BhVO   (5)  
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 Anlage 4 (1)  

(zu § 5 Abs.1 Nr.9 iVm Abs.1 Nr.9 iVm Abs.2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie
Körperersatzstücke



  1.

Allgemeines

1Zu den Hilfsmitteln zählen auch Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke.
2Die Hilfsmittel müssen vom Arzt (ggf Amts- oder Facharzt) auch hinsichtlich ihrer Art schriftlich verordnet sein.
3Hiervon ausgehend können, soweit nachfolgend Höchstbeträge nicht festgelegt sind, die Auslagen für eine angemessene Ausführung als beihilfefähig anerkannt werden.

2.1

Zu den Hilfsmitteln und Apparaten zur Selbstkontrolle und Selbstbehandlung gehören insbesondere:

Abduktionslagerungskeil

Absauggerät (zB bei Kehlkopferkrankung)

Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände
(zB bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege
und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät für Epileptiker

Anatomische Brillenfassung

Anti-Varus-Schuh

Anus-praeter-Versorgungsartikel

Anzieh-/Ausziehhilfen

Aquamat

Armmanschette

Armtragegurt/-tuch

Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl

Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

Aufrichteschlaufe

Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen

Augenschielklappe, auch als Folie

 

Badestrumpf

Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung,
Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer

Ballspritze

Behinderten-Dreirad

Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

Bettnässer-Weckgerät

Beugebandage

Billroth-Batist-Lätzchen

Blasenfistelbandage

Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine,
Halsband, Maulkorb)

Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall- Leitgerät)

Blindenschriftmaschine

Blindenstock/-langstock/-taststock

Blutlanzette

Blutzuckermessgerät

Bracelet

Bruchband

 

Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder
Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)

Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

 

Dekubitus-Schutzmittel (zB Auf-/Unterlagen
für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen,
Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für
Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

Delta-Gehrad

Drehscheibe, Umsetzhilfen

Druckbeatmungsgerät

Duschsitz/-stuhl

 

Einlagen (orthopädische)

Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

Ekzem-Manschette

Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten

Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten
Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer

Ernährungssonde

Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerling

Fingerschiene

Fixationshilfen

(Mini)Fonator

 

Gehgipsgalosche

Gehhilfen und -übungsgeräte

Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern
bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer
Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit
einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien

Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose
(Scolitron-Gerät, Skolitrosegerät)

Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)

Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

Gipsbett, Liegeschale

Glasstäbchen

Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz

Gummistrümpfe

 

Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

Handgelenkriemen

Hebekissen

Heimdialysegerät

Helfende Hand, Scherenzange

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)

Herzschrittmacher einschl Kontrollgerät und Zubehör

Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte,
Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik,
IdO-Geräte bis zur Höhe der Kosten von HdO-Geräten)

Hüftbandage (zB Hohmann-Bandage)

 

Impulsvibrator

Infusionsbesteck bzw -gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör,
jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

Innenschuh, orthopädischer

Insulinapplikationshilfen und Zubehör
(Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen

Ipos-Vorfußentlastungsschuh

 

Kanülen und Zubehör

Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter

Klumpfußschiene

Klumphandschiene

Klyso

Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebralparetischen
Kindern

Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation

Knöchel- und Gelenkstützen

Körperersatzstücke einschl Zubehör

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

Koordinator nach Schielbehandlung

Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

Kopfschützer

Krabbler für Spastiker

Krampfaderbinde

Krankenfahrstuhl mit Zubehör

Krankenstock

Kreuzstützbandage

Krücke

 

Latextrichter bei Querschnittlähmung

Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

Lesegeräte für Blinde/Optacon, computergesteuerte
Lesegeräte mit Sprachausgabe als offene Systeme hinsichtlich
behindertengerechter Mehraufwendungen

Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät,
Blattlesegerät, Auflagegestell)

Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer,
Krankenheber, Badewannenlifter)

Lispelsonde

 

Mangoldsche Schnürbandage

Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig
herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

Milchpumpe

Mundsperrer

Mundstab/-greifstab

 

Narbenschützer

 

Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen,
Korsetts uÄ, auch Haltemanschetten usw

Orthonyxie-Nagelkorrekturspange

Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen

 

Pavlikbandage

Penisklemme

Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung

Polarimeter

 

Quengelschiene

 

Reflektometer

Rektophor

Rollbrett

Rutschbrett

 

Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die
Aufwendungen 64 Euro übersteigen

Schede-Rad

Schrägliegebrett

Schutzbrille für Blinde

Schutzhelm für Behinderte

Schwellstromapparat

Segofix-Bandagensystem

Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

Skolioseumkrümmungsbandage

Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

Sphinkter-Stimulator

Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

Spreizfußbandage

Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Spritzen

Stehübungsgerät

Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

Strickleiter

Stubbies

Stumpfschuhhülle

Stumpfstrumpf

Suspensorium

Symphysen-Gürtel

 

(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr Grisar

Teleskoprampe

Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit
Hörgeräten

Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz

 

Übungsschiene

Urinale

Urostomie-Beutel

Vibrationstrainer bei Taubheit

 

Wasserfeste Gehhilfe

Wechseldruckgerät

Wright-Peak-Flow-Meter

 

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.



2.2

Voraussetzung für die Anerkennung von Apparaten und Geräten zur Selbstbehandlung ist, dass die Selbstbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung unbedenklich ist und hierdurch gegenüber einer sonst notwendigen stationären oder ambulanten Behandlung eine fühlbare Kostenersparnis entsteht oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.

2.3

Die Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.

2.4

Die Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt.

2.5

Die Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung, jedoch nur bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung beihilfefähig.

2.6

1Die notwendigen Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind nur beihilfefähig, soweit sie monatlich den Betrag von 5 Euro übersteigen.
2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.

2.7

Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.

2.8

Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.

  3.

Perücke

1Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Perücke sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zB Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung, zB infolge Schädelverletzung, oder wenn ein totaler oder weitgehender Haarausfall bei männlichen Personen vor Vollendung des 25.Lebensjahres oder bei weiblichen Personen vorliegt.
2Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss.
3Die Aufwendungen für eine erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

  4.

Sehhilfen

1Voraussetzung für die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen einer erstmalig beschafften Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung des Augenarztes.
2Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers.
3Die Aufwendungen für diese Leistung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
4Für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind Sehhilfen beihilfefähig, wenn auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen (2).

4.1

Brille

Aufwendungen für eine Brille sind — einschließlich Handwerksleistungen,
jedoch ohne Brillenfassung — bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis + /– 6 Dioptrien (dpt):

    Einstärkengläser: sph Glas

    Einstärkengläser: cyl Glas

    Mehrstärkengläser: sph Glas

    Mehrstärkengläser: cyl Glas

  2. bei Gläserstärken über + /– 6 Dioptrien (dpt):
    zuzüglich je Glas

  3. Dreistufengläser oder Multifokalgläser:
    zuzüglich je Glas

  4. Gläser mit prismatischer Wirkung:
    zuzüglich je Glas

 

 

 
 

= 31 Euro

= 41 Euro

= 72 Euro

= 92,50 Euro

 
= 21 Euro

 
= 21 Euro

 
= 21 Euro

4.2

Brille mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für eine Brille mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

  1. Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)

    1. zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro

    2. bei Gläserstärken ab + /– 6 dpt.,

    3. bei Anisometropien ab 2,0 dpt.,

    4. unabhängig von der Gläserstärke

      • aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

        bb) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

        cc) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.

  2. Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 Euro

    1. bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zB Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

    2. bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (zB Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

    3. bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zB Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),

    4. bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zB Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,

    5. bei Ziliarneuralgie,

    6. bei blendungsbedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

    7. bei totaler Farbenblindheit,

    8. bei Albinismus,

    9. bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

    10. bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (zB Hirnverletzungen, Hirntumoren),

    11. bei Gläsern ab + 10,0 dpt.,

    12. im Rahmen einer Fotochemotherapie,

    13. bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.

4.3

Kontaktlinsen

1Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs.3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
2Sofern ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) und 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
3Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach Satz 1 sind die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Nummern 4.1 und 4.2 beihilfefähig für

  1. eine Reservebrille oder

  2. eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

4.4

Andere Sehhilfen

Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die notwendigen Aufwendungen — einschließlich Handwerksleistung in folgendem Umfang als beihilfefähig anerkannt:

  1. Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1 und 4.2, die Voraussetzungen nach Nr.4.2.a) entfallen

  2. eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.

Lässt sich durch die Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineal, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille uÄ) als beihilfefähig anerkannt werden.


4.5

Erneute Beschaffung einer Sehhilfe

Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre — bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre — vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes die erneute Beschaffung einer Sehhilfe — ggf nur der Gläser — notwendig ist, weil

  1. sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

  2. die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist

  3. oder

  4. sich die Kopfform geändert hat.

4.6

Die Aufwendungen für

  1. Bildschirmbrillen,

  2. Brillenversicherungen,

  3. Einmalkontaktlinsen,

  4. Etuis

sind nicht beihilfefähig.

4.7

1Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig.

  1. Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf für elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.

  2. 1Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes, Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

      aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden,
      56,43 Euro,

      bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird,
      44,87 Euro,

      cc) Fahrkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenem Kilometer nach dem erhöhten Satz der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

      dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist,
      26,00 Euro

    2Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden.
    3Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

  3. Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zB bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.

  4. 1Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden.
    2Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

2Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen.
3Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.
4Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

5.

Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens unterliegen, insbesondere:

Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk

Adju-Set/-Sano

Angorawäsche

Aqua-Therapie-Hose

Arbeitsplatte zum Rollstuhl

Augenheizkissen

Autofahrerrückenstütze

Autokindersitz

Autokofferraumlifter

Autolifter

 

Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

Bandagen (soweit nicht unter Nummer 2.1 aufgeführt)

Basalthermometer

Basisrampe

Bauchgurt

Behindertenstuhl „eibe“

Berkemannsandalen

Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie

Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

Bett-Tisch

Bidet

Bill-Wanne

Blinden-Schreibsystem

Blinden-Uhr

Blutdruckmessgerät

Brückentisch

 

Corolle-Schuh

 

Dusche

 

Einkaufsnetz

Einmal-Handschuhe

Eisbeutel und -kompressen

Elektrische Schreibmaschine

Elektrische Zahnbürste

Elektrofahrzeuge (zB LARK, Graf Carello)

Elektro-Luftfilter

Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

Elektronisches Notizbuch

Ess- und Trinkhilfen

Expander

 

Farberkennungsgerät


Fieberthermometer

(Funk-)Lichtwecker

Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)

 

Ganter-Aktiv-Schuhe

(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge

 

Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 2.1 aufgeführt)

Handtrainer

Hängeliege

Hantel (Federhantel)

Hausnotrufsystem

Hautschutzmittel

Heimtrainer

Heizdecke/-kissen

Hilfsgeräte für die Hausarbeit

Holzsandalen

Höhensonne

Hörkissen

Hörkragen Akusta-Coletta

 

Intraschallgerät „NOVAFON“

Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

Ionisierungsgeräte (zB Ionisator, Pollimed 100)

Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

 

Katapultsitz

Katzenfell

Klingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 2.1 erfasst)

Knickfußstrumpf

Knoche Natur-Bruch-Slip

Kolorimeter

Kommunikationssystem

Kraftfahrzeug einschl behindertengerechter Umrüstung

Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidekubitusbett)

Krankenunterlagen

Kreislaufgerät „Schiele“

 

Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil

Language-Master

Linguaduc-Schreibmaschine

Luftpolsterschuhe

Luftreinigungsgeräte

 

Magnetfolie

Monophonator

Munddusche

 

Nackenheizkissen

Nagelspange Link

 

Öldispersionsapparat

Orthopädische Bade- und Turnschuhe

 

Prothesenschuh

Pulsfrequenzmesser

Rollstuhlzuggerät, auch handbetrieben

Rotlichtlampe

Rückentrainer

 

Salbenpinsel

Sauerstoffgeräte

Schlaftherapiegerät

Sicherheitsschuh, orthopädisch

Spezialsitze

Spirometer

Spranzbruchband

Sprossenwand

Sterilisator

Stimmübungssystem für Kehlkopflose

Stockroller

Stockständer

Stützstrümpfe

Stufenbett

SUNTRONIC-System (AS 43)

 

Taktellgerät

Tamponapplikator

Tandem für Behinderte

Telefonverstärker

Telefonhalter

Therapeutische Wärmesegmente

Therapeutisches Bewegungsgerät

Transit-Rollstuhl

Treppenlift, Monolift, Plattformlift

Tünkers-Butler

 

Übungsmatte

Umweltkontrollgerät

 

Urin-Prüfgerät Uromat

 

Venenkissen

 

Waage

Wandstandgerät

WC-Sitz

 

Zahnpflegemittel

Zehenkorrektursandale

Zweirad für Behinderte.



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