
bei einer kleinen Wunde | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 10,30 bis 15,50 | 10,30 |
| |
Verbände (außer zur Wundbehandlung) | ||||
Verbände, jedes Mal | 5,20 bis 15,50 | 5,20 |
| |
elastische Stütz- und Pflasterverbände | 5,20 bis 15,50 | 5,20 |
| |
Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: | 5,20 bis 13,00 | 5,20 |
| |
Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | ||||
Chiropraktische Behandlung | 10,50 bis 18,00 | 5,00 |
| |
Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: | 15,40 bis 19,00 | 15,40 |
| |
Osteopathische Behandlung | ||||
des Unterkiefers | 7,70 bis 15,50 | 7,70 |
| |
des Schultergelenkes | 15,40 bis 26,00 | 15,40 |
| |
der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 15,40 bis 26,00 | 15,40 |
| |
des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 5,20 bis 15,50 | 5,20 |
| |
des Daumens | 5,20 bis 13,00 | 5,20 |
| |
einzelner Finger und Zehen | 5,20 bis 13,00 | 5,20 |
| |
Hydro- und Elektrotherapie | beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ) | |||
Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen | ||||
Leitung eines ansteigenden Vollbades | 5,20 bis 15,50 | 5,20 |
| |
Leitung eines ansteigenden Teilbades | 5,50 bis 8,00 | 4,90 |
| |
Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 7,70 bis 23,00 | 7,70 |
| |
Kneippsche Güsse | 5,50 bis 8,00 | 4,90 |
| |
Elektrische Bäder und Heißluftbäder | beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ) | |||
Teilheißluftbad, zB Kopf oder Arme | 5,50 bis 8,00 | 3,50 |
| |
Ganzheißluftbad, zB Rumpf oder Beine | 8,00 bis 10,50 | 5,40 |
| |
Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Elektrisches Vierzellenbad | 8,00 bis 13,00 | 4,90 |
| |
Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 7,70 bis 13,00 | 7,70 |
| |
Spezialpackungen | beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ) | |||
Fangopackungen | 8,00 bis 15,50 | 3,70 |
| |
Paraffinpackungen, örtlich | 8,00 bis 15,50 | 3,70 |
| |
Paraffinganzpackung | 10,50 bis 23,00 | 3,70 |
| |
Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen Anmerkung: | 10,50 bis 31,00 | 3,70 |
| |
Elektrophysikalische Heilmethoden | beihilfefähig (außer Nummer 39.10), wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ) | |||
einfache oder örtliche Lichtbestrahlung | 5,50 bis 8,00 | 3,30 |
| |
Ganzbestrahlung | 7,70 bis 10,50 | 7,70 |
| |
39.4 (f) | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 5,50 bis 15,50 | 5,10 |
|
Anwendung der Influenzmaschine | 5,50 bis 10,50 | 5,10 |
| |
Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 5,50 bis 8,00 | 4,20 |
| |
Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 5,20 bis 10,50 | 5,20 |
| |
Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 5,50 bis 15,50 | 3,90 |
| |
Langwellenbehandlung (Diahermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 8,00 bis 18,00 | 3,90 |
| |
Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 10,50 bis 20,50 | 0,00 | nach Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen | |
Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 5,50 bis 31,00 | 5,10 |
| |
Niederfrequente Reizstromtherapie, zB Jono-Modulator | 5,50 bis 26,00 | 5,10 |
| |
Ultraschall Behandlung | 5,50 bis 15,50 | 4,70 |
|
§§§
§§§
Fußnoten | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§