BesRKVergVO | ||
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BS-Nr.2032-10-1
Vom 16.08.66 (Amtsbl.66,727)
in der Fassung der Verordnung vom 23.01.78 (Amtsbl.78,94)
bearbeitet und verlinkt (24)
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 16 Abs.6 Ziff.1 und 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes (f) (SRKG) vorn 31.März 1966 (Amtsbl.S.309) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und For-sten verordnet:
(1) 1Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt.
2Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes, einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort und zehn vom Hundert des vollen Trennungstagegeldes nach § 4 der Trennungsgeldverordnung.
(2) 1Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs.8 Sätze 4 und 5 der Trennungsgeldverordnung gewährt werden.
2Die Kosten für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
§§§
(1) 1Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre.
2§ 5 Abs.1 und § 7 des Saarländischen Reisekostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, daß eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre.
2aIst die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre;
2bauf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet.
3Muß der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.
(3) 1Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt (§ 2 Abs.3 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes), so wird Reisekostenvergütung nach § 15 des Saarländischen Reisekostengesetzes gewährt.
2aIst der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluß an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienstort zurückgekehrt wäre;
2bauf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet.
3Muß der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.
(4) 1Die Reisekostenvergütung nach Absatz 2 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen.
2Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekosten-vergütung gewährt.
(5) 1Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet.
2Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs.2 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes).
(6) 1Aufwendungen des Bediensteten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet.
2aDas gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten;
2bdabei gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt Absatz 5 Satz 1 sinngemäß.
(7) 1Will der Bedienstete die Dienstreise mit einem Urlaub ver-binden, so hat er dies der Behörde, die für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständig ist, mitzuteilen.
2Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, so bedarf die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise (§ 2 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes) der Zustimmung der nächsthöheren Dienstbehörde.
§§§
§§§
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Mai 1966 in Kraft.
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