Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich
nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel
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1. | Allgemein
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| 1Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist.
2Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor.
3Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
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2. | Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist:
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A |
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Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio- Psycho-Phonologische Therapie (zB nach
Tomatis, Hörtraining nach Dr.Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-
Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
Autohomologe Immuntherapien (zB ACTICell-Therapie)
Autoloe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr.Klehr
Ayurvedische Behandlungen, zB nach Maharishi
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B |
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Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen
nach Dr. Nuhr
Biophotonen-Therapie
Bioresonatorentests
Blutkristallisationstests zur Erkennung von
Krebserkrankungen
Bogomoletz-Serum
Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut
des Auges (Keratomileusis) nach Prof.Barraquer
Bruchheilung ohne Operation
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C |
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Chelat-Infusionstherapie
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
Cytotoxologische Lebensmitteltests
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E |
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Eigenblutbehandlung (zB nach Garthe, Blut- Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate
Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen
Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zB Gegensensibilisierung
nach Theurer, Clustermedizin)
Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr.Croon
Elektro-Neural-Diagnostik
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F |
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Frischzellentherapie
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G |
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Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmag
netischer Grundlage (zB Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur
nach Dr.Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der
Bioelektronischen Funktionsdiagnostik [BFD], Mora-Therapie)
Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung
oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
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H |
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Heileurythmie
Höhenflüge zur Keuchhustenbehandlung oder Asthmabehandlung
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I |
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Immuno-augmentative Therapie (IAT)
Immunseren (Serocytol-Präparate)
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit
ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/
Ozon einschließlich der oralen, parenteralen
oder perkutanen Aufnahme (zB Hämatogene
Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung,
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach
Prof.Dr.von Ardenne)
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K |
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Kariesdetektor-Behandlung
Kinesiologische Behandlung
Kirlian-Fotografie
Kombinierte Serumtherapie (zB Wiedemann- Kur)
Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht
als heilpädagogische Behandlung bereits von
der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
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L |
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Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen
Therapie
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N |
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Neurotopische Diagnostik und Therapie
Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
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O |
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Osmotische Entwässerungstherapie
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P |
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Psycotron-Therapie
Pulsierende Signaltherapie (PST)
Pyramidenenergiebestrahlung
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R |
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Radiale Stoßwellentherapie
Regeneresen-Therapie
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und
Ausschwitzen
Rolfing-Behandlung
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S |
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Schwingfeld-Therapie
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T |
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Thermoregulationsdiagnostik
Trockenzellentherapie
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V |
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Vaduril-Injektionen gegen Paradontose
Vibrationsmassage des Kreuzbeines
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Z |
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Zellmilieu-Therapie
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3. | Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie auf Grund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten
Bedingungen erfüllt sind:
Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen
Medikamenten (zB mit Aludrin).
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung,
wenn eine Korrektur durch Brillen
oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung
nicht möglich ist.
1Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen
Bereich für die Behandlung der tendinosis calcarea
(Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht
heilende Knochenbrüche) oder des fasziitis
plantaris (Fersensporn).
2Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig.
3Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
Gasinsufflationen (Ozontherapie), wenn damit
arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder eines von
ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung,
Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren
Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
Klimakammerbehandlungen, soweit andere
übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder
eines von ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Magnetfeldtherapie, wenn sie in Verbindung
mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie
durchgeführt wird, bei atropher Pseudarthrose,
Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose
und verzögerter Knochenbruchheilung.
Prostata-Hyperthermie-Behandlung bei Krebsbehandlung.
1Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) bei
ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte
Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (zB Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung
durchgeführt wird.
2Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 des Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 5 Abs.1 Nr.8 iVm Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO zugeordnet.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten,
wenn andere übliche Behandlungsmethoden
nicht zum Erfolg geführt haben.
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4. | Mittel, zu deren Kosten eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann:
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4.1 | Nicht beihilfefähig sind Mittel, die entweder
keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit
aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist. Die
Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-
Richtlinien/AMR) des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen sind in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden.
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4.2 | Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit
dieser Mittel ist nur zuzulassen, wenn
in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall
das Mittel von einem Arzt verordnet wurde,
der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle
bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses
Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene
Behandlung mit wissenschaftlich
anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht
hat.
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