STGV  
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BS-Nr.2032-10-3

Verordnung über
das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen

(Saarländische Trennungsgeldverordnung)

(STGV)

Vom 22.02.74 (Amtsbl_74,317)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.78 (Amtsbl_78,217),
zuletzt geändert Art.6 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

bearbeitet und verlinkt (140)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2008 ]     [ 2006 ]

§§§


Auf Grund des § 15 Abs.1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes in der Fassung vom 15.November 1973 (Amtsbl.S.803) 1), des § 16 Abs.6 Nr.3 und des § 23 des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 15.November 1973 (Amtsbl.S.798) wird verordnet:

§_1   STGV
Allgemeines

(1) Trennungsgeld nach dieser Verordnung erhält ein Beamter, der

  1. 1aus dienstlichen Gründen (§ 2 Abs.2 Nr.1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstortes und seines Wohnortes versetzt ist.
    2Der Versetzung aus dienstlichen Gründen stehen gleich

    1. die Verlegung der Beschäftigungsbehörde des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort und den Wohnort (§ 2 Abs.4 Satz 1 Nr.1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes,

    2. die nicht nur vorübergehende Zuteilung des Beamten aus dienstlichen Gründen zu einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort und dem Wohnort untergebracht ist,

  2. zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstortes und seines Wohnortes abgeordnet ist oder dessen Abordnung aufgehoben ist, wenn er mit Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen war 2 Abs.3 Nr.2 des Saarländischen Umzugskostengesetzes entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit

    1. bei einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort und dem Wohnort untergebracht ist,

    2. bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

  3. eine Dienstwohnung am Dienstort aus dienstlichen Gründen räumt (§ 2 Abs.2 Nr.3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes und dadurch gezwungen ist, eine Wohnung außerhalb des Dienstortes zu beziehen oder das Umzugsgut unterzustellen.

(2) Trennungsgeld nach dieser Verordnung wird weiter gewährt, wenn ein Trennungsgeldempfänger zu einer anderen Dienststelle am Dienstort versetzt oder abgeordnet wird.

(3) 1Zum inländischen Dienstort gehört auch sein inländisches Einzugsgebiet (§ 2 Abs.6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes.
2Das gilt nicht bei Abordnungen sowie bei vorübergehenden dienstlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 (1) ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und beim Unterstellen des Umzugsgutes im Falle des Absatzes 1 Nr.3.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.

§§§

§_2   STGV (F)
Sonderbestimmungen für Beamte, denen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist

(1) 1Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2 des Saarländischen Umzugskostengesetzes, so wird Trennungsgeld nur gewährt,

  1. wenn der Beamte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs.1 und

  2. umzugswillig ist und wenn und solange der Beamte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug verhindert ist.

2Der Beamte ist verpflichtet, sich fortgesetzt um eine Wohnung am Dienstort zu bemühen.
3Bei unverheirateten oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden (1) Beamten ohne Hausstand (§ 7 Abs.3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
4Der Beamte hat jede gebotene Gelegenheit zum Erlangen einer Wohnung auszunutzen.
5Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.

(2) 1Liegt Wohnungsmangel nicht vor und ist der umzugswillige Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert, so kann Trennungsgeld bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr, gerechnet vom Tag des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung, weiter gewährt werden.
2Zwingende persönliche Gründe können nur anerkannt werden, wenn sie in der Person des Beamten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 4 Abs.3 Satz 2 und 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes liegen.

(3) Besondere Ausnahmefälle im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 4 des Saarländischen Umzugskostengesetzes, in denen Trennungsgeld für die Dauer eines weiteren Jahres bewilligt werden kann, sind anzunehmen, wenn zwingende persönliche Gründe nach Absatz 2 vorliegen oder wenn der Beamte eine angemessene Wohnung wegen der Zahl der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen innerhalb eines Jahres nachweislich nicht erlangen kann.

(4) Trennungsgeld aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung (§ 1 Abs.1 Nr.3) wird vom Tag nach Beendigung des Umzuges oder des Unterstellens des Umzugsgutes an gewährt.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 nicht vor, so darf Trennungsgeld auch dann nicht gewährt werden, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung widerrufen wird, Entsprechendes gilt, wenn die Zahlung von Trennungsgeld wegen Wegfalls der Voraussetzungen eingestellt worden ist.

§§§

§_3   STGV (F)
Arten des Trennungsgeldes

Als Trennungsgeld werden gewährt

  1. Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld (1) (§§ 4, 7),

  2. Reisebeihilfen für Familienheimfahrten (§ 5),

  3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6),

  4. Mietersatz (§ 7 Abs.2 bis 4, § 8 Abs.2).

§§§

§_4   STGV (F)
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (9)

(1) 1Ein Beamter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten sieben Tage nach dem Tag der Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10, 12 des Saarländischen Reisekostengesetzes.
2Die Sieben-Tage-Frist verlängert sich nicht um die Tage, an denen der Beamte vom Dienstort abwesend ist oder Urlaub hat.
3Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

(2) Das Trennungsreisegeld kann entsprechend § 11 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen bis zu weiteren einundzwanzig Tagen, (5) (7) (10) in Einzelfällen auch über achtundzwanzig Tage hinaus gewährt werden.

(3) (11) 1Steht dem in Absatz 1 bezeichneten Beamten wegen Ablaufs der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Trennungsreisegeld zu, so erhält er Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld.
2Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.
3Der Beamte, der

  1. mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

  2. mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder

  3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,

und einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungstagegeld 150 vom Hundert dieses Betrages.
4aErhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu kürzen;
4bbei Berechtigten nach Satz 3 erhöht sich der Kürzungsbetrag um 50 vom Hundert des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für die jeweilige Mahlzeit.
5Das Gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
6Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet, die wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs.1 bezogen wurde.
7Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten.
8Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt, § 10 Abs.1 und 3 sowie § 16 Abs.3 und 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes gelten entsprechend.
9Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.5 erstattet.

(4) 1aFür volle Kalendertage eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung erhält der Beamte anstelle

  1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort oder

  2. des Trennungstagegeldes fünfunddreißig vom Hundert des Trennungstageqeldes;

1bbei Aufgabe der Unterkunft oder Gewährung unentgeltlicher Unterkunft seines Amtes wegen wird kein Trennungsgeld gewährt.
2Satz 1 gilt auch für Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage innerhalb des Urlaubs oder einer Dienstbefreiung.
3Für einen Tag jeder Familienheimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die der Beamte eine Reisebeihilfe erhält, gilt Satz 1 auch dann entsprechend, wenn der Beamte keinen vollen Kalendertag vom Dienstort abwesend ist.

(5) 1Absatz 4 gilt auch für volle Kalendertage, an denen der Beamte

  1. wegen einer Dienstreise oder einer Erkrankung vom Dienstort abwesend ist oder

  2. sich an Arbeitstagen aus anderen Gründen am Wohnort aufhält.

2Satz 1 Nr.1 findet auch Anwendung für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.
3Muss der Beamte wegen einer Erkrankung den Dienstort verlassen, so werden höchstens die Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet.
4Wird der Beamte in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes anstelle

  1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort und zehn vom Hundert des Trennungstagegeldes,

  2. des Trennungstagegeldes fünfundvierzig vom Hundert, bei Aufgabe der Unterkunft oder bei Gewährung unentgeltlicher Unterkunft seines Amtes wegen zehn vom Hundert des Trennungstagegeldes.

(6) 1Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde ist das Trennungsreisegeld oder das Trennungstagegeld zu ermäßigen, wenn erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen am neuen Dienstort als sonst allgemein üblich entstehen.
2aErhält der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so ist vom ersten Tag der Gewährung dieser Leistungen an Trennungsreisegeld höchstens in Höhe des Trennungstagegeldes zu gewähren;
2b§ 12 des Saarländischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.
3Wird bei Gewährung unentgeltlicher Unterkunft die Verpflegung nicht oder nur teilweise unentgeltlich bereitgestellt, so ist das Trennungsreisegeld für diese Tage höchstens in Höhe des Tagegeldes (§ 9 und § 12 (4) des Saarländischen Reisekostengesetzes) zu gewähren.
4Wird nur die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt, so ist das Trennungsreisegeld für diese Tage in Höhe des Übernachtungsgeldes (§ 10 des Saarländischen Reisekostengesetzes) zu gewähren.
5Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (6) (7) kann in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Trennungsreisegeldes und des Trennungstagegeldes bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§§§

§_5   STGV (F)
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten

(1) 1Ein Beamter, der

  1. mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (4) in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

  2. mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Adoptiv- oder Pflegekind, Adoptiv- oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder (8)

  3. (9) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,

erhält für jeden halben Monat (10), in den Fällen des § 7 Abs.2 für jeden Monate (10) des Bezuges von Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt.
2...(11)

(2) 1Andere als in Absatz 1 (12) bezeichnete Beamte erhalten, soweit sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für jeden halben Monat (12), in anderen Fällen für jeden Monate (12) (f) des Bezuges von Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe.
2...(13)

(3) Ist die Familienheimfahrt nicht innerhalb des maßgebenden Anspruchszeitraums durchgeführt oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeitraums nachgeholt worden, so erlischt der Anspruch auf Reisebeihilfe.

(4) 1Fallen bei einem Beamten die Voraussetzungen weg, die zur Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden halben Monat (14) berechtigen, und hat er nur noch für jeden Monat (14) Anspruch auf eine Reisebeihilfe, so beginnt der für die Gewährung maßgebende neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisher maßgebenden Anspruchszeitraums.
2aHat ein Beamter, dem bisher für jeden Monat (15) eine Reisebeihilfe zustand, Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden halben Monat (15), so beginnt der maßgebende neue Anspruchszeitraum mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind;
2bfür den vorhergehenden nicht vollen Anspruchszeitraum wird eine Reisebeihilfe nicht gewährt.

(5) 1Als Reisebeihilfe werden die notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge im Eisenbahnverkehr vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet (16).
2Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet (17).
3In besonderen Fällen können die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges erstattet werden (18).
4Besondere Fälle sind insbesondere dann gegeben, wenn die Benutzung eines Flugzeuges wirtschaftlicher ist oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer schnellstmöglichen Familienheimfahrt zwingen (19).

(6) aBenutzt der Beamte für die Familienheimfahrt ein anderes Beförderungsmittel, so werden ihm die Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach Absatz 5 Satz 1 hätten erstattet werden können;
b§ 6 Abs.3 und 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

(7) 1Unternimmt der in Absatz 1 bezeichnete Beamte die Familienheimfahrt nicht nach seinem Wohnort, sondern nach einem anderen Ort, an dem sich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (6) , ein Kind oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 oder 3 (20) - eine der dort bezeichneten Personen aufhält, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die für die Fahrt nach dem Wohnort zu erstatten gewesen wären.
2Das gilt auch für den in Absatz 2 bezeichneten Beamten, der an einem anderen Ort als seinem Wohnort seine Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Pflegeeltern oder seinen Vormund besucht.

(8) 1aLässt der in Absatz 1 bezeichnete Beamte seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartner (7) , sein Kind oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 oder 3 (21) - eine der dort bezeichneten Personen zu sich kommen, so wird ihm für diese Reise eine Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten gewährt, die für die Familienheimfahrt des Beamten zu erstatten gewesen wären;
1b§ 4 Abs.4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
2aHat ein Angehöriger den Beamten deshalb besucht, weil dieser wegen einer schweren Erkrankung die Familienheimfahrt nicht antreten konnte, so werden als Reisebeihilfe die für den Angehörigen niedrigsten Fahrkosten (Absätze 5 und 6) erstattet;
2b§ 4 Abs.4 Satz 3 findet keine Anwendung.
3Die Reisebeihilfen für Besuchsreisen eines Angehörigen sind auf die dem Beamten zustehende Zahl von Reisebeihilfen anzurechnen.
4Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann diesem eine zusätzliche Reisebeihilfe oder eine Reisebeihilfe schon dann gewährt werden, wenn Trennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat zusteht.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten für den in Absatz 2 bezeichneten Beamten entsprechend, wenn er eine in Absatz 7 Satz 2 aufgeführte Person zu sich kommen lässt.

(9) 1Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind die beim Familienzuschlag (1) nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder.
2Ausgenommen sind Pflegekinder, für deren Unterhalt und Erziehung von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Vierfache des niedrigsten Satzes des Kindergeldes monatlich gezahlt wird, ferner Enkel, für deren Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist, und Geschwister.

(10) 1Der für die Gewährung einer Reisebeihilfe maßgebende Zeitraum wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs.1 durch die Tage der Dienstantrittsreise (§ 16 Abs.1 des Saarländischen Reisekostengesetzes) und durch die zwischen dem Ende der vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme und dem Dienstantritt am neuen Dienstort liegenden allgemein dienstfreien Tage (Samstag, Sonn- und Feiertage) nicht unterbrochen.
2Wird in diesem Fall eine am bisherigen Dienstort nicht in Anspruch genommene Familienheimfahrt vom neuen Dienstort aus durchgeführt, so ist dieser Dienstort für die Bemessung der Reisebeihilfe maßgebend.

(11) Liegt der Wohnort des Beamten im Ausland, so wird die Reisebeihilfe auf den Betrag begrenzt, der für die Fahrt vom Dienstort zum inländischen Grenzort entstanden wäre.

§§§

§_6   STGV (F)
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) 1aEin Beamter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, erhält Fahrkostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen, soweit diese den Betrag übersteigen, den er bis zu seiner Abordnung oder Versetzung für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle aufzubringen hatte;
1bdies gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs.1 Nr.2 (2).
2aIst ein Beamter an einem Kalendertag länger als elf Stunden von der Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss, wenn nicht die Möglichkeit zur Einnahme einer Hauptmahlzeit in einer Behördenkantine besteht;
2bfür die Berechnung der Abwesenheitsdauer gilt § 7 des Saarländischen Reisekostengesetzes.
3Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet.
4Der Verpflegungszuschuss beträgt 2,05 Euro je Arbeitstag, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht (3).

(2) Ein Beamter, der nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das zuzumuten ist, erhält eine Vergütung in Höhe des Fahrkostenersatzes und des Verpflegungszuschusses, die ihm bei täglicher Rückkehr nach Absatz 1 zustände.

(3) Muss ein Beamter, der eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhält, aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, so werden ihm daneben die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) 1aDie nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Beträge dürfen in einem Kalendermonat das Trennungsgeld nach § 4 nicht übersteigen;
1bdabei darf die Regelung des § 4 Abs.2 nicht berücksichtigt werden.
2Bis zu dieser Grenze werden einem Beamten, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das nicht zuzumuten ist, die dadurch entstehenden Fahrkosten erstattet und der Verpflegungszuschuss nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gewährt.

§§§

§_7   STGV (F)
Trennungsgeld in besonderen Fällen

(1) Unternimmt ein Beamter, der Trennungsgeld bezieht, eine Dienstreise, so wird

  1. in den Fällen des § 4 Abs.1, 2 und 6 das ihm zustehende Tagegeld auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld angerechnet,

  2. in den Fällen des § 4 Abs.3 und 6 das Trennungstagegeld bei einer eintägigen Dienstreise oder für den Tag des Antritts oder der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise bei einer Dienstreisedauer je Kalendertag
    von mehr als acht bis vierzehn Stunden um dreißig vom Hundert und
    von mehr als vierzehn Stunden um fünfundsechzig vom Hundert gekürzt, (1)

  3. in den Fällen des § 6 Abs.1 kein Verpflegungszuschuss gezahlt.

(2) 1Erhält der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (2) des Beamten Trennungsgeld nach § 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so wird das dem Beamten nach § 4 Abs.3 Satz 2 Nr.1 zu gewährende Trennungstagegeld um fünfunddreißig vom Hundert ermäßigt, wenn

  1. der Beamte am Dienstort des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (2) wohnt oder

  2. der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (2) am Dienstort des Beamten beschäftigt ist.

2Dies gilt auch bei einer vorüber gehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs.1 Nr.2 (3).

(3) 1Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, für einen Zeitraum bis zu drei Monaten an einen anderen Dienstort versetzt, abgeordnet oder wird die Abordnung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten aufgehoben, so erhält er neben dem für den neuen Dienstort maßgebenden Trennungsgeld die Kosten für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet.
2Kehrt der Beamte im Fall des Satzes 1 täglich an den bisherigen Dienstort zurück oder ist ihm dies zuzumuten, so erhält er Trennungsgeld nach § 6 Abs.1 Satz 1 und daneben Trennungsgeld nach § 4 weiter, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
3Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort wird Trennungsreisegeld nicht gewährt, es sei denn, dass der Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Unterkunft nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

(4) 1Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt oder abgeordnet oder wird seine Abordnung aufgehoben, so werden ihm die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am bisherigen Dienstort bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
2Dies gilt auch bei einer vorüber gehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs.1 Nr.2 (4).

(5) Zieht ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, mit Zusage der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort um, so werden ihm in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen von dem Tag an, an dem er kein Trennungsgeld mehr erhält, die Auslagen für die bisherige Unterkunft am Dienstort bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(6) 1Zieht ein Empfänger von Trennungsgeld in eine vorläufige Wohnung (§ 12 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) oder in eine andere Wohnung an einem anderen Ort als dem Dienstort um, so kann Trennungsgeld gewährt werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen weiter erfüllt sind.
2Bei einem Umzug in eine vorläufige Wohnung wird für die Tage, für die der Beamte eine Entschädigung nach § 5 Abs.1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes erhält, kein Trennungsgeld gezahlt.
3Nach einem Umzug in eine andere Wohnung darf kein höheres Trennungsgeld als bisher gewährt werden.

(7) 1Ist einem Empfänger von Trennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so kann für die Dauer der Dienstunterbrechung das Trennungsgeld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden.
2Das gilt nicht, wenn der Beamte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

(8) Für einen Zeitraum, für den keine Dienstbezüge gezahlt werden, wird kein Trennungsgeld gewährt.

§§§

§_8   STGV (F)
Verfahrensvorschriften

(1) 1Trennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen (1)Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen ist.
2Die Frist beginnt

  1. im Fall des § 1 Abs.1 Nr.3 mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges,

  2. in den übrigen Fällen des § 1 mit dem Tag des Dienstantritts, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tag,

  3. im Fall des § 5 mit dem Tag nach Beendigung der Familienheimfahrt,

  4. in den Fällen des § 7 Abs.3 bis 5 mit dem Tag nach dem Tag, bis zu dem die Auslagen für die Unterkunft erstattet werden oder Trennungsgeld nach § 6 gewährt wird.

(2) 1Trennungsgeld wird bis zu dem Tag gewährt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind.
2aAbweichend hiervon wird Trennungsgeld beim Verlassen des Dienstortes wegen eines Urlaubs, einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung vor einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Dienstort oder einer Aufhebung der Abordnung (§ 1 Abs.1) oder vor Beendigung des Dienstverhältnisses bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag;
2bdas gilt nicht in den Fällen des § 7 Abs.3 Sätze 1 und 2.
3In den Fällen des Satzes 2 werden die notwendigen Auslagen für die Unterkunft bis zu fünfunddreißig vom Hundert des Trennungstagegeldes längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
4Entsprechendes gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs.1 Nr.2 (3).

(3) 1Ist bei einem erkrankten Beamten mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist es ihm zuzumuten, den Dienstort zu verlassen, so wird die Zahlung des Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können, eingestellt.
2Notwendige Fahrkosten werden bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet.
3Das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen.
4Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
5aBei Rückkehr des Beamten an den Dienstort wird Trennungsreisegeld gewährt;
5bdas gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die die Kosten bis zur Rückkehr erstattet werden.

(4) 1Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt oder abgeordnet oder wird seine Abordnung aufgehoben, so wird, falls er wegen einer Erkrankung den Dienstort zunächst nicht verlassen kann, Trennungsgeld bis zum Tag vor dem Verlassen des Dienstortes weitergewährt.
2Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so gilt § 4 Abs.5 Satz 4 entsprechend.

(5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort wird Trennungsgeld längstens gewährt bis zum Tag vor dem Tag, für den der Beamte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 5 Abs.1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.

(6) 1Über den Antrag auf Gewährung des Trennungsgeldes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(7) 1Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt.
2Dem Beamten kann auf seinen Antrag ein angemessener Abschlag gewährt werden.

§§§

§_9   STGV (F)
Auslandstrennungsgeld

In Fällen des § 1 Abs.1 und 2 mit Auslandsbezug (1) sind die für Beamte des Bundes jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§§§

§_10   STGV
Richter

Diese Verordnung gilt entsprechend für Richter.

§§§

§_11   STGV
(entfallen)

§§§

§_12   STGV (F)
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten (1)

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.November 1973 in Kraft.
2Sie tritt am 31.Dezember 2015 außer Kraft (2).

§§§

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§§§