SRKG  
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BS-Nr.2032-10

Gesetz Nr.827

Saarländisches Reisekostengesetz

(SRKG)

vom
31.03.1966

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1976 (Amtsbl.76,857)
zuletzt geändert Art.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

bearbeitet und verlinkt (53)
von
H-G Schmolke

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§§§

 Allgemeines  

§_1   SRKG (F)
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Reisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der in deren Dienst abgeordneten Beamten und Richter.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

  1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung und Zuweisung (1) (Trennungsgeld, § 23),

  2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 24 Abs.1),

  3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 24 Abs.2), und

  4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätten aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 24 Abs.3).

§§§

 Vergütung 

§_2   SRKG (F)
Begriffsbestimmungen

(1) 1Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs.1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die er zuständigen Behörde in der Regel schriftlich oder elektronisch (2) angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
2Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung nach Wirksamwerden der Ernennung, aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung (1) (§ 16 Abs.1 und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§§§



§_3   SRKG (F)
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung und Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen.
2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.

(3) 1Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
2§ 12 bleibt unberührt.

(4) aBei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat;
bdas gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch (2) zu beantragen.
2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

(6) (1)Auf Reisekostenvergütung und Kostenerstattung nach § 1 Abs.2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden.

§§§

§_4   SRKG (F)
Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfaßt

  1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

  2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

  3. Tagegeld (§ 9),

  4. Übernachtungsgeld (§ 10),

  5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),

  6. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),

  7. Erstattung der Auslagen (1) bei Dienstgängen (§ 15),

  8. Aufwandsvergütung (§ 17),

  9. Pauschvergütung (§ 18),

  10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19).

§§§



§_5   SRKG (F)
Fahrkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet (1).

(2) (2) (4) 1Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte.
2Das Gleiche gilt, wenn er aus einem unabweisbaren dienstlichen Interesse eine höhere Klasse benutzen mußte.

(3) (5) 1 Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.

(4) (3) 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet.
2Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

§§§



§_6   SRKG (F)
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) (3) 1Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten (13) Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von

1.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 ccm



10,2 12 Cent (16),
2.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 bis 350 ccm

13,3 15 Cent (17),
3.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm

15,9 18 Cent (18),
4.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm22 25 Cent (5) (19).

2Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs.1 und 4.
3Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen.
4 (14)

(2) (4) 1Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde (15) im dienstlichen Interesse für die Ausführung von Dienstfahrten schriftlich oder elektronisch (27) anerkannt werden.
2In diesen Fällen wird abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, der auf Dienstfahrten entfallenden Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges als Wegstreckenentschädigung für jeden dienstlich zurückgelegten Fahrkilometer gewährt:

1.Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 ccm
daneben werden von Beginn des Monats an, in dem das Fahrzeug mit schriftlicher oder elektronisch (28) Anerkennung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versicherung, Pflege und Unterstellung monatlich 10,75 Euro (6) Mark gewährt, für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis 350 ccm für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm bei einer Jahresfahrleistung für Dienstzwecke bis zu 10 000 km für jeden weiteren Kilometer

10,2 12 Cent (20);
2.Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als bis 50 ccm bis 350 ccm

17,4 20 Cent (21)
3.Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm 27 Cent (22)
bei einer Jahresfahrleistung für Dienstzwecke bis zu 8100 km 23,5 Cent
für jeden weiteren Kilometer 22 Cent
4.für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 35 Cent (6) (23)
bei einer Jahresfahrleistung für Dienstzwecke bis zu 8100 km 29,5 Cent
für jeden weiteren Kilometer 22 Cent

3Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (11) (26) (f) das Ministerium der Finanzen (2) (12) treffen durch Rechtsverordnung gemeinsam nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Benutzung des Kraftfahrzeuges und die Höhe der Zuschläge zur Wegstreckenentschädigung.

(3) 1Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 1,5 Cent (7) je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller 1 Cent (7) je Person und Kilometer.
2Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung,

(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung nach einer anderen Vorschrift als nach diesem Gesetz oder einer sonstigen landesrechtlichen Vorschrift hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) 1Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5,1 6 Cent (8) (24) je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben.
2Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
3Gehört das Zurücklegen von Wegstrecken mit einem Fahrrad oder zu Fuß zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.

(6) Für die regelmäßige Benutzung eines nicht behördeneigenen Fahrrades am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort wird eine monatliche Entschädigung von 3,07 5 Euro (9) (25)

(7) (10) Der sich aus einer Abrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 jeweils ergebende Gesamtbetrag ist auf einen vollen Cent auf- oder abzurunden.

§§§

§_7   SRKG
Dauer der Dienstreise

1Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung.
2Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§§§

§_8   SRKG (F)
Reisekostenstufen

(aufgehoben) (1)

§§§

§_9   SRKG (F)
Tagegeld (1)

(1) 1Das Tagegeld beträgt für einen vollen Kalendertag 24 Euro (2) (4).
2Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei

3Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet.

(2) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht dem Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre.

§§§

§_10   SRKG (F)
Übernachtungsgeld

(1) 1Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündige Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist.
2Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist.
3Es wird ferner nicht gewährt, wenn die Nachtreise der Vornahme von nächtlichen Dienstgeschäften dient, es sei denn, daß Unterkunft in Anspruch genommen werden mußte.

(2) (1) 1Das Übernachtungsgeld für die notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro (5).
2Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, so werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren.
3Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind bei Übernachtungen im Inland vorab um zwanzig vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag (6), bei Übernachtungen im Ausland um zwanzig vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtätige Auslandsreise zu kürzen. (2)

(3) (3) 1Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt.(4)
2Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird daneben ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.

§§§



§_11   SRKG (F)
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) 1aDauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre;
1bdie §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt.
2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren einundzwanzig Tagen bewilligen.
2Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (2) (3) (f) darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt achtundzwanzig Tagen verlängert werden.

§§§



§_12   SRKG (F)
Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs.1

(1) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, so wird

  1. das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um zwanzig vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je fünfunddreißig vom Hundert (3),

  2. die Vergütung nach § 11 Abs.1 für das Frühstück um fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je zwanzig vom Hundert

gekürzt, es sei denn, daß es sich um eine gelegentlich gewährte Einzelmahlzeit handelt.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
3...(2)

(2) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs.1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt.
2Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann (1) in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

§§§



§_13   SRKG
(entfallen)

§§§

§_14   SRKG
Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§§§

§ 15   SRKG (F)
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (1)

1Bei (2) Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.
2Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen zu erstatten wären. (3)

§§§



§_16   SRKG (F)
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) 1aBei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung (6) wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt;
1bim übrigen gilt § 7.
2aDas Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise - oder Trennungstagegeld erhält;
2bdaneben wird Übernachtungsgeld gewährt.
3Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung (6) wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird.
4§ 12 bleibt unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

(3) aBei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt;
bnotwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.

(4) 1Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs.1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt.
2Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder von fünfunddreißig vom Hundert der Vergütung nach § 11 Abs.1 erstattet.
3Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Abs.1 gewährt.

(5) (3) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (4) (7) (f) regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (2) (5) unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

  1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,

  2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder

  3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

§§§



§_17   SRKG (F)
Aufwandsvergütung

(1) 1Dienstreisende solcher Dienstzweige oder Dienstgeschäfte, die häufig wiederkehrende, gleichartige und in der Regel nicht mit einer Übernachtung verbundene Dienstreisen innerhalb des Landes oder häufige Dienstreisen nach demselben Ort durchführen, erhalten an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9 bis 12) entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung.
2Die Aufwandsvergütung kann nach Stundensätzen oder als Tages- oder Monatspauschale gewährt werden.
3Der nach Satz 1 in Betracht kommende Personenkreis und die Höhe der Aufwandsvergütung werden durch die obersten Dienstbehörden bestimmt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Dienstreisenden seines Amtes wegen Unterkunft oder Verpflegung zu stark herabgesetzten Preisen zur Verfügung gestellt werden.

(3) aErhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so wird vom ersten Tage der Gewährung dieser Leistungen an höchstens die Vergütung nach § 11 Abs.1 gewährt;
b§ 12 bleibt unberührt.

(4) Das Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (2) (3) (f) kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§§§



§_18   SRKG
Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nrn.1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§§§



§_19   SRKG
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.

§§§



§ 20   SRKG
Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.

§§§



§_21   SRKG (F)
Gerichtsvollzieher

Die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Rechtssachen regelt sich nach den vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) (2) (3) (f) erlassenen Vorschriften.

§§§



§_22   SRKG
Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters

  1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,

  2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihm übertragen ist,

  3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

§§§



A-3Trennungsgeld23-24

§_23   SRKG (F)
Trennungsgeld

(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen (3) ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (4) (7) (f) und das Minister der Finanzen (2) (5) erlassen.
2Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (8) gleich (6).

(2) Werden Beamte zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

§§§



§_24   SRKG (F)
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann (1) beim Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses wie eine Dienstreise behandelt werden.

(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können (1) die notwendigen Mehrkosten für Fahrtauslagen nach der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und die notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung und Unterkunft (2) bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes sowie notwendige Nebenkosten erstattet werden.

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

§§§



 Schluss 

§_25   SRKG (F)
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) (3) Das Ministerium des Inneres und Europaangelegenheiten (1) (4) (6) (f) und das Ministerium der Finanzen (2) (5) werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung die in § 6, § 9 Abs.1 und § 10 Abs.2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs.1 und 2 veränderten technischen Verhältnissen anzupassen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (4) (6) (f) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (2) (5).

§§§



§_26   SRKG
Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§§§



§_27   SRKG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1966 in Kraft.
2Es tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 außer Kraft (2).

§§§



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