SUKG  
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BS-Nr.2032-11

Gesetz Nr.828

Saarländisches Umzugskostengesetz

(SUKG)

vom
31.03.1966 (Amtsbl_66,314)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1976 (Amtsbl_76,863),
zuletzt geändert Art.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

bearbeitet und verlinkt (142)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]       [ 2008 ]       [ 2006 ]

§§§



 Allgemeines 

§_1   SUKG (F)
Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der in deren Dienst abgeordneten Beamten, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,

  2. Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,

  3. im Ruhestand befindliche Beamte und Richter (Nummer 1, 2),

  4. frühere Beamte und Richter (Nummer 1, 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

  5. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (1), Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiveltern und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in demselben Haus voraus.

§§§

§_2   SUKG (F)
Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) 1Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt.
2Voraussetzung ist, dass sie schriftlich oder elektronisch (5) zugesagt worden ist.

(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

  2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde.

(3) 1Die Umzugskostenvergütung kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (3) zugesagt werden für Umzüge

  1. aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort, wenn ein unabweisbares dienstliches Interesse an der Einstellung besteht,

  2. aus Anlass der Abordnung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort und ihrer Aufhebung,

  3. aus Anlass der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll.

2Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs.1 Nr.5) darf die Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden, wenn sie auf Grund des Todes der in § 1 Abs.1 Nr.1 bis 4 bezeichneten Personen laufende Versorgungsbezüge erhalten.
3In den Fällen der Nummer 3 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 4) erstattet.

(4) 1Umzügen aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort (Absatz 2 Nr.1) stehen gleich Umzüge aus Anlass

  1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,

  2. der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist.

2Der Abordnung (Absatz 3 Nr.2) steht die Zuweisung nach 20 des Beamtenstatusgesetzes (6) gleich (4).

(5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen der Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr.2 gleichzeitig mit der Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme zuzusagen.

(6) 1Zum inländischen Dienstort gehört auch sein inländisches Einzugsgebiet.
2Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, in dem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als vierzig Kilometer von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegen.

(7) 1Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs.1 Nr.3 und 4 bezeichneten Personen bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs.1 Nr.5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch (7) zu beantragen.
2Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 14 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass der Umzug nicht durchgeführt werden soll.

(8) 1Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung abgeschlossen ist.
2Diese Frist kann (2) in besonders begründeten Ausnahmefällen um ein Jahr verlängert werden.

§§§

§_3   SUKG (F)
Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst

  1. Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),

  2. Erstattung der Reisekosten (§ 5),

  3. Mietentschädigung (§ 6),

  3a. Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 6a),
  1. Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten (§ 7),

  2. Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht (§ 8),

  3. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 9),

  4. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (§ 10),

  5. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung (§ 12),

  6. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§ 14).

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderer Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

(3) 1Die auf Grund einer Zusage nach § 2 Abs.3 Nr.1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Beamte unmittelbar in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland übertritt.

§§§

 Umzug 
 Umzugskostenvergütung 

§_4   SUKG (F)
Erstattung von Beförderungsauslagen

(1) 1Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
2Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2 Abs.2 Nr.3 und Abs.3 Nr.3 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) 1Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
2Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (1) sowie die ledigen Kinder und Stiefkinder.
3Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§§§

§_5   SUKG (F)
Erstattung der Reisekosten

(1) Für die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs.3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten sowie die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft (1) bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen des Beamten zu erstatten wären.

(2) 1Absatz 1 (2) gilt entsprechend für eine Reise einer Person an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung.
2Dabei werden die Auslagen für höchstens zwei Reisetage und einen Aufenthaltstag erstattet.

(3) 1Die Fahrtauslagen für eine Reise des Beamten an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden wie die Auslagen bei einer Dienstreise erstattet.
2Die Fahrtauslagen einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Beamte noch eine andere Person (§ 4 Abs.3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war.

(4) § 4 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§

§_6   SUKG
Mietentschädigung

(1) 1Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste.
2Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage; sie gelten entsprechend für die Pacht eines Gartens.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste.

(3) 1aDie Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich;
1ban die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung.
2Entsprechendes gilt für die eigene Garage und den eigenen Garten.
3Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) 1Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
2Entsprechendes gilt für die Pacht eines Gartens.

§§§

§_6a   SUKG
Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren

Die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Mietwohnung werden erstattet.

§§§

§_7   SUKG
Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten

(1) 1War in der bisherigen Wohnung am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes ein Hausstand vorhanden und ist ein solcher in der neuen Wohnung wieder eingerichtet worden, so werden die angemessenen Auslagen für einen Kochherd und die notwendige Zahl von Öfen und anderen Heizgeräten zu drei Vierteln erstattet, soweit die Gegenstände für eine angemessene Wohnungsgröße erforderlich sind und

  1. in der bisherigen Wohnung vom Hausei-gentümer oder Vermieter gestellt waren oder

  2. wegen der in der neuen Wohnung vorgefundenen anderen Verhältnisse nicht benutzt und darauf auch nicht umgestellt werden können.

2Satz 1 gilt auch für den Einbau einer zentralen Heizungsanlage mit der Maßgabe, dass Auslagen hierfür nur insoweit erstattet werden, als sie für die notwendige Zahl von Öfen und anderen Heizgeräten erstattet werden könnten.

(2) aAbsatz 1 gilt auch, wenn in der bisherigen Wohnung eine zentrale Heizungsanlage vorhanden war;
ber gilt nicht, wenn sich die neue Wohnung im eigenen Haus befindet oder eine Eigentumswohnung ist.

(3) Ein Hausstand liegt vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet ist.

§§§

§_8   SUKG (F)
Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht

Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden (§ 4 Abs.3 Satz 2 und 3) werden bis zu 383 Euro (1) für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 192 Euro (1) voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.

§§§

§_9   SUKG (F)
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) 1Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes einen Hausstand (§ 7 Abs.3) hatten und einen solcher, nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in folgender Höhe:

Besoldungsgruppe (4)
 
B3 bis B11, C4, W3 sowie R3 bis R10 (5)
B1 und B2, A13 bis A16, C1 bis C3, W1 und W2 sowie R1 und R2 (5)
A9 bis A12 (5)
A1 bis A8 (5)
Ledige
 
230 Euro
205 Euro
179 Euro
154 Euro
Verheiratete und
eingetr-Lebenspartner (7)
409 Euro
358 Euro
307 Euro
256 Euro (2)

2Maßgebend sind der Familienstand und die Besoldungsgruppe (4) am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.

(2) Die Pauschvergütung nach Absatz 1 erhöht sich für jede in § 4 Abs.3 Sätze 2 und 3 genannte Person um 64 Euro (3), wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3) 1aFür die Zuteilung zu den Besoldungsgruppen (6) ist maßgebend

  1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,

  2. bei den übrigen Beamten die Besoldungsgruppe, der sie am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes angehört haben,

  3. bei Ruhestandsbeamten und früheren Beamten die Besoldungsgruppe, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind,

  4. bei Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe, der der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind.

2Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Dem Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner (8) stehen gleich der Verwitwete oder überlebende eingetragene Lebenspartner (8) und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (8) aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Adoptivkindern, Pflegekindern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(5) 1War am bisherigen Wohnort ein Hausstand (§ 7 Abs.3) vorhanden, ist ein solcher aber am neuen Wohnort nicht wieder eingerichtet worden, so beträgt die Pauschvergütung zwanzig vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 und 2.
2Das Gleiche gilt, wenn am bisherigen Wohnort kein Hausstand vorhanden war, aber am neuen Wohnort ein solcher eingerichtet worden ist.
3Bei einem Umzug am Wohnort finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne des § 2 Abs.2 oder Abs.3 Nrn.1 bis 3 vorausgegangen, so wird ein Zuschlag in Höhe von vierzig vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 und 2 gewährt, wenn auch beim vorausgegangenen Umzug in der bisherigen und neuen Wohnung ein Hausstand (§ 7 Abs.3) vorhanden war.

(7) aFür denselben Umzug wird die Pauschvergütung nur einmal gewährt;
bsind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pauschvergütung gewährt.

§§§

§_10   SUKG (F)
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen

1An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs.1 und 2 werden auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in angemessenem Umfang erstattet.
2aDies gilt auch, wenn keine Pauschvergütung gewahrt wird;
2bdie Auslagen werden jedoch nur bis zur Höhe der sich nach § 9 Abs.5 ergebenden Beträge erstattet.
3Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2) regelt durch Rechtsverordnung, welche Umzugsauslagen in den Fällen der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind und in weicher Höhe sie erstattet werden.
4§ 9 Abs.6 bleibt unberührt.

§§§

§_11   SUKG
(entfallen)

§§§

§_12   SUKG (F)
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung

1Ein Beamter mit Hausstand (§ 7 Abs.3), dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 2 Abs.2 Nr.1 oder 3, Abs.3 Nr.1 oder 2 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde die neue Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch (1) als vorläufige Wohnung anerkannt hat.
2Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.

§§§

§_13   SUKG
(entfallen)

§§§

§_14   SUKG
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen

1Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach § 2 zugesagt ist, aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt so werden die durch die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.
2aMuss in einem solchen Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt;
2bSatz 1 bleibt unberührt.

§§§

 Trennungsgeld 

§_15   SUKG (F)
Trennungsgeld

(1) 1Ein Beamter erhält

  1. bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,

  2. bei Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  3. bei Aufhebung einer Abordnung, wenn der Beamte mit Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen war oder

  4. bei Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen

für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des größeren Teils der Wohnungseinrichtung des Hausstandes (§ 7 Abs.3) entstandenen notwendigen Mehrauslagen (1) ein Trennungsgeld, der Abordnung steht die Zuweisung nach § 42a des Saarländischen Beamtengesetzes (f) gleich (7).
2Ist dem Beamten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2), so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn der Beamte umzugswillig ist und wegen des Wohnungsmangels am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes oder vorübergehend aus zwingenden persönlichen Gründen nicht umziehen kann.
3Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Beamten günstiger, die dienstliche Maßnahme im Sinne des Satzes 1 Nr.1 bis 3 wirksam geworden und die Dienstwohnung geräumt worden ist.
4Trennungsgeld wird höchstens bis zur Dauer von einem Jahr gewährt und kann nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) (5) bis zur Dauer eines weiteren Jahres bewilligt werden.
5Das Nähere regeln das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) (5) und das Ministerium der Finanzen (4) (6) durch Rechtsverordnung

(2) Bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) (4) Trennungsgeld nur bei Vorliegen eines unabweisbaren dienstlichen Interesses gewährt werden.

§§§

 Auslandsumzüge 

§_16   SUKG
Auslandsumzüge

Umzugskostenvergütung für Auslandsumzüge wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.

§§§

 Richter 

§_17   SUKG
Richter

(1) Abschnitt II gilt auch für die Richter, Richter im Ruhestand, früherer Richter und ihre Hinterbliebenen.

(2) Der Versetzung (§ 2 Abs.2 Nr.1) stehen die Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs.2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs.2 des Deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem letzten Dienstort oder bisheriger Wohnort gleich.

§§§

 Schluss 

§_18   SUKG (F)
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (3) und das Ministerium der Finanzen (2) (4) werden ermächtigt, die in §§ 8 und 9 Abs.1 und 2 festgesetzten Beträge den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen durch Rechtsverordnung anzupassen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Ministerium des Innern, Familie, Frauen und Sport (3) im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen (2) (4).

§§§

§_19   SUKG
Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§§§

§_20   SUKG (F)
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten (1)

1Dieses Gesetz tritt am 01.07.66 in Kraft.
2Es tritt am 31.Dezember 2015 außer Kraft (2).

§§§

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§§§